Hallo zusammen,
im Zuge der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (650e BGB) stellt sich die Frage, ob die Eintragung der Vormerkung auf dem Beschluss des LG (einstw. Vfg.) zu vermerken ist. Ich kann keine Grundlage dafür finden. § 867 ZPO findet keine Anwendung. Wie handhabt Ihr das?
Vormerkung (Bauhandwerkersicherungshypothek) auf Beschluss vermerken?
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Gesetzlich nicht vorgesehen und hätte hier auch keine Bedeutung. Der Vermerk soll vor Doppelsicherungen schützen.
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Da aber das Grundstück doch konkret genannt wird, kann eine Eintragung ja nur in dem hiesigen Grundbuch erfolgen und ansonsten kann man den Beschluss doch nicht verwenden. In meinem Fall hat der Rechtsanwalt nachträglich die Verbindung der Eintragungsbekanntmachung mit dem Beschluss beantragt. Auf Rückfrage teilte er mit, dass es in Berlin so üblich sei ("üblich", wie immer:)). Eine Fundstelle konnte er mir aber nicht nennen, wollte dieses aber noch prüfen.
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Er wird sich nicht mehr melden. Und wird auch gar nicht sagen können, wozu er das überhaupt haben möchte. Gedacht hat er vermutlich an den 867 Abs. 3 ZPO.
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