Huhu,
ich hab folgenden Fall:
Antrag auf Zusammenrechnung von:
a) Arbeitseinkommen
b) Krankengeld
c) Nachehelicher Unterhalt
Unpfändbarer Teil soll c) entnommen werden, da dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist (wie) der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt) grds. nicht pfändbar (§ 850 b I 2 ZPO).
(Scholz/Kleffmann FamR-HdB, Teil H Ehegattenunterhalt Rn. 47 Rn. 47, beck-online)
Ohne Anhörung wird man das wohl nicht anordnen können?!