Kosten: vorläufige und endgültige Betreuung an 2 Gerichten

  • Hallo!
    Ich habe einen blöden Fall:
    Unser Gericht A hat als Eilgericht am Ort des Krankenhaus in 2019 eine vorläufige Betreuung angeordnet. Vermögenssorge war auch angeordnet. VV kam, aber ohne Belege. Vermögen rund 85.000 €. Anforderung von Belegen zum VV und schließlich Schlussrechungslegung war nicht erfolgreich (Zwangsgeldvollstreckung nicht möglich).
    Die vorläufige Betreuung lief bis 02.01.2020.
    Vorläufige Betreuungen werden von unseren Richtern leider nicht abgegeben.
    Gericht B am Wohnsitz des Betroffenen hat am 02.01.2020 eine endgültige Betreuung angeordnet mit sofortiger Wirksamkeit, Eingang auf Geschäftstelle am 03.01.2020.
    VV wird erst nach Betreuerwechsel im Juli 2020 eingereicht. Vermögen rund 90.000 €.
    Kosten wurden bislang von beiden Gerichten nicht erhoben.
    Der Betroffene ist im November 2020 verstorben.
    Wer muss jetzt welche Gebühren erheben?
    Gericht A eine Gebühr für 2019/2020 und Gericht B nur seine Auslagen?
    Oder Gericht A für 2019(/2020) und Gericht B für 2020, weil die vorläufige nur bis 02.01.2020 lief und die endgültige erst am 03.01.2020 wirksam wurde?
    Oder Gericht B für 2019/2020 und A nur seine Auslagen?

    • Gericht A eine Gebühr für 2019/2020 und Gericht B nur seine Auslagen?
      Absprachefrage; griff zum Telefon. Auslagen dürften ja beide haben..
    • Oder Gericht A für 2019(/2020) und Gericht B für 2020, weil die vorläufige nur bis 02.01.2020 lief und die endgültige erst am 03.01.2020 wirksam wurde?
      Das dürfte aufgrund des Wortlautes von Absatz 1 der Gebührennummer 11101 am wenigsten gehen.
    • Oder Gericht B für 2019/2020 und A nur seine Auslagen?
      siehe erster Spiegelpunkt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    • ...
    • Oder Gericht A für 2019(/2020) und Gericht B für 2020, weil die vorläufige nur bis 02.01.2020 lief und die endgültige erst am 03.01.2020 wirksam wurde?
      Das dürfte aufgrund des Wortlautes von Absatz 1 der Gebührennummer 11101 am wenigsten gehen.

    Das kann man trotz Absatz 2 der Nr. 11101 auch anders sehen.

    Strenggenommen war die vorläufige Betreuung mit dem 02.01.2020 24:00 Uhr beendet. Die endgültige Betreuung wurde dann wirksam am 03.01.2020 mit Eingang des Beschlusses auf der Geschäftsstelle, also z. B. 10:00 Uhr.

  • Bisher gehe ich nicht davon aus, dass Gericht A und B nichts von den gegenseitigen Verfahren wusste. Daher würde ich das fachgemäß als ein gewolltes Verfahren ansehen - richterliche Aktenbehandlung mal außen vor gelassen.

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  • Bisher gehe ich nicht davon aus, dass Gericht A und B nichts von den gegenseitigen Verfahren wusste. Daher würde ich das fachgemäß als ein gewolltes Verfahren ansehen - richterliche Aktenbehandlung mal außen vor gelassen.

    A hat B den Beschluss über die vorläufige Betreuung übersandt, zur Kenntnis und ggf. weiteren Veranlassung bzgl. endgültiger Betreuung.
    A wusste aber nicht, wann genau/ob B einen Beschluss erlassen hat. Dass überhaupt ein Beschluss bei B erging, erfuhr A erst auf Anfrage wegen der Kosten.

    Einmal editiert, zuletzt von st679 (11. März 2021 um 14:12) aus folgendem Grund: doppelte Verneinung übersehen

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