Wohnrecht minderjähriges Kind - Rangrücktritt

  • Hallo,

    die Kindesmutter ist Eigentümerin eines Grundstücks auf welchem ein Wohnrecht für das minderjährige Kind lastet (beide wohnen im Gebäude). Die Kindesmutter will nunmehr eine neue Grundschuld eintragen lassen und das Wohnrecht soll im Rang hinter die Grundschuld zurücktreten. Die Neuverschuldung dient wohl der Sanierung des Gebäudes.

    Unabhängig von der Genehmigungspflicht stolpere ich gerade über die Frage der Vertretungsfähigkeit der Kindesmutter hinsichtlich der Bewilligung zum Rangrücktritt des Berechtigten. Die Kindesmutter gibt hier eine Erklärung für das Kind ab, welche ihr im Endeffekt zu Gute kommt. Liegt ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB vor? Wahrscheinlich bin ich gerade zu verkopft um das Problem zu lösen ...


    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB liegt nicht vor, da es sich beim Rangrücktritt um ein Rechtsgeschäft zwischen Kind und Grundschuldgläubiger handelt.

    Es wäre jedoch zu prüfen, ob ein Fall des §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB vorliegt, da ich schon eine Interessenkollision zwischen den Interessen der Mutter (Bestellung einer Grundschuld mit gutem Rang zwecks Erhalt des Darlehens) und Interesse de Kindes (Wahrung der Rangposition des Wohnrechts zwecks Vermeidung des Untergangs des Rechts in der Zwangsversteigerung) sehe.

    Man muss sich nur bewusst sein, dass keine Bank ein Darlehen gewährt, wenn die Sicherheit der Bankhinter dem Wohnrecht stehen soll.

  • Danke für die Lösung des Knotens im Gehirn

    Bislang liegt mir nur der Entwurf für die beabsichtigte Grundschuldbestellung mit Rangrücktritt vor. Das Kind würde ich anhören und diesem die Folgen klar machen. Je nach Ausgang des Gespräches würde ich noch § 1796 BGB prüfen.

    Gruß Grottenolm

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