Hallo,
ich habe folgenden Fall und meine bisherige Suche brachte mich nicht wirklich weiter:
Im Grundbuch sind diverse Altrechte eingetragen (... Taler Courant Ablösungskapital..., ... Mark Restkaufgeld..., ... Hypothek für ein Pfandbriefdarlehn... usw.). Eigentümer war eine Erbengemeinschaft, wobei einer der Miterben sich von der KFW-Bank die entsprechenden Löschungsbewilligungen geholt hatte. Er gibt auch an, die entsprechenden GS-Briefe in seinem Besitz zu haben, reicht diese allerdings nicht formgerecht hier ein... Ich habe nur Kopien sowie eine schriftliche Bestätigung der KfW-Bank aus 2012 vorliegen, dass die Löschungsbewilligungen seinerzeit an ihn gesandt wurden. Inszwischen wurde der Grundbesitz versteigert (2020) und ersteigert durch eine GbR. Die eingetragenen Altrechte blieben im Grundbuch. Besagter Erbe macht Ansprüche gegenüber der GbR geltend. Die GbR löste sich nun auf und teilte den Grundbesitz unter den Mitgliedern auf. Nunmehr meldet sich der ehem. Eigentümer/Miterbe hier und will seine Ansprüche als Berechtigter der Rechte in Abt. III eingetragen haben, reicht aber noch immer nicht die nötigen Unterlagen formgerecht ein... Er will sein Druckmittel gegenüber dem neuen Eigentümer nicht aus der Hand geben. Einer der ehem. GbR-Mitglieder stellt nun auch noch den Antrag auf Löschung der Altrechte auf seinem Grundbesitz und reicht auch Löschungsbewilligungen der KfW ein.
Ich habe den neuen Eigentümer bereits darauf hingewiesen, dass Löschungsbewilligungen der KfW hier nicht richtig seien und vielmehr Pfandfreigaben nötig wären und dass die KfW bereits 2012 entsprechende Löschungsbewilligungen einem der ehem. Miteigentümer erteilt hatte.
Der neue Eigentümer meint nun, dass er entspr. Pfandfreigaben von der KfW einfordern wird, jedoch dass ihn die bereits erteilten Löschungsbewilligungen der KfW dem bish. Eigentümer gegenüber nicht interessieren würden.
Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten und dass die KfW nun gar nicht mehr bewilligungsbefugt sei...
Was meint ihr dazu? Löschen aufgrund von Pfandfreigaben der KfW mit Zustimmung des neuen Eigentümers? Mein Bauch sagt mir, dass wenigstens der ehem. Miteigentümer der Erbengemeinschaft, wenn nicht sogar die gesamte Erbengemeinschaft der Löschung zustimmen müssen....
Vielen Dank