Folgender Fall:
Ein Gebäude soll auf Grundstück 1 gebaut werden. Es soll aber Scheinbestandteil bleiben. Hierfür beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Erbauers B.
Rechtsfolge: § 95 I 2 - bewegliche Sache.
Wenn B stirbt, nach Kommentierung: bpDienstbarkeit erlischt, Gebäude bleibt beweglich, geht auf Erben.
Wunsch: Gebäude soll mit Tod von B dann nicht mehr dem Eigentümer des Grundstücks gehören, auf dem es steht (das wäre durch eine Art Aufhebung Scheinbestandteilseigenschaft nach BeckOGK möglich), oder jemand anderem übereignet werden. Es soll dann dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks gehören, der eine Grunddienstbarkeit hat (nachgeschaltet).
Problem: Ein einmal vorhandenes Gebäude verliert nachträgliche Scheinbestandteilseigenschaft nicht durch Wegfall des Rechts iSv 95 I 2.
Ich kann es zwar
beweglich übereignen oder
dem belasteten Grundstück wieder gemäß der GRundregel der §§ 93, 94 "zuordnen" (mit den in den Kommentaren beschriebenen Akten) aber wohl nicht
einer Grunddienstbarkeit "zuordnen" in der Weise, dass dann der jeweilige Grunddienstbarkeitseigentümer hier berechtigt ist.
Frage: Wenn das Recht iSv 95 I 2 BGB Grunddienstbarkeit ist: Ist dann das Gebäude als Scheinbestandteil "bewegliche Sache" oder über § 96 BGB dann "Teil der Grunddienstbarkeit", also gehört automatisch dem Grunddienstbarkeitsberechtigten? § 96 BGB spricht ja nur davon, dass "Rechte" Bestandteile des Grundstücks sind, ändert per se aber nicht 95 I 2 BGB.
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.