Hallo,
es wurde eine Forderung aus vors. unerlaubter Handlung angemeldet. Zustellung der Belehrung über Widerspruch ist erfolgt. Laut AzP ist die Zustellung an die Post am 17.02. erfolgt. Termin war am 22.02. jetzt bekomme ich am 01.03. den Widerspruch vorgelegt.
Hatte noch nie einen Widerspruch der zu spät eingegangen ist. Muss ich dem Schuldner jetzt darüber informieren, dass der Widerspruch zu spät ist? Wie verfahrt ihr bei solchen Fällen?
Vielen Dank schonmal
LG
Widerspruch unerlaubte Handlung
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Ich nehme das im Protokoll über den Prüfungstermin auf, dass der Widerspruch verspätet eingegangen ist.
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Wenn ich den SV richtig verstehe, ist die Zustellung zum 20.02.21 (Samstag) fingiert und am 22.02.21 (Montag) war der Stichtag?
Ist aber eine sehr sportliche Frist..... -
Das Terminsprotokoll hatte ich ja schon am 22.02. gemacht. Und das ist auch schon raus gegangen. Ja, die Frist ist wirklich sehr knapp gewesen. Ist das denn schlimm? Er hätte ja am Montag eventuell per Fax den Widerspruch noch einreichen können theoretisch, oder?
Habe eventuell auch gedacht an Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
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Ich würde den Schuldner auf die Verspätung hinweisen und auch einen Hinweis auf die eventuell mögliche Wiedereinsetzung machen (je nachdem, wann er das Schriftstück wirklich erhalten hat).
Ich habe zu meiner InsO-Zeit (lang ist es her) die Belehrungen wegen Delikt (mehr gabs damals noch nicht) immer gegen ZU rausschicken lassen, damit ich etwas mit mehr Beweiskraft in den Akten hatte.
Wenn mir das Zeitfenster zwischen Belehrung zu knapp erschien, habe ich die Delktseigenschaft nach dem eigentlichen Stichtag in einem gesonderten Termin geprüft.
Zu beachten sind nach meiner Erinnerung jedoch nur die allgemeinen Ladungsfristen der ZPO (3 Tage?!)Wenn du den Sichtag auf den 22.02.2021 terminiert hast, kannst du eigentlich nicht am 22.02.2021 während deiner Arbeitszeit deine Niederschrift machen, da ja bis zum Tagesende des 22.02. Beteiligte noch Erklärungen abgeben können.
Da der Eingang bei Gericht maßgeblich ist und Schriftstücke in der Regel hier etwas Zeit benötigen, um aus dem Nachtbreifkasten oder der Poststelle zu der Akte zu gelangen und von der Geschäftsstelle vorgelegt zu werden, habe ich die Niederschrift immer 3-4 Tage nach dem Stichtag gemacht. -
Oh, vielen Dank. Das sind wirklich gute Praxistipps, die ich gut gebrauchen kann:)
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und Du solltest die Verwalter anhalten, bei Eingang einer FA aus vbuH dies sofort mit Kopie der FA dem Gericht anzuzeigen, vergl. HamKo, § 175 Rn. 9f
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Zur Frist sagt mein Handbuch ziemlich schwammig, dem Schuldner ist eine angemessene Frist zu geben um sich auf den Termin vorzubereiten. Das bedeutet für mich a) dass die Frist nicht fest ist (also nicht zwingend die 3 Tage Ladungsfrist), sondern von der Forderung und dem gemachten Vorwurf abhängt, und b) dass sie analog beim schriftlichen Verfahren zur Widerspruchsfrist angemessen sein muss.
Aus dem Bauch heraus bin ich mir ziemlich sicher, dass 1 Tag (der auch noch der Sonntag war) sicherlich keine angemessene Frist ist, die das Gericht selbst auch nicht mal eingehalten hat, als es am 22. die Forderung prüfte.Jetzt nur mal interesse halber: das kann doch kein Fall sein von Widereinsetzung sein, sondern man müsste doch von Amts wegen den Fehler korrigieren (?)
