Gegenvorstellung - sofortige Beschwerde gegen Aufhebung verfristet

  • Hallo ins Rund,

    ich habe Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Weit nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses hat die Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und auch diverse Einkommensunterlagen vorgelegt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und hat mir die Akte unter Aufhebung meiner Vorlageverfügung wieder vorlegen lassen. Die Schreiben der Partei werden vom OLG so ausgelegt, dass diese als Gegenvorstellung (u.a. LAG Hamm, 5 Ta 473/17) zu behandeln seien.

    Ich habe mal mit den vorliegenden Unterlagen gerechnet und komme nicht auf eine Ratenzahlung. Das Einkommen ist zu niedrig.
    Wie ist das Verfahren zur Gegenvorstellung jetzt weiter zu bearbeiten? Wenn ich der Gegenvorstellung stattgebe, dann müsste ich eigentlich meinen Aufhebungsbeschluss wieder aufheben und die Rechnung vom Kostenbeamten löschen lassen.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und hat mir die Akte unter Aufhebung meiner Vorlageverfügung wieder vorlegen lassen. Die Schreiben der Partei werden vom OLG so ausgelegt, dass diese als Gegenvorstellung (u.a. LAG Hamm, 5 Ta 473/17) zu behandeln seien.

    Das verstehe ich nicht. Wenn der Beschluss über die Aufhebung rechtskräftig ist und die Wiedereinsetzung abgelehnt wurde, warum solltest du dann deinen Beschluss abändern/aufheben müssen? In der zitierten Entscheidung wurden die Unterlagen ja auch in der Rechtsmittelfrist eingelegt (nur die ausdrückliche Beschwerde erst später).

  • Ich verstehe die Auffassung des OLG nicht.
    Ich dachte eigentlich eine Gegenvorstellung wäre nur zulässig, wenn kein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung gegeben ist.
    Auch mit der Entscheidung des LAG Hamm kann ich im vorliegenden Kontext nichts anfangen.

    Daher würde ich die Gegenvorstellung für unzulässig halten und zurückweisen. Sie wäre - die grundsätzliche Zulässigkeit mal unterstellt - zudem wohl auch verfristet (vgl. BGH, IX ZB 11/02, der die Frist aus §321a ZPO analog heranzieht).

    Es macht auch keinen Sinn der Partei unlimitiert die Möglichkeit zu geben die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dann würde der gesetzgeberische Zweck von §124 Nr. 4 ZPO unterlaufen.

  • Ich verstehe den Beschluss des OLG auch nicht :oops:. Jetzt sitz ich hier und weiß auch nicht, was ich mit der Sache machen soll...

    Ich könnte auch die Gegenvorstellung zurückweisen (welches Rechtsmittel?) und die Partei auf die Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Justizkasse hinweisen. Diese Variante wäre mir eigentlich auch am liebsten.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich verstehe den Beschluss des OLG auch nicht :oops:. Jetzt sitz ich hier und weiß auch nicht, was ich mit der Sache machen soll...

    Ich könnte auch die Gegenvorstellung zurückweisen (welches Rechtsmittel?) und die Partei auf die Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Justizkasse hinweisen. Diese Variante wäre mir eigentlich auch am liebsten.

    Gruß Grottenolm

    Wenn ich die von jfp zitierte BGH-Entscheidung korrekt überflogen habe, bleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. :nixweiss:

    Die einzige Gegenvorstellung, die mal über meinen Tisch gelaufen ist, kam aus der 2. Instanz und wurde meiner Erinnerung nach nicht förmlich beschieden. Nach einer ausführlichen richterlichen Stellungnahme hatte sich das ganze erledigt bzw. wurde so behandelt.

    Was hältst du denn davon, eine kurze Stellungnahme an den Parteienvertreter zu schicken mit dem Hinweis, dass die Gegenvorstellung grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg hat und sich die Partei an die Gerichtskasse wenden möge?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich verstehe den Beschluss des OLG auch nicht :oops:. Jetzt sitz ich hier und weiß auch nicht, was ich mit der Sache machen soll...


    Ja das kann ich verstehen.

    Ich könnte auch die Gegenvorstellung zurückweisen (welches Rechtsmittel?) und die Partei auf die Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Justizkasse hinweisen.


    Scheint mir das beste zu sein.
    Als Rechtsmittel dürfte m.E. wohl nur die Erinnerung nach §11 RpflG in Betracht kommen.

    Ich hätte eigentlich gedacht, dass wegen §11 RpflG eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Rpfl. generell nicht in Betracht kommt. Aber wenn es das OLG anders sieht...

  • Ich hätte eigentlich gedacht, dass wegen §11 RpflG eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Rpfl. generell nicht in Betracht kommt. Aber wenn es das OLG anders sieht...

