KFA nach § 788 II ZPO bei PKH?

  • Hallo Leute, mal eine Fragestellung/ Überlegung welche mir aktuell durch den Kopf spukt: wenn die Sache im Bereich PKH besser aufgehoben sein sollte, bitte einfach dorthin verschieben!


    Gl. wird für die Zwangsvollstreckung PKH unter Beiordnung eines RA bewilligt; PKH Beschluss und Vollstreckungsauftrag werden dem Gerichtsvollzieher zur weiteren Tätigkeit übersandt, der GVZ wird tätig (Vollstreckung bleibt erfolglos) und schickt die Vollstreckungsunterlagen mit seiner Rechnung (dort wird PKH vermerkt) zurück an den Gl-Vetreter. Der RA kann ja jetzt ganz normal im Wege der Prozesskostenhilfe und § 50 RVG/§ 126 ZPO abrechnen, ob beim Swas zu holen ist bleibt ja das allgemeine Risiko.


    Was ist mit den Vollstreckungskosten des Gl., kann dieser jetzt Kosten (welche?) Gemäß § 788 Abs. 2 ZPO gegen den S festsetzen? Er hatte ja in diesem Augenblick keine Auslagen, diese wurden ja durch die PKH übernommen. Wenn die PKH nach Überprüfung für den Gl. wieder aufgehoben werden sollte, müsste der diese Kosten (Anwaltsgebühren, GVZ-Gebühren) ja der Staatskasse erstatten mit der Konsequenz, dass er doch (nachträgliche) Aufwendungen hatte.

    Wenn jetzt tituliert würde, würden ja die dort titulierten Beträge auf die Staatskasse übergehen, müsste dann die Rückübertragung nach Aufhebung der PKH an den Gläubiger erfolgen oder ergibt sich ein Titulierungsanspruch des Gläubigers erst, wenn die PKH irgendwann aufgehoben werden sollte? :confused:


    Auch wenn ich gerade auf einem Holzweg unterwegs sein sollte, bitte kurze Mitteilung! Danke!


  • Wenn jetzt tituliert würde, würden ja die dort titulierten Beträge auf die Staatskasse übergehen, müsste dann die Rückübertragung nach Aufhebung der PKH an den Gläubiger erfolgen oder ergibt sich ein Titulierungsanspruch des Gläubigers erst, wenn die PKH irgendwann aufgehoben werden sollte? :confused:

    Für die Kostenfestsetzung dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, soweit die Ansprüche nach §59 RVG auf die Landeskasse übergegangen sind. Der Übergang auf die Staatskasse ist von einer Titulierung unabhängig. Die Staatskasse kann dem Schuldner eine Gerichtskostenrechnung schicken (vgl. §59 II RVG).

    Sollte die PKH nachträglich aufgehoben werden, kann der Gläubiger dann immer noch die Kostenfestsetzung beantragen.

  • Sehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Gerichtsvollzieherkosten werden dem Vollstreckungsgericht mitgeteilt, welches diese Kosten dann gegen den Schuldner zum Soll stellt, Nr. 6 DB-GvKostG.

    Gleiches gilt für die PKH. Auszahlung aus Staatskasse = Übergang. Sollstellung gegen Schuldner.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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