Sachverhalt:
Im Grundbuch steht E.
Vorher waren V1, V2, V3 und V4 Eigentümer. Es fanden jeweils Kaufverträge statt (V1 auf V2; V2 auf V3 etc.).
Es wurde bzgl. der Eigentumsvormerkungen wie üblich verfahren (Löschung mit EIgentumswechsel). Bei dem Erwerb von V3 aber wurde nur gerötet, aber kein Löschungsvermerk gemacht...
Damit ist die Vormerkung nicht erloschen; V3 ist immer noch Vormerkungsberechtigter.
Seine beim GRundbuchamt sicher liegende Löschungsbewilligung ist mangels Bewilligungsberechtigung nicht vollzugsfähig.
WIe sieht es aus mit Löschung nach Unrichtigkeitsnachweis? Thematik "Wiederaufladung". Hier spricht für Unrichtigkeitsnachweis, dass V3 ja mit der Löschungsbewilligung und dem Löschungsantrag zum Ausdruck gebracht hat, er verzichte auf das Recht; damit wird in der Regel auch zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch mehr gesichert werde.
Wenn man das aber so nicht sähe: "Aufladung" geht ja immer nur zwischen denselben Parteien. Alle denkbaren Aufladungen zwischen V2 und V3 wären doch dann mit dem Eigentumserwerb durch V3 erfüllt, weil Eigentumserwerb erfolgt ist. Oder welche Szenarien gibt es hier, die noch für den strengen Maßstab (nur theoretische Möglichkeiten bleiben außer Acht) des § 22 GBO eine Löschung vereiteln würden?
Vielen Dank!