    Falls jemand gerade einen lauten Knall gehört hat: Das war das Schneewittchen, das sich die Hand über ihre eigene Doofheit vor die Stirn gehauen hat und darum bittet, ihr Diplom trotzdem behalten zu dürfen.
    Ja, § 11 RpflG müsste der Verfassungsbeschwerde vorgehen.

    Ich bleibe allerdings bei meinem Bearbeitungsvorschlag mit der Stellungnahme und dem Hinweis auf die Gerichtskasse.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Also, damit ich das richtig verstehe:

    - Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen
    - Das OG hat deinen Beschluss zur Aufhebung der PKH nicht aufgehoben
    - Das OLG hat lediglich deine Vorlageverfügung (?) aufgehoben

    Auch ich sehe nicht, was das OLG jetzt noch von dir will. Du könntest das Vorbringen der Partei als Erinnerung gegen den Kostenansatz werten und an die dafür zuständige Stelle weiterleiten, sei es LJK oder Kostenbeamten. Diese kann dann entscheiden, ob Stundung/Ratenzahlung/Niederschlagung in Frage kommen.

  • Ich verstehe die Auffassung des OLG nicht.
    Ich dachte eigentlich eine Gegenvorstellung wäre nur zulässig, wenn kein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung gegeben ist.
    Auch mit der Entscheidung des LAG Hamm kann ich im vorliegenden Kontext nichts anfangen.

    Daher würde ich die Gegenvorstellung für unzulässig halten und zurückweisen. Sie wäre - die grundsätzliche Zulässigkeit mal unterstellt - zudem wohl auch verfristet (vgl. BGH, IX ZB 11/02, der die Frist aus §321a ZPO analog heranzieht).

    Es macht auch keinen Sinn der Partei unlimitiert die Möglichkeit zu geben die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dann würde der gesetzgeberische Zweck von §124 Nr. 4 ZPO unterlaufen.

    So sehe ich das auch.

    Die Entscheidung des OLG ist für mich nicht nachvollziehbar. :(

  • Also, damit ich das richtig verstehe:

    - Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen
    - Das OG hat deinen Beschluss zur Aufhebung der PKH nicht aufgehoben
    - Das OLG hat lediglich deine Vorlageverfügung (?) aufgehoben

    Auch ich sehe nicht, was das OLG jetzt noch von dir will. Du könntest das Vorbringen der Partei als Erinnerung gegen den Kostenansatz werten und an die dafür zuständige Stelle weiterleiten, sei es LJK oder Kostenbeamten. Diese kann dann entscheiden, ob Stundung/Ratenzahlung/Niederschlagung in Frage kommen.

    So sieht es aus. Mein Aufhebungsbeschluss ist noch in der Welt und nicht mehr anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde, da keine Wiedereinsetzung gewährt wurde. Es wird auch gesagt, dass ich die Eingabe richtigerweise als sofortige Beschwerde ausgelegt habe und diese verfristet ist. Ich soll jedoch prüfen, ob die Gegenvorstellung gerechtfertigt ist und diese ggf. zu bescheiden und eine bereits erlassene Entscheidung ggf. abändern.

    Zitat:"Allerdings ist der Antrag der Partei auf Nebescheidung aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen damit nicht endgültig zurückzuweisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Antragsgegner hiermit gleichzeitig eine Gegenvorstellung vorgebracht hat und diese begründet ist. ... Möglich ist eine Gegenvorstellung dann, wenn eine Entscheidung vorliegt, die mit einem regulären Rechtsmittel nicht mehr angreifbar ist, aber nicht in materieller Rechtskraft erwächst."

    Nach LAG Köln (9 Ta 111/13) wäre in jeder sofortigen Beschwerde, auch wenn diese wegen Fristversäumung unzulässig wäre, als Minus eine Gegenvorstellung zu sehen.

    Mein KB hat mir die Akte bei Eingang des ersten Schreibens vorgelegt zwecks Prüfung ob ein Rechtsmittel eingelegt wird (wir arbeiten hier Hand in Hand und sprechen uns da ganz gut ab). Daher kann ich die Sache jetzt nicht einfach wieder dem KB hinlegen.

    Es ist zum :heul:.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • (...)
    Zitat:"Allerdings ist der Antrag der Partei auf Nebescheidung aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen damit nicht endgültig zurückzuweisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Antragsgegner hiermit gleichzeitig eine Gegenvorstellung vorgebracht hat und diese begründet ist. ... Möglich ist eine Gegenvorstellung dann, wenn eine Entscheidung vorliegt, die mit einem regulären Rechtsmittel nicht mehr angreifbar ist, aber nicht in materieller Rechtskraft erwächst."

