850f - keine Angaben zu Kindern

  • Hallo,
    wie würdet ihr entscheiden?
    Habe Antrag auf Pfüb mit Antrag nach 850f ZPO wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung.
    Nach Nachfrage durch mich, bzgl. Kinder des Schuldners teilte der Gläubiger mit, dass er nicht weiß ob der Schuldner Kinder hat.
    Ich kann doch jetzt keinen pfandfreien Betrag ohne Berücksichtigung von Kindern festsetzen und damit wissentlich einen möglicherweise falschen Pfüb erlassen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Es ist Aufgabe des Gläubigers, die Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur Bestimmung des unpfändbaren Betrages benötigt.
    Wenn der Gl. es nicht weiß, muss er sich die Informationen beschaffen, notfalls über eine Vermögensauskunft.

  • Der geschilderte Fall tritt bei uns auch häufig auf, meist jedoch bei Pfändungen wegen Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss.
    Ich meine, dass haben wir an anderer Stelle im Forum auch schon diskutiert.

    Der Gläubiger kann sicher Kenntnisse zu den Unterhaltspflichten ggf. durch eine VAZ erlangen, wenn der Schuldner diese nicht gerade verweigert.

    Allerdings stellt sich die Frage, ob die vorherige Einholung der VAZ durch den Gläubiger verlangt werden kann, wenn er pfändbare Vermögenswerte aus anderen Quellen kennt? :gruebel:

    Das dürfte nicht der Fall sein. Letztlich muss man daher m. E. im Pfüb nur den Freibetrag für den Schuldner selbst berücksichtigen und dieser ggf. Erinnerung einlegen.

  • Dem Gl. steht jederzeit die Möglichkeit offen, in die ihm bekannten Vermögenswerte nach § 850c ZPO zu vollstrecken und sich damit auch einen Pfändungsrang zu sichern, soweit die Ermittlung der, von ihm vorzutragenen Tatsachen Zeit benötigt.

    Hinschichtlich der erforderlichen Angaben gilt aber auch für den Gl. § 138 ZPO, was eine Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben voraussetzt.
    Erstmal so zu tun, als ob es bei einem "ich-weiß-nicht" keine Unterhaltspflichten geben würde und damit den Schuldner auf ein Erinnerungsverfahren zu verweisen, ist m.E. der falsche Weg.

    Queen: Die Möglichekeit eines (teilweisen) Blankettbeschlusses (wegen möglicher Kinder und/oder Ehefrau, Unterhaltsberechtigter Großeltern, pp.) ist dem Gericht im Verfahren anch § 850f Abs. 2 ZPO (und auch § 850d ZPO) nicht eröffnet.

  • Dem Gl. steht jederzeit die Möglichkeit offen, in die ihm bekannten Vermögenswerte nach § 850c ZPO zu vollstrecken und sich damit auch einen Pfändungsrang zu sichern, soweit die Ermittlung der, von ihm vorzutragenen Tatsachen Zeit benötigt.

    Hinschichtlich der erforderlichen Angaben gilt aber auch für den Gl. § 138 ZPO, was eine Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben voraussetzt.
    Erstmal so zu tun, als ob es bei einem "ich-weiß-nicht" keine Unterhaltspflichten geben würde und damit den Schuldner auf ein Erinnerungsverfahren zu verweisen, ist m.E. der falsche Weg.

    Also würdest du einen Pfüb-Antrag nach 850f bzw. 850c ZPO zurückweisen, wenn der Gläubiger keine Angaben zu Unterhaltspflichten des Schuldners machen kann?

    Sicher kann sich der Gläubiger erst einmal mit einem Pfüb nach 850c ZPO einen Rang sichern. Im Zweifel waren andere Gläubiger aber schneller und er bekäme nur die Differenz zwischen dem festgesetzten unpfändbaren Betrag nach 850f und 850c, also in diesem Fall (zunächst) gar nichts.

    Und es bleibt die Frage, ob man den Gläubiger so mittelbar zu weiteren kostenpflichtigen Ermittlungen zwingen kann.

  • Der Gl. möchte etwas, dann muss er die für die Bescheidung erforderlichen Tatsachen darlegen.

    Ordnest du eine Nichtberücksichtigung an, weil der Gl. vorträgt, der Ehegatte des Schuldnes hat eigene Einkünfte, wie hoch die seien, wüsste er aber nicht?

  • Der Gl. möchte etwas, dann muss er die für die Bescheidung erforderlichen Tatsachen darlegen.

