Eigentümergrundschuld bei Altrechten

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall und meine bisherige Suche brachte mich nicht wirklich weiter:
    Im Grundbuch sind diverse Altrechte eingetragen (... Taler Courant Ablösungskapital..., ... Mark Restkaufgeld..., ... Hypothek für ein Pfandbriefdarlehn... usw.). Eigentümer war eine Erbengemeinschaft, wobei einer der Miterben sich von der KFW-Bank die entsprechenden Löschungsbewilligungen geholt hatte. Er gibt auch an, die entsprechenden GS-Briefe in seinem Besitz zu haben, reicht diese allerdings nicht formgerecht hier ein... Ich habe nur Kopien sowie eine schriftliche Bestätigung der KfW-Bank aus 2012 vorliegen, dass die Löschungsbewilligungen seinerzeit an ihn gesandt wurden. Inszwischen wurde der Grundbesitz versteigert (2020) und ersteigert durch eine GbR. Die eingetragenen Altrechte blieben im Grundbuch. Besagter Erbe macht Ansprüche gegenüber der GbR geltend. Die GbR löste sich nun auf und teilte den Grundbesitz unter den Mitgliedern auf. Nunmehr meldet sich der ehem. Eigentümer/Miterbe hier und will seine Ansprüche als Berechtigter der Rechte in Abt. III eingetragen haben, reicht aber noch immer nicht die nötigen Unterlagen formgerecht ein... Er will sein Druckmittel gegenüber dem neuen Eigentümer nicht aus der Hand geben. Einer der ehem. GbR-Mitglieder stellt nun auch noch den Antrag auf Löschung der Altrechte auf seinem Grundbesitz und reicht auch Löschungsbewilligungen der KfW ein.
    Ich habe den neuen Eigentümer bereits darauf hingewiesen, dass Löschungsbewilligungen der KfW hier nicht richtig seien und vielmehr Pfandfreigaben nötig wären und dass die KfW bereits 2012 entsprechende Löschungsbewilligungen einem der ehem. Miteigentümer erteilt hatte.
    Der neue Eigentümer meint nun, dass er entspr. Pfandfreigaben von der KfW einfordern wird, jedoch dass ihn die bereits erteilten Löschungsbewilligungen der KfW dem bish. Eigentümer gegenüber nicht interessieren würden.

    Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten und dass die KfW nun gar nicht mehr bewilligungsbefugt sei...

    Was meint ihr dazu? Löschen aufgrund von Pfandfreigaben der KfW mit Zustimmung des neuen Eigentümers? Mein Bauch sagt mir, dass wenigstens der ehem. Miteigentümer der Erbengemeinschaft, wenn nicht sogar die gesamte Erbengemeinschaft der Löschung zustimmen müssen....

    Vielen Dank

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Ohne die Grundschuldbriefe ist eine Eintragung doch sowieso nicht möglich (§§ 41, 42 GBO). Wenn der neue Eigentümer die Löschung will, muss er die Briefe vorlegen. Nach dem geschilderten Verhalten des ehemaligen Eigentümers scheint das eher unrealistisch zu sein. Notfalls wird er klagen müssen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich bin mit der Sache noch nicht weiter gekommen. Die KFW-Bank hat inzwischen Pfandfreigaben für den neuen Eigentümer neu ausgestellt. Auf meine Nachfrage an die KFW-Bank, ob denn eine doppelte Pfandfreigabe bzw. Löschungsbewilligung überhaupt zulässig sei, wurde mir freundlich geantwortet, dass sie darin kein Problem sähen und ich die Rechte löschen könne...
    Was mache ich nun? Lösche ich die Rechte und missachte wissentlich, dass es da private Berechtigte geben könnte? (Diese haben den Übergang der Rechte noch nicht formgerecht nachgewiesen, bislang nur böse Schreiben und Kopien)

    Vielen Dank

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Wer sein Recht trotz Aufforderung nicht nachweist, darf sich nicht beklagen, wenn er nicht beachtet wird. Die Fiktion mit der Bewilligungsstelle soll Dir ja gerade diese Prüfung ersparen. Du hast ja scheinbar sogar eine "Anhörung" vor Löschung vorgenommen. Was sollst Du denn noch veranstalten?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hierbei:


    Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten ...

    dürfte es sich um die falsch gestellte Weiche handeln.

    Könntest du das bitte etwas genauer beschreiben?

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • ... Taler Courant Ablösungskapital...

    Das Recht dürfte erloschen und der Brief kraftlos sein (§ 8 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18.07.1930) -hier-.


    ... Mark Restkaufgeld..., ... Hypothek für ein Pfandbriefdarlehn... usw.). ... wobei einer der Miterben sich von der KFW-Bank die entsprechenden Löschungsbewilligungen geholt hatte.

    Was willst du noch? Die Löschungsbewilligungen der zuständigen Stelle liegen vor (§ 113 I Nr. 6 GBV).


    Ich habe den neuen Eigentümer bereits darauf hingewiesen, dass Löschungsbewilligungen der KfW hier nicht richtig seien und vielmehr Pfandfreigaben nötig wären. Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten und dass die KfW nun gar nicht mehr bewilligungsbefugt sei...

    Ich hoffe, dass du eine gute Haftpflichtversicherung hast.

  • s.a. die hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…958#post1098958
    genannte, bei Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, jetzt: Stand: 01.05.2021, Sonderbereich „Alte Rechte“ in RN 33 genannte Ausnahme von dem Erfordernis der Löschungsbewilligung und der Vorlage des Grundpfandbriefs. Nach dem in RN 33a zitierten Beschluss des OLG Naumburg (12. Zivilsenat) vom 28.09.2018, 12 Wx 15/18, Rz. 20
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE518532019
    gelten die Bestimmunen der §§ 1-6 GBBerG 1930 fort.

    Das ebenfalls in RN 33a genannte Gutachten des DNotI Abruf-Nr. 11211 findet sich hier:
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d27717f87cee8f2

    Auf ein weiteres Gutachten des DNotI unter der Abruf-Nr. 11218 habe ich hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…828#post1150828
    hingewiesen. Dieses Gutachten findet sich hier:
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ab873bba3998237
    und befasst sich ebenfalls mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz 1930 und dessen der Fortgeltung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Könntest du das bitte etwas genauer beschreiben?

    Gern:
    Die Löschungsbewilligung ist eine Verfahrenserklärung. Weder aus ihrer Erteilung noch aus der Übergabe ergeben sich (abgesehen von der Bindungswirkung für den Bewilligenden) materiellrechtliche Folgen wie das hier angenommene Entstehen von Eigentümerrechten.

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