Bestandteilzuschreibung Grundstück in Miteigentumsanteilen

  • Der Notar beantragt u.a. Bestandteilszuschreibung:
    Gebucht ist 1/2 MEA des Grdst. A auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. A auf Bl. 2-7.
    Weiterhin 1/2 MEA des Grdst. A auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. B auf Bl. 2-7.

    Nun soll Grdst. B dem Grdst. A als Bestandteil zugeschrieben werden. Geht das? Oder muss das Grundstück als ein ganzes Grundstück gebucht sein?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • "Die Vereinigung eines Miteigentumsanteils mit einem anderen Miteigentumsanteil oder Grundstück wird nach wie vor zu Recht verneint. Dies gilt auch bei Buchung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 4 und 5 GBO; diese Buchung enthält rechtlich keine Vereinigung."
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 626, beck-online)

    Das gilt auch bei Bstandteilszuschreibung...

    Da die Eigentumsverhältnisse bzgl. beider Grundstücke dieselben sein müssen, kann man A und B ja auf ein gemeinsames Blatt buchen...

  • Überprüf mal bitte den Sachverhalt. 1/2 MEA von B ist richtig in Bl. 1 oder?
    Dann wären die Eigentumsverhältnisse aber schon gleich - halt Bruchteilseigentum. Wenn beide Grundstücke mit den gleichen MEA in den gleichen Blättern gebucht sind, müssen auch die Eigentumsverhältnisse gleich sein...

  • Der Notar beantragt u.a. Bestandteilszuschreibung:
    Gebucht ist 1/2 MEA des Grdst. A auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. A auf Bl. 2-7.
    Weiterhin 1/2 MEA des Grdst. A auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. B auf Bl. 2-7.

    Nun soll Grdst. B dem Grdst. A als Bestandteil zugeschrieben werden. Geht das? Oder muss das Grundstück als ein ganzes Grundstück gebucht sein?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Natürlich muss es heißen:
    Weiterhin 1/2 MEA des Grdst. B auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. B auf Bl. 2-7

  • Zitat

    "Die Vereinigung eines Miteigentumsanteils mit einem anderen Miteigentumsanteil oder Grundstück wird nach wie vor zu Recht verneint.

    siehe #2

    Trifft m.E. nicht auf diesen Fall hier zu. Hier wird ja kein Miteigentumsanteil einem anderen Miteigentumsanteil oder Grundstück zugeschrieben sondern ein Grundstück einem Grundstück - nur dass diese nach § 3 IV,V GBO gebucht sind.
    Es hätte ja auch wohl keiner ein Problem damit, wenn die Grundstücke auf ein gesondertes Blatt gebucht werden (Eigentumsverhältnisse sind hier so wie ich den Sachverhalt interpretiere gleich), dort wird Grundstück B dem Grundstück A als Bestandteil zugeschrieben (sofern das hier möglich ist - Verwirrung und so). Anschließend wäre es doch kein Problem das neue Grundstück - auch wenn es aus mehreren Flurstücken besteht - gem. § 3 IV,V GBO zu buchen. Dann kann ich mir den Zwischenschritt aber sparen und die Bestandteilszuschreibung gleich bei der Buchung nach § 3 IV,V vollziehen.

  • 1/2 MEA der Grundstücke A und B auf Blatt 1 sowie 1/12 MEA der Grundstücke A und B auf den Blättern 2 - 7, aber die Eigentunsverhältnisse sind nicht gleich? Es geht schon um eine Zuschreibung der gesamten Grundstücke A und B?

  • Ja es geht um die Bestandteilszuschreibung des gesamten Grdst. B auf das Grdst. A. So wurde dies vom Notar beantragt.

    Nochmal zum Sachverhalt:
    Gebucht ist 1/2 MEA des Grdst. A auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. A auf Bl. 2-7.
    Weiterhin 1/2 MEA des Grdst. B auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. B auf Bl. 2-7.
    Jedes der Blätter 1-7 weist unterschiedliche Eigentümer aus.

    Ich habe dem Notariat mitgeteilt, dass eine Bestandteilszuschreibung nicht möglich ist. Das Notariat ist anderer Meinung und besteht drauf.

    Gibt es noch Meinungen von Euch?

  • Ich bin wie Astaroth der Meinung, dass es möglich ist.

    Wenn du die Buchung nach § 3 IV, V GBO aufhebst und die Grundstücke je auf ein Blatt buchst, sind doch die Eigentumsverhältnisse an beiden Grundstücken gleich (A = 1/2, B bis G je 1/12 in Abt. I).

    Dann würdest du dir auch keine Gedanken machen.

    Gruß

  • Wenn Abt. II und III nicht entgegenstehen, bin ich auch der Meinung, dass das geht und würde die Bestandteilszuschreibung vollziehen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Nochmal zum Sachverhalt:
    Gebucht ist 1/2 MEA des Grdst. A auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. A auf Bl. 2-7.
    Weiterhin 1/2 MEA des Grdst. B auf Bl. 1 und jeweils 1/12 MEA des Grdst. B auf Bl. 2-7.
    Jedes der Blätter 1-7 weist unterschiedliche Eigentümer aus.

    Wären die Anteile zusammen gebucht, so stünde in Abt. I jeweils eine Bruchteilsgemeinschaft, und zwar bei Grundstück A:

    Eigentümer 1 zu 1/2 und Eigentümer 2-7 zu je 1/12.

    Und bei Grundstück B:

    Eigentümer 1 zu 1/2 und Eigentümer 2-7 zu je 1/12.

    Auch ich sehe da keinen Unterschied.

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