Hallo.
Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Wohnrechts nach § 1090 BGB für X vor.
Als Eigentümerin ist A eingetragen. A ist die Tochter des ehemaligen Eigentümers B. Dieser hat die ETW im Wege vorweggenommener Erbfolge auf A übertragen. Für B wurde bei Übertragung ein Nießbrauch bestellt, welches auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Nun bestellt A für X ein Wohnrecht. Benötige ich hierfür die Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten B? Bin irgendwie drüber gestolpert und habe dazu nichts gefunden..