Hier gibt es nicht so eine befriedigende Lösung. Es geht um § 33 I 3 ErbbauRG.
Der hinter das ER zurücktretende Berechtigte einer Dbk vertraut darauf, dass mit Eintragung am Erbbaurecht schon alles passen werde.
Zur Beseitigung von § 33 I 3 bei Heimfall wird folgendes erwogen:
Abbedingung von 33 I 3 (strittig) oder "teleologische Reduktion" (kommt immer, wenn einem nichts anderes einfällt...)
Vormerkung am Erbbaurecht (inhaltsgleich) bzgl. Bestellung inhaltsgleicher Rechte, wenn Erlöschen bei Heimfall (Problem: Wer ist Vormerkungsberechtigter? 33 I 3 schlägt auch hier wohl zu; OLG Hamm hat ohne Problembewusstsein entschieden)...
Gehen tut wohl: Heimfall kann nur ausgeübt werden, wenn Dienstbarkeitsgläubigern bei Erlöschen gleiche Rechte, gleicher Rang eingeräumt werden.
Aber: Wie schafft Eigentümer das nach Heimfall, wenn Grundpfandrechte drauf?
Magischer Trick: Bedingter Rangvorbehalt (Grundpfandrechte erhalten Rangvorbehalt für den Fall, dass Dientbarkeiten wirklich bei Heimfall erlöschen).
Folgeproblem aber: Rangvorbehalt kann von Erbbauberechtigten ausgeübt werden (das wäre nach Heimfall dann der Eigentümer) - Ausübung müsste von Dienstbarkeitsberechtigten erzwungen werden.
Aber wenn man das für bewältigbar hält: Kann man als Zustimmungsvoraussetzung vereinbaren nach § 7 ErbbauRG, dass Zustimmung zur Belastung nur, wenn Grundpfandgläubiger zu einem solchen Vorbehalt bereit ist? Müsste man doch als Zweckgefährdung im weitesten Sinn ansehen können, oder?
Danke für alle Einschätzungen.