WEG ab 1.12.20 - "alte" Teilungserklärung

  • Wahrscheinlich ne dumme Frage:

    Bei einer Teilungserklärung vom November 2020 ist die Gemeinschaftsordnung unter Angabe der "alten" WEG-Vorschriften erstellt worden.
    Da der Eintragungsantrag jetzt gestellt wurde, kann ja nur neues Recht gelten.

    Die Gemeinschaftsordnung muss doch durch entsprechendem Nachtrag angepasst werden, damit die Eintragung erfolgen kann, oder?

  • Wahrscheinlich ne dumme Frage:

    Bei einer Teilungserklärung vom November 2020 ist die Gemeinschaftsordnung unter Angabe der "alten" WEG-Vorschriften erstellt worden.
    Da der Eintragungsantrag jetzt gestellt wurde, kann ja nur neues Recht gelten.

    Die Gemeinschaftsordnung muss doch durch entsprechendem Nachtrag angepasst werden, damit die Eintragung erfolgen kann, oder?

    Wenn sie nach geltenden Recht nicht eintragungsfähig ist, dann schon. Sonst nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die vor dem 1.12.2020 errichtete Teilungserklärung ist dann nicht vollzugsfähig, wenn sie etwa die Abberufung des Verwalters vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig macht. Ansonsten siehe die bei Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021 in § 10 RNern 55, 56 wiedergegebenen wohnungseigentumsrechtlichen Schranken mit der Anmerkung dazu in diesem Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…890#post1204890

    Darauf, dass nunmehr auch eine vereinbarte Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden einzutragen ist, weise ich hin; siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1204602

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!