Dienstbarkeit für Versorger - wie ist Eure Prüfungsintensität?

  • Folgender Fall:

    Grundstückseigentümer sind demente Mutter M sowie Kinder K1 und K2. K1 ist Betreuer mit der Befreiung von den üblichen Sachen, weil Sohn; K2 ist Ersatzbetreuerin.
    Versorger Stadtwerke GmbH verlangt beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) und beruft sich auf einen Vertrag, der ihr einen Anspruch gewähre. K1 und K2 haben als Miteigentümer schon bewilligt.

    Jetzt soll ich die Genehmigung einholen. Wie läuft das praktisch? § 181 BGB liegt ja nicht vor, weil "gleichgerichtetes Handeln", ebensowenig dann natürlich 1795.
    Antrag auf Genehmigung Betreuungsgericht.

    Ich schicke:
    Unterschriftsbeglaubigte Dienstbarkeit von K1 im Namen von M als Betreuer, unter Beifügung des Betreuerausweises und
    Stellungnahme des Versorgers bzw. Aufforderung.

    WIe intensiv wird so etwas geprüft? Lässt man es auf eine Klage des Versorgers ankommen ("es könnte ja sein, dass deren Anspruch gar nicht besteht..."); wird berücksichtigt, dass K1 und K2 ja auch schon ihre eigenen Interessen "beeinträchtigt" haben durch ihrerseitige Bewilligung?

    Wie soll ich das am besten vorlegen? Soll ich K2 vorsorglich auch Stellungnahme abgeben lassen?

    Danke für Praktikertipps.

  • Leg auf jeden Fall eine Abschrift des Vertrags vor, aus der sich die Verpflichtung der Betroffenen zur Einräumung der Dienstbarkeit ergibt, vor.

    Ohne Vertrag - § 1908i Ansatz 2 BGB -evtl. unzulässige, da unentgeltliche Verfügung? Gegenleistung? :gruebel:

  • Klar, unentgeltlich geht nicht.
    Aber bei der Frage, ob ein Anspruch besteht aus einem vorgelegten Vertrag:
    Prüft das Gericht zB Verjährung/ordnungsgemäße Vertretung des Versorgers/ob die Dame noch geschäftsfähig war, als sie es selbst unterschrieb?
    Oder kann das Gericht nach seinem Ermessen bei einigermaßen plausiblen Verträgen nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass solche Rechte in solchen Konstellationen durchaus bestellt werden müssen?


  • Oder kann das Gericht nach seinem Ermessen bei einigermaßen plausiblen Verträgen nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass solche Rechte in solchen Konstellationen durchaus bestellt werden müssen?

    Das mit der Lebenserfahrung wird naturgemäß von Fall zu Fall verschieden sein. Der junge Kollege, der nach der Prüfung gerade das erste mal von zu Hause ausgezogen ist, wird da im Zweifel am Anfang anders rangehen, als der alte Zausel mit dreißig Jahren mehr im Dienst und in der Schule des Lebens. Aber man kann ja einfach von vorneherein entsprechend vortragen und so auch den Kollegen mit weniger/anderer Lebenserfahrung die Genehmigungsfähigkeit vernünftig begründen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Klar, unentgeltlich geht nicht.
    Aber bei der Frage, ob ein Anspruch besteht aus einem vorgelegten Vertrag:
    Prüft das Gericht zB Verjährung/ordnungsgemäße Vertretung des Versorgers/ob die Dame noch geschäftsfähig war, als sie es selbst unterschrieb?
    Oder kann das Gericht nach seinem Ermessen bei einigermaßen plausiblen Verträgen nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass solche Rechte in solchen Konstellationen durchaus bestellt werden müssen?

    Wieso müssen solche Rechte bestellt werden?
    Auch wenn ich schon ein „alter Zausel“ bin ergründet mir meine Lebenserfahrung diese Verpflichtung nicht.

    Im Übrigen wird Geschäftsfähigkeit in der Regel zu vermuten sein. Der Rest wird -wie beim Grundbuchamt auch- geprüft. Ggf. sogar mit Verfahrenspfleger.

    Wieso soll man eine Dienstbarkeitsbewilligung ungeprüft durchwinken?

  • Müssen sie natürlich nicht stets; aber die Verträge sehen das in der Regel vor (so auch hier). Die Frage ist, ob dann, wenn ein eindeutiger Vertrag vorliegt, das Betreuungsgericht ggf. Kündigungsmöglichkeiten/Anfechtung/307 ff BGB in den Raum stellt, selbst wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen?

  • Richtig abwehren könnte man die Einwirkung nicht, 12 NAV, 8 AVBWasserV, 76 TKG.

    Gilt aber zum Beispiel nicht für Hochspannung / Höchstspannung, nicht für nicht-kommerziell genutzte Telekommunikationsleitungen etc..... da könnte man aber ggfs. enteignen (und dann Dienstbarkeiten auch zwangsweise durchsetzen). Wäre also auf jeden Fall auch interessant, was für eine Leitung denn da gesichert werden soll.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich lege das einmal im Prinzip wie folgt vor:
    Der Versorger verlangt, es sei eine DIenstbarkeit zu bewilligen wie folgt:...
    Der Versorger beruft sich auf eine Pflicht aus dem beigefügten Vertrag wie folgt:...
    Der Versorger erklärt, wenn die Dienstbarkeit nicht bestellt werde, dann passiere folgendes:...
    Der Betreuer und der Ergänzungsbetreuer haben, in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer, insoweit aus eigenem Recht, selbst bereits entsprechende Bewilligungen abgegeben, also ihr eigenes Vermögen derselben Belastung unterworfen wie die nunmehr beabsichtigte Belastung.


    Dann schauen wir einmal. Das kann ja jeweils im Einzelfall weiter substantiiert werden.

  • Ich lege das einmal im Prinzip wie folgt vor:
    Der Versorger verlangt, es sei eine DIenstbarkeit zu bewilligen wie folgt:...
    Der Versorger beruft sich auf eine Pflicht aus dem beigefügten Vertrag wie folgt:...
    Der Versorger erklärt, wenn die Dienstbarkeit nicht bestellt werde, dann passiere folgendes:...
    Der Betreuer und der Ergänzungsbetreuer haben, in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer, insoweit aus eigenem Recht, selbst bereits entsprechende Bewilligungen abgegeben, also ihr eigenes Vermögen derselben Belastung unterworfen wie die nunmehr beabsichtigte Belastung.


    Dann schauen wir einmal. Das kann ja jeweils im Einzelfall weiter substantiiert werden.

    Kling gut. :daumenrau

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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