    Ordnest du eine Nichtberücksichtigung an, weil der Gl. vorträgt, der Ehegatte des Schuldnes hat eigene Einkünfte, wie hoch die seien, wüsste er aber nicht?

    Nein, ist aber m. E. nicht damit vergleichbar.

    Die Nichtberücksichtigung eines dem Gläubiger bekannten Unterhaltsberechtigten ist die Ausnahme zur üblichen Pfändung nach 850c ZPO. Wenn der Gläubiger das Besondere möchte, muss er die Voraussetzungen darlegen.

    Im Fall #1 geht es jedoch um die normale alltägliche Festsetzung eines unpfändbaren Betrages nach 850f bzw. vergleichbar 850d ZPO.

    Unabhängig davon, wie erledigst du denn solche Anträge nach 850f oder 850d ZPO, wenn der Gläubiger Angaben zu den Unterhaltspflichten nicht machen kann?
    Zurückweisung des Pfüb-Antrages und der Gläubiger beantragt anschließend auf dem Formular für normale Pfändungen vollkommen neu?

  • ich finde es schon insoweit vergleichbar, da die Geltdmachung des Vorrechts auch die Ausnahme zur üblichen Pfändung nach 850c ZPO darstellt.

    Im Zweifel würde ich nach § 850c ZPO erlassen und den Antrag im Übrigen zurückweisen, insoweit ist der Antrag ja begründet.
    Der Gl. muss keine neuen Vordruck übermitteln, er hat sich ja nur für seinen Antrag den amtlichen Vordrucken zu bedienen.
    Für den Inhalt des Beschlusses ist das Gericht verantworlich und muss dann halt etwas basteln.

    Ehrlich gesagt, ist die Notwendigkeit aber noch nie aufgetreten, da ich auf Nachfrage immer eine Aussage zu den Unterhaltsberechtigten des Schuldners bekommen habe.

  • Hallo,
    wie würdet ihr entscheiden?
    Habe Antrag auf Pfüb mit Antrag nach 850f ZPO wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung.
    Nach Nachfrage durch mich, bzgl. Kinder des Schuldners teilte der Gläubiger mit, dass er nicht weiß ob der Schuldner Kinder hat.
    Ich kann doch jetzt keinen pfandfreien Betrag ohne Berücksichtigung von Kindern festsetzen und damit wissentlich einen möglicherweise falschen Pfüb erlassen?

    Der Schuldner kann doch jederzeit einen Antrag auf Abänderung stellen. :gruebel:

    Wie sähe Deine Entscheidung bei einer geschickteren Formulierung des GLBs aus, beispielsweise, dass ihm keine Unterhaltspflichten des SCH bekannt seien?
    Ist ja inhaltlich letztlich dasselbe. :teufel:

  • Allerherzlichsten Dank für die vielen Antworten.:dankescho

    Im Zweifel würde ich nach § 850c ZPO erlassen und den Antrag im Übrigen zurückweisen, insoweit ist der Antrag ja begründet.

    Genauso werde ich es machen. In einer Anlage führe ich die Gründe auf warum und weise den Gl. darauf hin, dass er jederzeit eine Abänderung des Pfübs nach § 850f ZPO beantragen kann, wenn er die notwendigen Daten hat.

    Unabhängig davon, wie erledigst du denn solche Anträge nach 850f oder 850d ZPO, wenn der Gläubiger Angaben zu den Unterhaltspflichten nicht machen kann?

    Bei solchen Pfüb-Anträgen wegen Unterhalt oder UVG wusste der Gl. bei mir bisher immer die Anzahl der Kinder. Wenn er das mitteilte, aber nicht weiß, ob der Schuldner Unterhalt zahlt, habe ich die Kinder immer als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.

    Wie sähe Deine Entscheidung bei einer geschickteren Formulierung des GLBs aus, beispielsweise, dass ihm keine Unterhaltspflichten des SCH bekannt seien? Ist ja inhaltlich letztlich dasselbe.

    Ich fordere Angaben vom Gl. als schlüssigen Vortrag immer nur im Rahmen seiner Kenntnis an. Also deute ich deine Formulierung so, dass der Gl. im Rahmen seiner Kenntnis sagt, es gibt keine Unterhaltspflichten. Dann erlasse ich den Pfüb entsprechend. Ist das falsch, hat der Gl. falsche Angaben gemacht und der Schuldner kann eine Abänderung verlangen. Jedenfalls habe ich dann nicht wissentlich einen falschen Pfüb erlassen.

