Vormerkung und Erbbaurecht

  • A ist Grundstückseigentümer und möchte für B Erbbaurecht bestellen.
    C hat gegen A derzeit eine Vormerkung im Grundstücksgrundbuch. Dadurch werden bedingte Ansprüche nach Rücktritt gesichert, und zwar:
    (das ist beispielhaft):
    C kann zurücktreten und von A Grundstücksübereignung verlangen, wenn
    A mit Erbbaurecht belastet oder veräußert innerhalb von 15 Jahren;
    A Bauverpflichtung nicht bis bestimmtes Datum erfüllt.

    Jetzt will C zustimmen, etwa wie folgt:

    C stimmt Erbbaurechtsbestellung zu und bewilligt Rangrücktritt Vormerkung.
    Es wird klargestellt, dass die zurückgetretene Vormerkung aber immer noch den Anspruch auf Grundstücksübereignung sichert, wenn Bauverpflichtung nicht erfüllt,
    oder wenn erneut veräußert/belastet wird.

    B erklärt: Ich verpflichte mich zur Übertragung Erbbaurecht auf C, wenn ein Grund eintritt, auf Grund dessen auch A zur Grundstücksübereignung verpflichtet ist. Ich weiß, dass ich dann für ein Fehlverhalten von A potenziell büße (Erklärung: A und B sind verbundene Gesellschaften).

    Technische Fragen: Ist der bedingte Anspruch C gegen B hinreichend bezeichnet, wenn ich sage und bewillige: B hat sich gegen C zur Übertragung des Erbbaurechts verpflichtet. Diese Verpflichtung ist bedingt und tritt ein unter den Voraussetzungen, die in der letzten Urkunde beschrieben sind und dort auch den bedingten Anspruch von C gegen A auslösen.

    Könnte ich mit der Vormerkung von C gegen A am Grundstücksgrundbuch zurücktreten und müsste ich ggf. eine neue Bewilligung gemäß § 885 BGB abgeben? Denn es hat ja eine vormerkungswidrige Verfügung stattgefunden. Muss ich jetzt bewilligend klarstellen, dass der Anspruch jetzt gerichtet ist auf belastetes Grundstückseigentum mit Erbbaurecht?
    Muss ich Bewilligung § 885 BGB abgeben, weil die Bedingung aus Vorurkunde jetzt anders ist (damals: Eintragung eines Erbbaurechts löst Bedingung aus; jetzt ja nicht mehr, wohl aber zB Unter-Erbbaurecht oder Veräußerung an eine andere Person)?

    Mir scheint es sicherer zu sein, Vormerkung zu löschen und neu einzutragen. Rangprobleme liegen zum Glück konkret nicht vor.

    Für Einschätzungen wie immer dankbar.

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