Erbbaurecht - Rangrücktritt Dienstbarkeit und Neubewilligung

  • Bei einem Erbbaurecht läuft es oft so:
    Dienstbarkeitsberechtigter erklärt Rangrücktritt - Vorlageanweisung gem § 16 II GBO, dies nur einzutragen, wenn gleichzeitig an der bestimmten Rangstelle im Erbbaugrundbuch inhaltsgleiche Dienstbarkeit eingetragen wird.

    Ich bewillige also: die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch an (zB) erster Rangstelle mit dem Inhalt, der der derzeit im Grundstücksgrundbuch eingetragenen Dienstbarkeit entspricht.

    Ist das genau genug (wird idR vollzogen)? Man könnte zB zweifeln, wenn die Grundstücks-Dienstbarkeit auf das "dienende Grundstück" und/oder "Grundstückseigentümer" abstellt, wobei man das ja ggf. sprachlich sinnvoll tauschen und in der EIntragungsbewilligung festlegen kann (die Grundbuchämter haben das bisher noch nie beanstandet).

    Aber: Was ist, wenn die Eintragungsbewilligung weg ist? Dann würde das wohl nicht funktionieren, bevor man nicht dieses komische, vermutlich noch nie abgeschlossene Verfahren zur Wiederherstellung nach der Verordnung aus den 1940er Jahren durchgeführt hat.

    Das bedeutet, man sollte immer prüfen, ob die Eintragungsbewilligung noch existiert (damit man notfalls nicht inhaltsgleiche, sondern "passende" Rechte neu bestellen kann).

  • Die Dienstbarkeiten müssen ja nicht identisch sein.

    Also: Neue Dienstbarkeit am Erbbaurecht bestellen, aber nicht "wie bisher am Grundstück eingetragen", sondern nach aktueller Vorgabe Versorger, der ja in Wahrheit nicht das gleiche eingetragen haben will was eingetragen ist, sondern das, was er jetzt braucht.

    Nach dereinstigem Wegfall des Erbbaurechts und der dort eingetragenen DBK ist der Versorger dann nicht schlechter gestellt als jetzt auch.

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