Löschung Vorkaufsrecht von 1909

  • Hallo zusammen,

    im Grunduch auf zwei Nummern des BV eingetragen ist ein Vorkaufsrecht mit dem Wortlaut:
    "Für den XX und den XX ein gemeinschaftlich auszuübendes Vorkaufsrecht auf jedes einzeln belastete Grundstück..."
    Aus der Eintragungsbewilligung von 1909 ergibt sich, dass "...das Vorkaufsrecht für die Erben der Berechtigten gleichfalls gelten soll".

    Ein Notar ist nun der Auffassung, dass eine Löschung von Amts wegen in Betracht kommt, da diese Vererblichkeitsstellung des Rechts auf sämtliche Erben unzulässig sei, da so auch ungewollte Dritte mit in den Berechtigtenkreis kommen könnten, wenn beispielsweise ein Testament die Erbfolge bestimmt.
    Ich sehe das nicht so und würde hier tatsächlich den Rechtsnachfolgenachweis von Anfang an und sodann die Löschungsbewilligungen der Erben verlangen, auch wenn das zugegebenermaßen mit erheblichem Ermittlungssaufwand für die, die hier die Löschung wollen, verbunden sein könnte.

    Wie seht ihr das?

    Viele Grüße

  • Warum sollten denn testamentarische Erben ungewollte Dritte sein?

    Spontan sehe ich das so wie du.
    Erben sind Erben und nicht nur klar definiert sondern auch einfach feststellbar.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • .... ein Vorkaufsrecht mit dem Wortlaut:
    "Für den XX und den XX ein gemeinschaftlich auszuübendes Vorkaufsrecht auf jedes einzeln belastete Grundstück..."
    ...

    Für die Frage der Vererblichkeit reicht die Bezugnahme auf die notarielle Urkunde (siehe OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 05.11.2020, 20 W 156/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000007)

    Allerdings scheint für das Vorkaufsrecht ja die gesetzliche Regelung zu gelten, d. h. es beschränkt sich auf einen Verkaufsfall (1097 BGB). Und da kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass seit 1909 kein Verkauf oder eine Schenkung etc. stattgefunden hat. Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059863
    erlischt das nur für einen Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht, wenn es nicht fristgemäß bei Vorliegen eines Vorkaufsfalles ausgeübt wird oder nicht ausgeübt werden darf, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat, sondern ein anderes Veräußerungsgeschäft Grundlage für die Übereignung des entsprechenden Grundstücks an den Sonderrechtsnachfolger ist.

    Steht denn das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück noch im Eigentum des damaligen Eigentümers oder seiner Erben ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    danke für eure Ideen.
    Dass das VKR erloschen sein könnte...daran hab ich noch nicht gedacht.
    Super.
    Ich schau mir das nochmal genau in der (natürlich auf Sütterlin geschriebenen) Bewilligung an, gehe aber auch davon aus, dass es für den ersten Verkaufsfall bestellt wurde.
    Übertragen wurde das Grunstück schon...sogar mehrfach, wie es aussieht.

    Ja klasse...vielen Dank :)

  • Was ist eigentlich mit Vorkaufsrechten, die gar nicht mehr ausgeübt werden können.

    Ich habe hier ein Vorkaufsrecht für die anderen Erbpächter (wer auch immer die sein mögen), eingetragen 22.11.1855. Nun wurde aber im Jahre 1947 die Erbpacht durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben, es gibt somit keine Erbpächter mehr und die damaligen Erbpächter haben schon lange das Zeitliche gesegnet.

    Ich meine im Übrigen wirklich Erbpacht und nicht das Erbbaurecht (sind ja zwei verschiedene Stiefel).

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