Verwalterbestellung - werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Die Aufteilung in WE/TE wurde 2016 eingetragen, danach diverse Auflassungsvormerkungen.

    Am 1.7.2018 beschließt der aufteilende Eigentümer - vorsorglich auch aufgrund der in den Kaufverträgen enthaltenen Vollmachten - die Bestellung eines Verwalters.

    "Die Bestellung beginnt mit Entstehung der werdenden Eigentümergemeinschaft - also Übergabe der 1. Wohnung - und endet 3 Jahre später. Die erste Abnahme soll hier vermerkt werden: 20.08.2018" (Anm: Datum später handschriftlich eingefügt...)

    Ist das ein ausreichender Nachweis bis einschließlich 19.08.2021?

    Wann hätte die 1. Versammlung stattfinden müssen (erst nach Eintragung eines Eigentumsübergangs?)?
    Wäre dann eine Bestätigung der Bestellung in der Versammlung nötig gewesen?

  • Ich denke schon, dass ein Bestellungsbeschluss mit den entsprechenden Vollmachten möglich ist. Zweifelhaft erscheint mir hingegen, ob der Beginn der Bestellungszeit in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist (siehe auch Bärmann/Becker WEG § 26 Rn. 85).

    Im neuen Recht ist die WEG schon mit Aufteilung "geworden" (§ 9a Absatz 1 Satz 2 WEG), so dass derlei Fragestellungen abnehmen werden.

  • Dann würde ich von einer Dauer bis 30.6.2021 ausgehen.

    Zitat

    Wann hätte die 1. Versammlung stattfinden müssen (erst nach Eintragung eines Eigentumsübergangs?)?
    Wäre dann eine Bestätigung der Bestellung in der Versammlung nötig gewesen?

    Hat dazu jemand eine Idee?

  • Ob Du nun die 3 Jahre ab Beschlussfassung (1.7.2018) oder ab dem angegebenen Übergabetag der ersten Wohnung (20.08.2018) rechnest, bleibt sich gleich, weil in beiden Fällen die Regelung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (MG-GesR; BGBl. I, 569, 570) greift. Nach seinem Wortlaut betrifft § 6 Abs. 1 MG-GesR Verwalter, die am 28. März 2020 im Amt waren. Nach dieser Bestimmung bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt (s. dazu die BT-Drs. 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 31
    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf
    Der in 2018 für 3 Jahre bestellte Verwalter ist daher auch derzeit noch im Amt.

    Ansonsten siehe diesen Thread:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…928#post1095928

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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