    Nochmals vielen lieben Dank.:2danke

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  • Bin da ehrlich gesagt bei Frog. Wenn bei 850d/850f Pfändungen auch auf Nachfrage keine Aussage zu Unterhaltspflichten durch den Gläubiger getroffen werden kann, erlasse ich den Beschluss nur mit dem Freibetrag für den Schuldner. Der Schuldner kann RM einlegen oder Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen. :daumenrau

  • Bin da ehrlich gesagt bei Frog. Wenn bei 850d/850f Pfändungen auch auf Nachfrage keine Aussage zu Unterhaltspflichten durch den Gläubiger getroffen werden kann, erlasse ich den Beschluss nur mit dem Freibetrag für den Schuldner. Der Schuldner kann RM einlegen oder Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen. :daumenrau

    Handhabe ich auch so.

    In 850d Sachen hatte ich vor einiger Zeit ein Gespräch mit dem Jugendamt. Die Vermögensauskunft kann ein Schuldner unheimlich in die Länge ziehen, sodass gerne 6-9 Monate ins Land gehen bevor das Jugendamt die notwendigen Angaben erhält. Solange könnten sie dann nicht vollstrecken. Ist in meinen Augen auch nicht hinnehmbar. Der Schuldner erhält doch recht schnell die Auskunft, dass etwas gepfändet wird. Der Rechtsmittelweg steht ihm frei.

  • Sollte man dann vielleicht einen Unterschied machen, zwischen der Gl. hat sich nicht um einen VAK bemüht und der Gl. hat Antrag auf VAK gestellt, aber durch die Schuld des Schuldners liegt kein Ergebnis vor?

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  • Sollte man dann vielleicht einen Unterschied machen, zwischen der Gl. hat sich nicht um einen VAK bemüht und der Gl. hat Antrag auf VAK gestellt, aber durch die Schuld des Schuldners liegt kein Ergebnis vor?

    M. E. nicht.

    Man (das Vollstreckungsgericht) kann den Gl. nicht (mittelbar) zwingen, doch erst eine VAK abnehmen zu lassen, ehe er einen Pfüb-Antrag nach § 850d ZPO stellen "darf".

    Es ist zudem möglich, dass die VAK dem Gläubiger überhaupt nicht viel Neues an Erkenntnis bringen würde, wenn z. B. der Kindesmutter bekannt ist, bei welcher Bank der Kindesvater ein oder mehrere Konten besitzt. Wozu sollte sie die - in diesem Fall im Zweifel nur weitere Kosten verursachende - VAK beantragen? :gruebel:

  • Da hattest du offenbar Glück, dass dir jeweils die Zahl der anderen unterhaltspflichtigen Kinder des Schuldners mitgeteilt werden konnte. Aus der hiesigen Praxis weiß ich, dass das nicht einmal unbedingt funktioniert, wenn den Pfüb-Antrag ein (auswärtiges) Jugendamt als Beistand stellt. Da hatte ich schon einige Fälle, in denen der im hiesigen Bereich wohnende Schuldner sich nach Erhalt des Pfüb bemerkbar machte und auf seine weiteren Unterhaltspflichten (ggf. Naturalunterhalt) hinwies.

    Unabhängig davon ist es allerdings fraglich, ob man hinsichtlich bekannter Unterhaltspflichten des Schuldners unterstellen sollte, dass aktuell Zahlungen erfolgen.

  • Wie machst du dass bei einer Kontopfändung, wenn der Gläubiger nicht weiß, ob der Schuldner erwerbstätig ist? Berücksichtigst du dann einen Erwerbstätigenzuschlag?

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  • Wie machst du dass bei einer Kontopfändung, wenn der Gläubiger nicht weiß, ob der Schuldner erwerbstätig ist? Berücksichtigst du dann einen Erwerbstätigenzuschlag?

    Warum sollte man das tun? :gruebel: Wenn es nicht bekannt ist, berücksichtige ich auch keinen Zuschlag. Ich setze in diesen Fällen auch immer den Schuldner in die Beibringungspflicht - wenn die Angaben des Gläubigers unvollständig/unrichtig sind, liegt es am Schuldner das zu korrigieren. Er hat ja schließlich überhaupt erst den Anlass für die Vollstreckung gesetzt.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wie machst du dass bei einer Kontopfändung, wenn der Gläubiger nicht weiß, ob der Schuldner erwerbstätig ist? Berücksichtigst du dann einen Erwerbstätigenzuschlag?

    Nein, das mache ich nicht.

    Die von Asgoth genannte Ansicht halte ich auch für zutreffend, wenn es um die (Nicht-)zahlung von Unterhalt durch den Schuldner bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages nach § 850d bzw. 850f ZPO im Pfüb geht.

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