Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten bei Eintragung Wohnrecht?

  • Hallo.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Wohnrechts nach § 1090 BGB für X vor.
    Als Eigentümerin ist A eingetragen. A ist die Tochter des ehemaligen Eigentümers B. Dieser hat die ETW im Wege vorweggenommener Erbfolge auf A übertragen. Für B wurde bei Übertragung ein Nießbrauch bestellt, welches auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Nun bestellt A für X ein Wohnrecht. Benötige ich hierfür die Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten B? Bin irgendwie drüber gestolpert und habe dazu nichts gefunden..

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Hallo.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Wohnrechts nach § 1090 BGB für X vor.
    Als Eigentümerin ist A eingetragen. A ist die Tochter des ehemaligen Eigentümers B. Dieser hat die ETW im Wege vorweggenommener Erbfolge auf A übertragen. Für B wurde bei Übertragung ein Nießbrauch bestellt, welches auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Nun bestellt A für X ein Wohnrecht. Benötige ich hierfür die Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten B? Bin irgendwie drüber gestolpert und habe dazu nichts gefunden..

    Nein, warum denn? Das Wohnrecht wird an der ETW bestellt, nicht am Nießbrauch.
    Es hat dann natürlich Rang nach dem Nießbrauch. Für eine Rangänderung bräuchte es die Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mir ist nicht ganz klar, wie man auf die Idee kommen kann, dass die Neueintragung eines Wohnungsrechts der Bewilligung eines bereits eingetragenen Nießbrauchers bedarf.


    :oops: Mir heute morgen auch nicht mehr... :wechlach:Manchmal sollte man bei abstrusen Ideen auch einfach mal Feierabend machen...

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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