Verlegungsrecht - § 1026 BGB möglich?

  • Eine Stellplatzdienstbarkeit mit Lageplan enthält in der Bewilligung die Bestimmung:

    "Der Eigentümer des dienenden Grundstücks ist jedoch berechtigt, die Stellplätze innerhalb der Fläche des dienenden Grundstücks beliebig zu verlegen."

    Ist eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 1026 BGB - aufgrund des Lageplans - möglich?

  • Ist das zulässiger Bewilligungsinhalt? BayOblG MittBayNot 1986, 77 schrieb:
    Vormerkung auf Wohnungsrecht - das geht, auch wenn der Berechtigte den Raum aussuchen darf.
    Aber BayOblG verweist dort auch auf sich selbst (BayObLGZ 1964, 1), wonach das Recht selbst so nicht bestellt werden dürfte.

    Natürlich braucht man einen Ausübungsbereich nicht festzulegen; aber es ist doch etwas anderes, wenn man ihn festlegt und die Verlegung frei ermöglicht.

  • Wenn es beim Wohnungsrecht nur ein "Teil des Gebäudes" sein soll, geht damit natürlich eine Festlegung einher. Oder es betrifft ohne Festlegung das ganze Gebäude. Leitungen und Stellplätze nehmen dagegen meist nicht die gesamte Fläche des Grundstück ein, auch wenn der Ausübungsbereich nicht eingeschränkt ist.

  • Aber warum beim Wohnungsrecht nicht wie folgt?
    Rechtsinhalt: das gesamte Gebäude...unter Auschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu nutzen.
    Aber: die genaue Ausübungsstelle ist nur auf eine Wohnung beschränkt - diese wird nicht festgelegt.

  • Gemäß § 1023 BGB hat der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch, die Verlegung der Ausübungsstelle der Dienstbarkeit zu verlangen. Zur dinglichen Wirkung bedarf die Änderung dann jedoch der Eintragung ins Grundbuch.

    Laut Grziwotz in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1023 BGB, Rn. 5 kann ein Verlegungsrecht von Anfang an vereinbart werden:
    "Bei Begründung der Grunddienstbarkeit kann sich der Grundstückseigentümer das Recht ausbedingen, dass die Grunddienstbarkeit auf sein Verlangen verlegt wird. Außerdem können ggü der besonderen Beschwerlichkeit erleichterte Voraussetzungen für eine Verlegung vereinbart werden. Dieses vertragl Verlegungsrecht ist als Beschränkung der Grunddienstbarkeit eintragungsfähig und -bedürftig (Düsseldorf DRspr 154, 27c)."

    In meinem Fall ist ein "beliebiges" Verlegungsrecht vereinbart. Ist diese Verlegung nun auch eintragungsbedürftig?
    Da keine Eintragung erfolgt ist, wäre lastenfreie Abschreibung gemäß § 1026 BGB dann möglich...

  • Meiner Meinung nach kann nicht aufgrund Lageplan lastenfrei abgeschrieben werden. Belastet ist das ganze Grundstück, und der Ausübungsbereich ist jedenfalls nicht in der Bewilligung dauerhaft bestimmt. Es braucht daher eine Löschungsbewilligung des Berechtigten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • KG, Beschluß vom 25. 11. 1968 - 1 W 3659/68 = NJW 1969, 470 = Rpfleger 1969, 52

    a) Eine Grunddienstbarkeit ist auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt, wenn der Berechtigte, sei es nach der Art der Dienstbarkeit, sei es auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung dauernd gehindert ist, Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen.

    b) Daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks berechtigt ist zu bestimmen, daß die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen anderen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt werde, steht dem Erlöschen der Dienstbarkeit auf denjenigen Teilen, die außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, nicht entgegen.

  • KG, Beschluß vom 25. 11. 1968 - 1 W 3659/68 = NJW 1969, 470 = Rpfleger 1969, 52

    a) Eine Grunddienstbarkeit ist auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt, wenn der Berechtigte, sei es nach der Art der Dienstbarkeit, sei es auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung dauernd gehindert ist, Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen.

    b) Daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks berechtigt ist zu bestimmen, daß die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen anderen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt werde, steht dem Erlöschen der Dienstbarkeit auf denjenigen Teilen, die außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, nicht entgegen.


    Das mag ja sein, aber wie soll das in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden?

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  • Durch Urteil des Kammergerichts z. B.:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat

    KG, Beschluß vom 25. 11. 1968 - 1 W 3659/68 = NJW 1969, 470 = Rpfleger 1969, 52

    Bei diesem Fall hatte der Eigentümer von seinem Verlegungsrecht Gebrauch gemacht. Der Nachweis erfolgte durch eine "Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in der erforderlichen Form" dahingehend, dass "auf dem abzuschreibenden Grundstücksteil keine Gleise mehr liegen".
    Sowas hab ich natürlich nicht...

  • Kommt es denn darauf an? Es gibt zwei Ansprüche des Eigentümers auf Verlegung der Ausübungsfläche. Einen gesetzlichen aus § 1023 BGB und einen aus dem dinglichen Vertrag. Letzterer wurde über die Bezugnahme eingetragen. In beiden Fällen stellt die Verlegung eine Veränderung dar, die ebenfalls zu ihrer dinglichen Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden muß (§ 877 BGB). Wenn keine Änderung eingetragen wurde, ist der Ausübungsbereich immer noch der in der Eintragungsbewilligung festgelegte. Der vertragliche Anspruch hindert auch nicht die Teilung des Grundstücks oder das Erlöschen der Dienstbarkeit an dem abgetrennten Teil ("Denn mit der Teilung ihres Grundstückes schmälert die Eigentümerin nicht das Recht der aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten, sondern nur ihre Möglichkeit zur späteren Verlegung der Gleise"; KG a.a.O.). Sonst würde, wie das KG auch ausführt, schon der gesetzliche Anspruch aus § 1023 BGB ein Erlöschen nach § 1026 BGB verhindern. Damit ist man bei einer Prüfung, wie sonst in Fällen des § 1026 BGB auch.

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