    Es ist zum :heul:.

    Gruß Grottenolm

    ... also geht das OLG davon aus, dass VKH-Aufhebungen/Rechtspflegerentscheidungen nie in materielle Rechtskraft erwachsen und man bis in alle Ewigkeit Gegenvorstellungen einreichen kann?

    In dem Fall:


    Es ist zum :heul:.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Nach LAG Köln (9 Ta 111/13) wäre in jeder sofortigen Beschwerde, auch wenn diese wegen Fristversäumung unzulässig wäre, als Minus eine Gegenvorstellung zu sehen.


    Eine derartige Aussage oder Würdigung kann ich der Entscheidung des LAG Köln indes nicht entnehmen.

    Zitat:"Allerdings ist der Antrag der Partei auf Nebescheidung aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen damit nicht endgültig zurückzuweisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Antragsgegner hiermit gleichzeitig eine Gegenvorstellung vorgebracht hat und diese begründet ist. ... Möglich ist eine Gegenvorstellung dann, wenn eine Entscheidung vorliegt, die mit einem regulären Rechtsmittel nicht mehr angreifbar ist, aber nicht in materieller Rechtskraft erwächst."

    Ich verstehe nun, was das OLG meinte. Die zutreffende Lösung für die Gedanken des OLG ist, dass das erstinstanzliche Gericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind nach wohl h.M. einzig die Begründetheit der Beschwerde - unabhängig von der Zulässigkeit des Rechtsmittels - zu prüfen hat. Eine Prüfung der Zulässigkeit steht nach §572 II ZPO nur dem Beschwerdegericht zu (vgl. z.B. OLG Brandenburg 13 WF 199/18).
    Dieser Beschwerde wird dann tlw. der Charakter einer Gegenvorstellung zugesprochen (vgl. z.B. Hamdorf in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 7; Wulf in: BeckOK ZPO, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 572 Rn. 6; Ball in: Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 4).Die Bezeichnung als Gegenvorstellung in diesem Kontext ist mir indes neu.[Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/pw-vgzm.19900-c-h-beck-y-400-pubid-553510]

    Ich würde daher vorliegend denken, dass erneut über die Abhilfe zu befinden ist und die Sache dann erneut dem OLG vorzulegen ist. Oder hatte das OLG neben dem Wiedereinsetzungsantrag auch schon die Beschwerde zurückgewiesen?

  • War ja bislang - auch im Forum - sehr streitig aber würde nun vom BGH entschieden: Das Ausgangsgericht darf nur einer statthaften und zulässigen Beschwerde gegen eine gemäß 318 ZPO nicht bindende Entscheidung abhelfen (BGH, B. v. 07.10.2020 - BLw 1/19, NJW 2021, 553). Zwar erging die Entscheidung zu 68 Abs. 1 FamFG allerdings ist die Wertung laut Begründung der Entscheidung auch auf 572 Abs. 2 ZPO anwendbar.

    Das mit der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde hat der BGH ja jetzt geklärt (s.o, aus PKH-Rechtsprechung): Nur zulässigen Beschwerden kann abgeholfen werden.

    Insofern besteht da bei mir immer noch Unverständnis.

  • War ja bislang - auch im Forum - sehr streitig aber würde nun vom BGH entschieden: Das Ausgangsgericht darf nur einer statthaften und zulässigen Beschwerde gegen eine gemäß 318 ZPO nicht bindende Entscheidung abhelfen (BGH, B. v. 07.10.2020 - BLw 1/19, NJW 2021, 553). Zwar erging die Entscheidung zu 68 Abs. 1 FamFG allerdings ist die Wertung laut Begründung der Entscheidung auch auf 572 Abs. 2 ZPO anwendbar.

    Das mit der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde hat der BGH ja jetzt geklärt (s.o, aus PKH-Rechtsprechung): Nur zulässigen Beschwerden kann abgeholfen werden.

    Insofern besteht da bei mir immer noch Unverständnis.


    Das OLG scheint mir der von jfp zitierten Brandenburger Entscheidung zu folgen und die BGH-Entscheidung möglicherweise nicht zu kennen...? In dem Fall hätte Grottenolm die Gelegenheit, mit einer Nichtabhilfe was daran zu ändern.

    Wie jfp erschließt sich auch mir nicht so ganz, wieso man hier von einer Gegenvorstellung statt einer (unzulässigen?) sofortigen Beschwerde spricht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Es ist ja nicht so, dass die Akte ganz frisch vom OLG zurück gekommen ist. Sie liegt schon ein bisschen auf dem "Stapel". Die Entscheidung vom BGH war da noch nicht bekannt.

