Hallo!
Ich habe einen blöden Fall:
Unser Gericht A hat als Eilgericht am Ort des Krankenhaus in 2019 eine vorläufige Betreuung angeordnet. Vermögenssorge war auch angeordnet. VV kam, aber ohne Belege. Vermögen rund 85.000 €. Anforderung von Belegen zum VV und schließlich Schlussrechungslegung war nicht erfolgreich (Zwangsgeldvollstreckung nicht möglich).
Die vorläufige Betreuung lief bis 02.01.2020.
Vorläufige Betreuungen werden von unseren Richtern leider nicht abgegeben.
Gericht B am Wohnsitz des Betroffenen hat am 02.01.2020 eine endgültige Betreuung angeordnet mit sofortiger Wirksamkeit, Eingang auf Geschäftstelle am 03.01.2020.
VV wird erst nach Betreuerwechsel im Juli 2020 eingereicht. Vermögen rund 90.000 €.
Kosten wurden bislang von beiden Gerichten nicht erhoben.
Der Betroffene ist im November 2020 verstorben.
Wer muss jetzt welche Gebühren erheben?
Gericht A eine Gebühr für 2019/2020 und Gericht B nur seine Auslagen?
Oder Gericht A für 2019(/2020) und Gericht B für 2020, weil die vorläufige nur bis 02.01.2020 lief und die endgültige erst am 03.01.2020 wirksam wurde?
Oder Gericht B für 2019/2020 und A nur seine Auslagen?
Kosten: vorläufige und endgültige Betreuung an 2 Gerichten
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- Gericht A eine Gebühr für 2019/2020 und Gericht B nur seine Auslagen?
Absprachefrage; griff zum Telefon. Auslagen dürften ja beide haben.. - Oder Gericht A für 2019(/2020) und Gericht B für 2020, weil die vorläufige nur bis 02.01.2020 lief und die endgültige erst am 03.01.2020 wirksam wurde?
Das dürfte aufgrund des Wortlautes von Absatz 1 der Gebührennummer 11101 am wenigsten gehen. - Oder Gericht B für 2019/2020 und A nur seine Auslagen?
siehe erster Spiegelpunkt.
- Gericht A eine Gebühr für 2019/2020 und Gericht B nur seine Auslagen?
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Ja, ich werde mich mit dem anderen Gericht absprechen. Erstmal müssen ja jetzt leider auch die Erben ermittelt werden. Aber insgesamt nur eine Gebühr ist richtig, ja?
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- Oder Gericht A für 2019(/2020) und Gericht B für 2020, weil die vorläufige nur bis 02.01.2020 lief und die endgültige erst am 03.01.2020 wirksam wurde?
Das dürfte aufgrund des Wortlautes von Absatz 1 der Gebührennummer 11101 am wenigsten gehen.
Das kann man trotz Absatz 2 der Nr. 11101 auch anders sehen.
Strenggenommen war die vorläufige Betreuung mit dem 02.01.2020 24:00 Uhr beendet. Die endgültige Betreuung wurde dann wirksam am 03.01.2020 mit Eingang des Beschlusses auf der Geschäftsstelle, also z. B. 10:00 Uhr.
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Bisher gehe ich nicht davon aus, dass Gericht A und B nichts von den gegenseitigen Verfahren wusste. Daher würde ich das fachgemäß als ein gewolltes Verfahren ansehen - richterliche Aktenbehandlung mal außen vor gelassen.
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Bisher gehe ich nicht davon aus, dass Gericht A und B nichts von den gegenseitigen Verfahren wusste. Daher würde ich das fachgemäß als ein gewolltes Verfahren ansehen - richterliche Aktenbehandlung mal außen vor gelassen.
A hat B den Beschluss über die vorläufige Betreuung übersandt, zur Kenntnis und ggf. weiteren Veranlassung bzgl. endgültiger Betreuung.
A wusste aber nicht, wann genau/ob B einen Beschluss erlassen hat. Dass überhaupt ein Beschluss bei B erging, erfuhr A erst auf Anfrage wegen der Kosten.
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