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eine Niederschrift über die Protokollierung der Prüfungsergebisse ist unerheblich.
Eine verspätet nachgeholte Prozesshandlung ist grds. unter den Gesichtsunkten einer Wiedereinsetzung aufzufassen.
Lt. einer Entscheidung des AG Düsseldorf ist minimun auf die Ladungsfrist abzustellen (vgl. https://openjur.de/u/603133.html). Dies ist abllerdings das "Minimum" anderes ist in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. -
Ich würde den Schuldner auf die Verspätung hinweisen und auch einen Hinweis auf die eventuell mögliche Wiedereinsetzung machen (je nachdem, wann er das Schriftstück wirklich erhalten hat).
Ich habe zu meiner InsO-Zeit (lang ist es her) die Belehrungen wegen Delikt (mehr gabs damals noch nicht) immer gegen ZU rausschicken lassen, damit ich etwas mit mehr Beweiskraft in den Akten hatte.
Wenn mir das Zeitfenster zwischen Belehrung zu knapp erschien, habe ich die Delktseigenschaft nach dem eigentlichen Stichtag in einem gesonderten Termin geprüft.
Zu beachten sind nach meiner Erinnerung jedoch nur die allgemeinen Ladungsfristen der ZPO (3 Tage?!)Wenn du den Sichtag auf den 22.02.2021 terminiert hast, kannst du eigentlich nicht am 22.02.2021 während deiner Arbeitszeit deine Niederschrift machen, da ja bis zum Tagesende des 22.02. Beteiligte noch Erklärungen abgeben können.
Da der Eingang bei Gericht maßgeblich ist und Schriftstücke in der Regel hier etwas Zeit benötigen, um aus dem Nachtbreifkasten oder der Poststelle zu der Akte zu gelangen und von der Geschäftsstelle vorgelegt zu werden, habe ich die Niederschrift immer 3-4 Tage nach dem Stichtag gemacht.
Mache ich genauso! Im übrigen auch bei Schlussterminen, nachdem ich mal alles fertig hatte und dann noch der fristgerecht gestellte Versagungsantrag ins Haus flatterte... Manchmal dauert es ein paar Tage von Posteingang bis zur Akte. -
Zur Frist sagt mein Handbuch ziemlich schwammig, dem Schuldner ist eine angemessene Frist zu geben um sich auf den Termin vorzubereiten. Das bedeutet für mich a) dass die Frist nicht fest ist (also nicht zwingend die 3 Tage Ladungsfrist), sondern von der Forderung und dem gemachten Vorwurf abhängt, und b) dass sie analog beim schriftlichen Verfahren zur Widerspruchsfrist angemessen sein muss.
Aus dem Bauch heraus bin ich mir ziemlich sicher, dass 1 Tag (der auch noch der Sonntag war) sicherlich keine angemessene Frist ist, die das Gericht selbst auch nicht mal eingehalten hat, als es am 22. die Forderung prüfte.Jetzt nur mal interesse halber: das kann doch kein Fall sein von Widereinsetzung sein, sondern man müsste doch von Amts wegen den Fehler korrigieren (?)
Wie kann ich das denn von Amts wegen korrigieren? Ich finde es war auch sehr knapp. Im Nachhinein meine ich.
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nun, es gibt 2 Möglichkeiten:
1. du gehst von einer Fristersäumung aus und forderst einen expliziten Antrag auf WE (Pro: der ist fristgebunden)2. Du siehst in der verpätet vorgenommenen Prozesshandlung ein konkludentes WE-Gesuch und gewährst diese, da die (MIndest-) Überlegungsfrist nicht eingehalten wurde (so wie ich dies immer gesehen habe :D)
Fazit: WE gewähren, Zustellung an den betr. Gl. mit RB-Belehrung, RJ abwarten und dann den WS eintragengreez
Def
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