    Über die sofortige Beschwerde wurde tatsächlich nicht entschieden durch das OLG.

    Dritte Überlegung wäre jetzt, dass ich der sofortigen Beschwerde nicht abhelfe, da verfristet und die Sache wieder zum OLG gebe :cool:. Vielleicht hat es dann ein anderer Einzelrichter in der Hand ...
    Denn über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann ich doch eigentlich nicht entscheiden.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Es ist ja nicht so, dass die Akte ganz frisch vom OLG zurück gekommen ist. Sie liegt schon ein bisschen auf dem "Stapel". Die Entscheidung vom BGH war da noch nicht bekannt.

    Über die sofortige Beschwerde wurde tatsächlich nicht entschieden durch das OLG.

    Dritte Überlegung wäre jetzt, dass ich der sofortigen Beschwerde nicht abhelfe, da verfristet und die Sache wieder zum OLG gebe :cool:. Vielleicht hat es dann ein anderer Einzelrichter in der Hand ...
    Denn über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann ich doch eigentlich nicht entscheiden.

    Gruß Grottenolm

    Zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nur das Beschwerdegericht berufen. Die vom OLG vorgeschlagene Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung setzt, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Meiner Meinung nach darfst du die Beschwerde erst dann als Gegenvorstellung behandeln, wenn das OLG die Beschwere als unzulässig verworfen hat.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nur das Beschwerdegericht berufen. Die vom OLG vorgeschlagene Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung setzt, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Meiner Meinung nach darfst du die Beschwerde erst dann als Gegenvorstellung behandeln, wenn das OLG die Beschwere als unzulässig verworfen hat.

    Ich denke, das OLG hat insoweit bereits entschieden, auch wenn es sich ungeschickt ausgedrückt hat:

    Es wird auch gesagt, dass ich die Eingabe richtigerweise als sofortige Beschwerde ausgelegt habe und diese verfristet ist. Ich soll jedoch prüfen, ob die Gegenvorstellung gerechtfertigt ist und diese ggf. zu bescheiden und eine bereits erlassene Entscheidung ggf. abändern.

    M.E. ist daher die Eingabe jetzt nur noch als Gegenvorstellung zu behandeln.


  • Zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nur das Beschwerdegericht berufen. Die vom OLG vorgeschlagene Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung setzt, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Meiner Meinung nach darfst du die Beschwerde erst dann als Gegenvorstellung behandeln, wenn das OLG die Beschwere als unzulässig verworfen hat.

    Ich denke, das OLG hat insoweit bereits entschieden, auch wenn es sich ungeschickt ausgedrückt hat:

    Es wird auch gesagt, dass ich die Eingabe richtigerweise als sofortige Beschwerde ausgelegt habe und diese verfristet ist. Ich soll jedoch prüfen, ob die Gegenvorstellung gerechtfertigt ist und diese ggf. zu bescheiden und eine bereits erlassene Entscheidung ggf. abändern.

    M.E. ist daher die Eingabe jetzt nur noch als Gegenvorstellung zu behandeln.

    Von einer Entscheidung durch das OLG per Beschluss über die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann ich dem Sachverhalt nichts entnehmen.

    Im Hinblick auf die erwähnte BGH-Entscheidung ist daher die Akte erneut zur Entscheidung zum OLG zu geben.


  • Von einer Entscheidung durch das OLG per Beschluss über die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann ich dem Sachverhalt nichts entnehmen.

    Ich gehe davon aus, dass die "Aufhebung der Vorlageverfügung" durch Beschluss erfolgt ist. Wenn dieser Beschluss das RM als verfristet bezeichnet, ist das (wie bereits geschrieben) ungeschickt ausgedrückt, aber m.E. nicht anders zu verstehen, als dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Eine erneute Vorlage an das OLG dürfte daher nur die erneute Rückgabe durch das OLG zur Folge haben.

  • Ach man muss doch nicht alles gerade bügeln was die oberen Gerichte verbocken.;)
    ich würde so vorgehen wie das OLG vorgeschlagen hat . PRÜFEN (kann man ja mal) ob die Gegenvorstellung zulässig ist => Nein.
    Also kommst du gar nicht zu dem gegebenenfalls.
    Das würde den Parteien mitteilen dazu der Hinweis das sie sich an die LJK wenden sollen.
    Ich habe hier sowas ähnliches. Da hat auch das LG gemeint es müsste nicht entscheiden. Da ich aber entschieden und einen ausführlichen Nichtabhilfebeschluss gemacht habe , bin ich der Meinung ich habe entschieden, der Richter sagt geht ihn nichts an (wo er recht hat) .
    Da bleibt es eben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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