notarielles Testament, privatschriftliches Testament, wieder notarielles Testament

  • Die Eheleute haben ein notarielles Testament errichtet, in dem sich gegenseitig als Alleinerben und die Neffen der Ehefrau als Schlusserben einsetzen.
    Durch ein privatschriftliches Testament heben sie die Schlusserbeneinsetzung auf und bestimmen, dass der Überlebende frei verfügen kann.
    Nach dem Tod der Ehefrau errichtet der Ehemann ein notarielles Testament, in dem er einen gemeinnützigen Verein einsetzt.

    Ist ein Erbschein nötig?

  • Nein, da die Erbfolge selbst in einem notariellen Testament enthalten ist. Dass die Bindungswirkung "nur" in einem privatschriftlichen Testament aufgehoben wurde, spielt meines Erachtens für den Erbnachweis keine Rolle.

  • Nein, da die Erbfolge selbst in einem notariellen Testament enthalten ist. Dass die Bindungswirkung "nur" in einem privatschriftlichen Testament aufgehoben wurde, spielt meines Erachtens für den Erbnachweis keine Rolle.

    Meine Meinung: Eine nicht formgerecht vorliegende letztwillige Verfügung ist inhaltlich wie eine nicht vorliegende zu behandeln und daher nur der Anlass einen Erbschein zu fordern. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine nicht formgerechte Verfügung sowieso und offensichtlich nicht relevant ist.

    "Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (NJW-RR 2005, 380) kann bereits dann ein Erbschein bzw. ein ENZ verlangt werden, wenn das spätere, privatschriftliche Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge ohne Bedeutung ist (so nun auch OLG Hamm FD-ErbR 2013, 341828; ebenso OLG München NotBZ 2017, 236; Böhringer ZEV 2017, 68 (70))." (BeckOK GBO/Wilsch, 41. Ed. 1.2.2021 Rn. 122, GBO § 35 Rn. 122) Die Relevanz, ja gar Brisanz, der eigenhändigen Verfügung dürfte hier unstreitig sein!

  • Ich halte ebenfalls einen Erbschein für erforderlich.

    Die Schlusserbeneinsetzung des notariellen Testaments kann nur zum Zuge kommen, wenn die Aufhebung der früheren Schlusserbeneinsetzung wirksam ist. Damit ist diese Aufhebung Teil des Erbfolgenachweises und da diese Aufhebung privatschriftlich erfolgt ist, reichen die vorgelegten Nachweise nicht aus.

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