ich habe heute den Bericht des Insolvenzverwalters erhalten. Berichts und Prüfungstermin ist in einer Woche schriftlich. Dort beantragt er die Zustimmung zu einem Kaufvertrag (Verkauf von Anlagevermögen) und Ermächtigung, dass er bei notwendigen Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise Regelungen treffen darf.
Kann ich die Zustimmung so erteilen am Tag der Gläubigerversammlung?
Berichts- und Prüfungstermin schriftlich
-
-
Wenn die schlagwortartige Veröffentlichung der Tagesordnungspunkte bei der Gläubigerversammlung erfolgt ist, dann ja (z. B. BGH, 20.03.2008, IX ZB 104/07).
-
Oder ins mündliche Verfahren überleiten.
-
ich habe heute den Bericht des Insolvenzverwalters erhalten. Berichts und Prüfungstermin ist in einer Woche schriftlich. Dort beantragt er die Zustimmung zu einem Kaufvertrag (Verkauf von Anlagevermögen) und Ermächtigung, dass er bei notwendigen Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise Regelungen treffen darf.
Kann ich die Zustimmung so erteilen am Tag der Gläubigerversammlung?du kannst doch nie die Zustimmung erteilen
wenn dann können das die Gl. Die können aber nur, wenn TOP veröffentlicht wurde - das kannst du nur deiner Akte entnehmen.Ob die Zustimmung erteilt wurde, kannst du auch nie am letzten Tag der schrftl Frist feststellen, sondern frühestens am Tag danach, da PE bis 24.00
-
Ob die Zustimmung erteilt wurde, kannst du auch nie am letzten Tag der schrftl Frist feststellen, sondern frühestens am Tag danach, da PE bis 24.00Darum läuft die Frist bei uns immer nur bis zum Vortag. Ist der Termin am Freitag, sind Widersprüche und Einwendungen nur bis Donnerstag zulässig. Das steht dann aber selbstverständlich in der TB und der VÖ auch so drin.
-
Meines Erachtens müsste man insoweit ins mündliche Verfahren überleiten, aber da werden wir uns wohl nie einig werden.
Was ich mich beim Sachverhalt frage - Zustimmung zum Verkauf von Anlagevermögen als besonders bedeutsame Rechtshandlung? Hatte ich allenfalls in größeren Verfahren und da eher im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung und da wäre ich sowieso im mündlichen Verfahren. Also die Frage, braucht es die Genehmigung tatsächlich? Und der zweite Tatbestand wird ja gern mal so allgemein beantragt. Gibt es hier schon einen konkreten Anlass? Ich bin kein Freund dieser allgemeinen Ermächtigungen. Und fände es persönlich auch nicht richtig, das im schriftlichen Verfahren so durchzuwinken. Aber wie gesagt, das kann man so oder so sehen... -
Schließe mich an, allerdings mit der Einschränkung, dass ich Berichts- und Prüftermin schriftlich machen täte, und nur für die Zustimmung einen mündlichen Termin anberaume. So spare ich den Sums mit der Überleitung. Schriftlich geht nach diesgerichtlicher Ansicht nicht, weil § 160 I 3 InsO nur geht wenn jemand kommen könnte aber keiner kommt, was im schriftlichen Verfahren eben schwierig vorstellbar ist.
Die Frage, ob der IV es für nötig erachtet sich abzusichern handhaben wir recht großzügig, am Ende stellt sich raus es wäre doch eine bedeutende Rechtshandlung gewesen und deswegen ist der Verkauf unwirksam, warum sich auf das dünne Eis begeben. -
Nur zur Klarstellung: Ich würde auch nur bezüglich des erforderlichen Teils (Zustimmung nach § 160 InsO z.B.) ins mündliche Verfahren wechseln, den Rest wie vorgesehen erst mal schriftlich.
-
schriftliche Gläubigerversammlungen und auch die Zustimmungsfiktion gibt es nicht !!!
Das schriftliche Verfahren hat eine Ersatzfunktion für Verfahren, in denen Beschlussfassungen nicht anstehen.
Schriftliche ABstimmungen gehen natürlich, wie die Durchfürhung des Abstimmungstermins im Insoslvenzplanverfahren erweisen.
Aber diese Mär der schriftlichen Gläubigerversammlung entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage, aber das erzähle ich - leider vergeblich - schon ewig - bis zu den BGH-entsheidungen - dachte ich, aber ......War dieser Umstand bereits aufgrund des Gutachtens absehbar ?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!