Mehrere Wohnungsrechte hintereinander eintragungsfähig?

  • Guten Morgen zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    In Abteilung 2 des Grundbuchs ist betreffend einer Einliegerwohnung ein lebenslanges Wohnungsrecht (1093 BGB) für Person x eingetragen.
    Nun möchten die Eigentümer y und z das gesamte Grundstück an ihr Kind übertragen und sich ebenfalls ein Wohnrecht eintragen lassen für die oben genannte Einliegerwohnung, jedoch zeitlich bedingt ab Erlöschen des oben genannten Wohnungsrechts für Person x.
    Ist eine solche Regelung eintragungsfähig oder wie ist die Vorgehensweise in solch einem Fall?

    Viele Grüße

  • Aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für ...
    Inhalt der Bedingung ist durch Bezugnahme abgedeckt. Aufschiebend weil es erst beginnen soll mit Tod der Berechtigten aus dem ersten Wohnungsrecht.

  • Aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für ...
    Inhalt der Bedingung ist durch Bezugnahme abgedeckt. Aufschiebend weil es erst beginnen soll mit Tod der Berechtigten aus dem ersten Wohnungsrecht.

    Genau, Tod oder eben Löschungsbewilligung durch Berechtigten...
    Wie sieht es mit der Kostenberechnung aus?
    Der Jahreswert ist ja der Urkunde zu entnehmen.
    Wird dann zunächst mit der Lebenserwartung von y/z (längstlebender) kapitalisiert und anschließend der aktuelle Kapitalwert des bestehenden Wohnrechts für x abgezogen?

  • Aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für ...
    Inhalt der Bedingung ist durch Bezugnahme abgedeckt. Aufschiebend weil es erst beginnen soll mit Tod der Berechtigten aus dem ersten Wohnungsrecht.

    Genau, Tod oder eben Löschungsbewilligung durch Berechtigten...
    Wie sieht es mit der Kostenberechnung aus?
    Der Jahreswert ist ja der Urkunde zu entnehmen.
    Wird dann zunächst mit der Lebenserwartung von y/z (längstlebender) kapitalisiert und anschließend der aktuelle Kapitalwert des bestehenden Wohnrechts für x abgezogen?

    Wir ziehen da nichts ab, sondern berechnen das wie ein normales Wohnungsrecht.

  • Derartige Regelungen sind üblich. Entsprechend gilt m.E. :
    "Abs. 6 S. 3 bringt für den Fall, dass der Beginn des Bezugsrechtes beim Geschäft nicht feststeht oder das Bezugsrecht in anderer Weise bedingt ist, eine Ausnahme von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen. Allerdings ist der Geschäftswert nicht „nach den Umständen des Falles“ niedriger anzusetzen wie noch nach § 24 Abs. 5 S. 3 KostO. Vielmehr gewährt Abs. 6 S. 3 einen Billigkeitsabschlag nur für den Fall, dass der nach den allgemeinen Regeln des § 52 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Ein niedrigerer Wert rechtfertigt sich damit – anders als bisher – nicht allein daraus, dass der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht anderweitig – aufschiebend oder auflösend – bedingt ist. In Frage kommen also nur Ausnahmetatbestände, die vom praktischen Regelfall deutlich und zum Nachteil des Kostenschuldners abweichen. Dies entspricht der Tendenz des GNotKG die unter der KostO häufigen Teilwerte im Interesse der Rechtssicherheit zu reduzieren."
    (Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 52 Rn. 88)

    Kein Abschlag, wenn nicht die Berechtigten selbst schon sehr alt sind und daurch der Eintritt der Bedingung sehr unwahrscheinlich. Dazu z.B.:
    "
    1. Ein wegen Unbilligkeit niedrigerer Wert für ein Nutzungs- oder Leistungsrecht nach § GNOTKG § 52 Abs. GNOTKG § 52 Absatz 6 S. 3 GNotKG rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht anderweitig - aufschiebend oder auflösend - bedingt ist. Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob der bedingte Umstand gewiss, nur sein Eintritt unbestimmt ist, oder ob der bedingte Umstand selbst ungewiss ist
    2.Ist das Nießbrauchsrecht zugunsten eines 70-jährigen Begünstigten ausdrücklich aufschiebend bedingt durch den Tod seiner rund 4 Jahre jüngeren Ehefrau und unter der Bedingung bestellt, dass er seine Ehefrau überlebt, ist eine Reduzierung des Wertes nach § 52 Abs. 6 S. 3 GNotKG auf die Hälfte als billig anzusehen." (OLG Köln Beschl. v. 9.5.2016 – 2 Wx 74-16 2 Wx 77/16, BeckRS 2016, 11636, beck-online)

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