Fälligkeit der Verfahrenspflegervergütung

  • Hallo,

    eine Verfahrenspflegerin rechnet ab, obgleich die Angelegenheit noch nicht erledigt ist.
    Wie ist die Rechtslage ?

  • § 277 Absatz 1 Satz 2 FamFG?

    Bevor ich aber keulenschwingend aus dem Gericht reiten würde, vielleicht die Rückfrage beim Pfleger oder bissl mehr Sachverhalt? Vielleicht ist aus Pflegersicht ja alles abgeschlossen - wenn er das Lesen des Endbeschlusses nicht mehr bezahlt haben will, ist doch auch schön.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Naja, Abrechnungszeiträume gibt es schon, nämlich von der Zeit der Wirksamkeit der Anordnung bis zur Beendigung der Angelegenheit. Gem. § 277 Abs. 1 S. 2 FamFG kann Vorschuss auf den Ersatz von Aufwendungen nicht verlangt werden. Und Vorschuss auf die Vergütung kann m. E. nicht verlangt werden, weil § 277 Abs. 2 VBVG nicht auf § 3 Abs. 4 VBVG verweist. (Der MüKo sagt in Rdn. 3 zu § 2 VBVG nur etwas zu Verfahrensbeiständen, nicht zu Verfahrenspflegern.) Klar entsteht der Anspruch auf die Vergütung für jede vergütungsfähige Tätigkeit einzeln, nur wird der Anspruch m. E. erst nach Beendigung der Angelegenheit fällig.

  • § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG verweist aber u.a. auf §§ 1, 2, 3 VBVG, sprich auf die gleichen Abrechnungsmodalitäten, die für Vormünder gelten. Auch da gibt es keine festen Zeiträume, d.h. der Verfahrenspfleger kann die entstandenen Ansprüche zeitnah geltend machen. Das macht m.E. auch Sinn, da es auch Genehmigungsverfahren gibt, die sich gerne mal über mehrere Monate erstrecken können. Da kann es dem Verfahrenspfleger auch nicht zugemutet werden, solange auf seine Vergütung zu warten.

  • Die Vergütung des Verfrahrenspflegers ensteht für jede Tätigkeit einzeln. Daher kann eine Geltendmachung im Laufe der Angelegenheit wegen § 2 VBVG sogar geboten sein. s. MüKo, RN 3 zu § 2 VBVG

    Naja, Abrechnungszeiträume gibt es schon, nämlich von der Zeit der Wirksamkeit der Anordnung bis zur Beendigung der Angelegenheit. Gem. § 277 Abs. 1 S. 2 FamFG kann Vorschuss auf den Ersatz von Aufwendungen nicht verlangt werden. Und Vorschuss auf die Vergütung kann m. E. nicht verlangt werden, weil § 277 Abs. 2 [D]VBVG[/D] FamFG nicht auf § 3 Abs. 4 VBVG verweist. (Der MüKo sagt in Rdn. 3 zu § 2 VBVG nur etwas zu Verfahrensbeiständen, nicht zu Verfahrenspflegern.) Klar entsteht der Anspruch auf die Vergütung für jede vergütungsfähige Tätigkeit einzeln, nur wird der Anspruch m. E. erst nach Beendigung der Angelegenheit fällig.

    Tätigkeit des VPFl. ist jede einzelne Handlung, welche zu seinem Aufgabenkreis gehört, etwa

    05.03.2021 Entgegennahme des Beschlusses X, Fahrt zum Klienten 15 km, STellungnahme ans Gericht insgesamt 80 min Tätigkeit
    06.03.2021 [...]

    am 06.03.21 könnten die 80 min Tätigkeit zu - die höchste Vergütungsstufe v angenommen - 39,00 Euro/Std zzgl. Auslagen für Fahrtkosten von 0,42 Euro/km abgerechnet werden. Am 07.03. dann die Tätigkeiten vom 06.03. Das ist weder ein Vorschuss auf Auslagen, welcher nicht gewährt werden kann, noch auf die Vergütung, sondern eine Abrechnung nach erbrachter Leistung. Klar, ein solches Vorgehen würde zum einen die Verfahrenspfleger selber als auch die Gerichte extrem nerven, bei mir hat sich die Abrechnung in Quartalen (oder Monaten, je nach Dauer des Verfahrens) als praktikabel eingespielt, auch meckern die Rechtspfleger nicht rum, wenn dann noch 7 Euro nachliquidiert werden :)

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