Ich schlage mich mit folgendem Problem rum:
Auf Grundstück A, das in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt ist, befindet sich eine Garage (Grenzanbau), die im Sondereigentum einer Einheit steht. Die auf dem Nachbargrundstück B (nicht aufgeteilt) angebaute Garage soll als Abstandsfläche in Anspruch genommen werden, so dass keine anderweitigen Bauwerke errichtet werden dürfen.
Eingetragen werden soll eine Grunddientbarkeit am Grundstück B zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A.
Da der Garagenbau im Sondereigentum steht, hat die Dienstbarkeit m.E. derzeit nur Vorteile für das entsprechende Teileigentum. Bei einer Dienstbarkeit zugunsten des Gemeinschaftsgrundstücks könnte es somit am Vorteil im Sinne des § 1019 BGB mangeln.
Andererseits könnte das Sondereigentum beispielsweise ja jederzeit in Gemeinschaftseigentum umgewandelt werden, so dass der rechtliche Vorteil dann gegeben wäre.
Ich tendiere zur Zulässigkeit, wollte trotzdem noch eure Meinung dazu hören.