Auto verkauf mit Bankvollmacht, wenn keine Vermögenssorge?

  • Hallo, ich habe einen Betreuer, welcher das Auto des Betroffenen verkaufen möchte. Sein Aufgabenkreis umfasst nicht die Vermögenssorge, da er eine Bankvollmacht hat. Nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin, ob der Aufgabenkreis zu erweitern wäre, meinte diese, der Betreuer solle das mit der Vollmacht versuchen. Ich habe nicht wirklich etwas hierzu gefunden und tue mir schwer, dem Betreuer das so zu schreiben. Die Wohnung soll nun auch gekündigt werden, hier hat er aber den Aufgabenkreis für die Wohnungsangelegenheiten bereits. Außer etwas Geld auf einem Konto sind sonst auch keine Vermögenswerte vorhanden.

    Kann mir vielleicht jemand sagen, ob man ihm das schreiben kann, dass er zunächst mit der Vollmacht versuchen solle, das Auto zu verkaufen? :(

  • Die Kontovollmacht gilt nur im Verhältnis Kontoinhaber - Bank und betrifft nur die in der Vollmacht genannten Bankgeschäfte. Mit einer solchen Vollmacht ein Auto zu verkaufen finde ich abwegig.

    Ich weiß, dass Betreuungsrichter dazu neigen, bei einer bestehenden Bankvollmacht keine Vermögenssorge anzuordnen, aber ich halte das für falsch.

    Korrekt wäre zum Beispiel der Aufgabenkreis "Vermögenssorge mit Ausnahme der Verwaltung der Konten bei der xy Bank".

  • Die Kontovollmacht gilt nur im Verhältnis Kontoinhaber - Bank und betrifft nur die in der Vollmacht genannten Bankgeschäfte. Mit einer solchen Vollmacht ein Auto zu verkaufen finde ich abwegig.

    Ich weiß, dass Betreuungsrichter dazu neigen, bei einer bestehenden Bankvollmacht keine Vermögenssorge anzuordnen, aber ich halte das für falsch.

    Korrekt wäre zum Beispiel der Aufgabenkreis "Vermögenssorge mit Ausnahme der Verwaltung der Konten bei der xy Bank".


    Vielen Dank! Ich werde nochmal versuchen das zu besprechen; ansonsten werde ich es ganz allgemein formuliert an den Betreuer schreiben, dass wenn nötig, er einen entsprechenden Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises stellen kann. Finde es nämlich auch blöd, dass dann der eigene Name drunter steht, wenn ich ihm schreiben würde, mit der Vollmacht würde es gehen...

  • Die Kontovollmacht gilt nur im Verhältnis Kontoinhaber - Bank und betrifft nur die in der Vollmacht genannten Bankgeschäfte. Mit einer solchen Vollmacht ein Auto zu verkaufen finde ich abwegig.

    Ich weiß, dass Betreuungsrichter dazu neigen, bei einer bestehenden Bankvollmacht keine Vermögenssorge anzuordnen, aber ich halte das für falsch.

    Korrekt wäre zum Beispiel der Aufgabenkreis "Vermögenssorge mit Ausnahme der Verwaltung der Konten bei der xy Bank".


    Vielen Dank! Ich werde nochmal versuchen das zu besprechen; ansonsten werde ich es ganz allgemein formuliert an den Betreuer schreiben, dass wenn nötig, er einen entsprechenden Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises stellen kann. Finde es nämlich auch blöd, dass dann der eigene Name drunter steht, wenn ich ihm schreiben würde, mit der Vollmacht würde es gehen...

    Mir fehlt hier die Grundsätzliche erste Frage, die wir uns seit 1992 zu stellen haben, ist der Betroffenen Geschäftsfähig? Wenn Ja, dann ist er der Verkäufer. Wenn Nein, dann werden die Aufgabenkreise permanent dem Verlauf der Betreuung angepasst.

    Ich sehe hier keinen Raum für Diskussionen. Grundsätzlich ist das Betreuungsrecht doch ganz einfach gestrickt. Grundsätzlich gehen wir von Geschäftsfähigkeit aus. Wo beraten und unterstützen nicht mehr ausreicht (im Innenverhältnis bedarf es somit eigentlich keiner Aufgabenkreise) kommt dann notfalls Vertretungsmacht. Für die Vertretungsmacht im Aussenverhältnis bedarf der Aufgabenkreise, welche ich mir sukzessive bei Bedarf hole. Deutlich wird dies mit der kommenden Gesetzreform, welche nicht mehr vom Wohle des Betroffenen sprechen wird, sondern von seinem Willen und Wünschen und die Vetretungsmacht ist nochmals deutlich zurückgedrängt, für den dann"äußersten" Notfall, welcher natürlich dann wieder die Regel wird!

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Anknüpfend an ARK: Der Betreuer kann doch veräußern und der Betroffene dann genehmigen.

    Was für Aufgabenkreise stehen denn in dem Bestellungbeschluss. Wenn der Betreuer nur "Wohnung" hat und eine Kontovollmacht, reicht das ja nie für den Alltag - es sei denn der Betroffene ist (doch) noch fit.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Das hier diskutierte Problem stellt sich gerade deshalb, weil unzutreffenderweise davon ausgegangen wurde, dass wegen der Bankvollmacht der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entbehrlich wäre. Zum Glück vertreten die hiesigen Richter diese Ansicht nicht.

    Andererseits scheint es mir für die Praxis schwierig, sich die Aufgabenkreise "sukzessive bei Bedarf zu holen". Das bringt sowohl Richter als auch Betreuer m. E. unnötig in Handlungszwang, wenn ein zeitnah zu klärendes Problem bereits ansteht, aber der nötige Aufgabenkreis fehlt.

  • Anknüpfend an ARK: Der Betreuer kann doch veräußern und der Betroffene dann genehmigen.

    Voraussetzung wäre das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit. Das wissen wir nach dem Sachverhalt nicht.

    Was für Aufgabenkreise stehen denn in dem Bestellungbeschluss. Wenn der Betreuer nur "Wohnung" hat und eine Kontovollmacht, reicht das ja nie für den Alltag - es sei denn der Betroffene ist (doch) noch fit.

    Zumindest fehlt es an der Vermögenssorge:

    Zitat

    Sein Aufgabenkreis umfasst nicht die Vermögenssorge, da er eine Bankvollmacht hat.

  • Andererseits scheint es mir für die Praxis schwierig, sich die Aufgabenkreise "sukzessive bei Bedarf zu holen". Das bringt sowohl Richter als auch Betreuer m. E. unnötig in Handlungszwang, wenn ein zeitnah zu klärendes Problem bereits ansteht, aber der nötige Aufgabenkreis fehlt.

    Frog, da bin ich voll bei Dir. Ich, persönlich für mich gesprochen, nehme gern einmal das ganze Packet zum Start, auch auf Vorrat, so wie Versorgungsvollmachten ja auch grundsätzlich Vollumfänglich sind und gehe dann entsprechend sorgsam damit um! Aber die Gesetzesreform, die jetzt kommt, wird uns die Arbeit diesbezgl. wohl noch komplizierter machen.

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