Nacherbschein

  • Hallo,

    die eingetragene befreite Vorerbin ist verstorben. Nacherbe beim Tode der Vorerbin ist ihr Sohn.
    Der Sohn reicht nun das notarielle Testament v.26.06.1981 nebst Eröffnungsprotokoll ein. In diesem Testament ist die Erblasserin von ihrem Ehemann (verstorben 1999) zu seiner Alleinerbin, und zwar als befreite Vorerbin eingesetzt worden.
    Weiterhin reicht der Sohn die Sterbeurkunde seiner Mutter ein und beantragt die GB-Berichtigung

    Reicht das aus oder braucht er zusätzlich noch einen Nacherbschein?

  • Die Vorlage des notariellen Testaments und der Sterbeurkunde ist zur Grundbuchberichtigung ausreichend.

    Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Nacherben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers auf Antrag erfordert Nachweis des Erbrechts des Nacherben durch Erbschein, somit durch einen die Nacherbfolge ausweisenden Erbschein nach dem Erblasser, oder Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde mit Eröffnungsniederschrift und Nachweis (Form: § 29 GBO), dass Nacherbfolge eingetreten ist.
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 3525a, beck-online).

  • Ich schließ mich hier mal...es ist aber Nacherbfolge bei privatschriftlichen Testamenten + ES

    Sachverhalt: Eingetragen war Mutti, dann kam Vatti als befreiter Vorerbe, Nacherbe von Mutti ist Sohn 1 + 2; eingetragen mit angeordneter Ersatzerbschaft auf Erbschein A (es war ein ziemlich verfrickeltes privatschriftl. Testament); NE-Vermerk ist drin.

    Vatti segnet nun das Zeitliche, erteilt wird -statt eines Erbscheins aufgrund Versterbens des Vorerben- ein „normaler“ Erbschein B.

    Danach sind Sohn 1 und 2 Erbe von Mutti. Erbschein A wird gleichzeitig für kraftlos erklärt.

    Karierte Frage: Ist Erbschein B objektiv unrichtig?

    Mein Vorgänger war offenbar dieser Meinung: er hatte das NL-Gericht um Prüfung gebeten. Was und warum erzählt die Geschichte nicht (steht mal wieder nix in der Akte) und weil der Vorgänger auch nicht greifbar ist, kann ich nur vermuten, dass ihm Erbschein B nicht genügt hat, weil darin tatsächlich der Tag nicht genannt ist, an dem der Nacherbfall eingetreten ist (Bumiller/Harder, Rn. 11 bei § 552b FamFG)). Das NL-Gericht hat die NL-Akte unkommentiert zurückgegeben und keinen neuen ES erteilt.

    Ich hab jetzt einen gedanklichen Hänger, vielleicht überseh ich etwas : ist der ES B denn tatsächlich unrichtig und muss neu? Dass der Vorerbe tot ist, ist doch (eigentlich) offenkundig, sonst gäb es keinen Erbschein B.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Rumi

    Der Nacherbschein (Erbschein B) ist zumindest unvollständig, siehe BeckOK FamFG/Schlögel, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 352b Rn. 9:

    "Der Zeitpunkt des Nacherbfalls ist anzugeben (BayObLG NJW-RR 2004, 1376 (1377); MüKoFamFG/Grziwotz Rn. 26; NK-BGB/Kroiß BGB § 2363 Rn. 10)."

    Das soll zur Einziehung führen, siehe BeckOK GBO/Wilsch, 50. Ed. 1.8.2023, GBO § 35 Rn. 34:

    "Fehlt im Erbschein für den Nacherben der Zeitpunkt, an welchem der Nacherbfall eingetreten ist, muss der Erbschein wegen Unvollständigkeit eingezogen werden (BWNotZ 1992, 174)."

    So ganz ist mir das Problem des fehlenden Sterbedatums aber auch noch nicht klar, zumindest wenn von den Nacherben nicht bereits wieder einer verstorben ist (und ein weiterer Erbschein mit dem Antrag auf GB-Berichtigung eingereicht wurde).

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