Nachweis Einkommen der letzten zwölf Monate

  • In unseren Belehrungen zum Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren steht unter besondere Hinweise:

    Insbesondere der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn Sie zugleich Auskünfte über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen erteilen und für die letzten zwölf Monate Ihre Einkünfte belegen.
    Sollten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, müssen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen.


    Der AG hat Einwendungen erhoben und seinen letzten aktuellen Bewilligungsbescheid von Dezember 2020 ( Leistungsart Arbeitslosengeld) vorgelegt: Beginn der Zahlung 16.10.2020.

    Verlangt Ihr nur den aktuellen Bewilligungsbescheid? Was ist mit dem Nachweis der letzten zwölf Monate, da das JA ja auch Rückstände festgesetzt haben möchte und für diesen Zeitraum hat er sein Einkommen nicht belegt, zumindestens nicht für die erforderlichen zwölf Monate?

    Bin mir jetzt unsicher, ob ich festsetzen kann oder nicht?

  • Ja, das Merkblatt ist insoweit nicht zielführend bzw. eigentlich unzutreffend. Der Unterhaltspflichtige kann ja vorm Bezug von ALGII gearbeitet haben.

    Aber im Hinblick auf das Merkblatt kann man zwar wohl Unterlagen nachfordern, aber bei Nichteingang dennoch nicht festsetzen.

  • Genaue die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Leider habe ich in keinem Kommentar eine Antwort hierauf gefunden. Ich verstehe das so: Man muss immer seine Einkünfte der letzten 12 Monate nachweisen. Bei Sozialleistungsbezug ist außerdem zusätzlich noch der aktuelle Bescheid vorzulegen.
    Hier wird meistens nur der Vordruck für Einwendungen vorgelegt. Ich schreibe dann nochmal nett zurück, fordere zur Vorlage der Belege auf und setze eine letzte Frist. Nach Fristablauf erfolgt die Festsetzung.

  • Ich verstehe den § 252 Abs. 4 Satz 2 FamFG so, dass sich das Wort "darüber" nicht auf das Einkommen der letzten zwölf Monate bezieht, sondern nur auf den (aktuellen) Bezug der Leistungen nach SGB II oder SGB XII, sodass mir die Vorlage des entsprechenden Bescheides ausreicht.

    Maßgeblich ist insoweit allein der Gesetzestext, nicht der Belehrungsbogen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Guten Abend,

    unser OLG (HansOLG) hat dazu letztes Jahr mal entschieden, dass nur der Bescheid nicht ausreichend ist und die insofern von forumSTAR verwendete Formulierung in den Hinweisen insoweit unzureichend ist. Die Entscheidung reiche ich bei Bedarf gern am Montag nach, habe ich im Moment hier nicht zur Hand.

    Seitdem ändere ich das Schreiben an den Antragsgegner im betreffenden Passus immer ab:

    Sollten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, müssen Sie auch den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen und darüber hinaus Auskünfte über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen der letzten zwölf Monate erteilen (die ausschließliche Übersendung des Bewilligungsbescheids ist nicht ausreichend).

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich verstehe den § 252 Abs. 4 Satz 2 FamFG so, dass sich das Wort "darüber" nicht auf das Einkommen der letzten zwölf Monate bezieht, sondern nur auf den (aktuellen) Bezug der Leistungen nach SGB II oder SGB XII, sodass mir die Vorlage des entsprechenden Bescheides ausreicht.

    Maßgeblich ist insoweit allein der Gesetzestext, nicht der Belehrungsbogen.

    Letztlich sehe ich es auch so, auch wenn es mir nicht unbedingt gefällt.

    Bei anderer Auslegung hätte sich der Gesetzgeber den Satz 2 des Abs. 4 sparen können. Bereits in Satz 1 wird der Antragsgegner aufgefordert, seine Einkünfte offenzulegen. Wie könnte das ein Bezieher von Sozialleistungen machen? Richtig, durch Einreichung seines Bescheides. Das liegt auch ohne Satz 2 auf der Hand.

    Also kann m. E. Satz 2 wohl nur so verstanden werden, dass die Vorlage des aktuellen Bescheides über die genannten Leistungen ausreicht und die weiteren in Satz 1 genannten Auskünfte bzw. Unterlagen nicht erforderlich sind.

  • Guten Abend,

    unser OLG (HansOLG) hat dazu letztes Jahr mal entschieden, dass nur der Bescheid nicht ausreichend ist und die insofern von forumSTAR verwendete Formulierung in den Hinweisen insoweit unzureichend ist. Die Entscheidung reiche ich bei Bedarf gern am Montag nach, habe ich im Moment hier nicht zur Hand.

    Seitdem ändere ich das Schreiben an den Antragsgegner im betreffenden Passus immer ab:

    Sollten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, müssen Sie auch den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen und darüber hinaus Auskünfte über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen der letzten zwölf Monate erteilen (die ausschließliche Übersendung des Bewilligungsbescheids ist nicht ausreichend).

    Sehe ich eigentlich auch so. Für die Entscheidung wäre ich dankbar.
    Kann man sich nicht einmal klar und deutlich ausdrücken, dann wären diese Diskussionen überflüssig :(.

  • Hier nun der Nachtrag zur Entscheidung des HansOLG:

    Die Einschränkung der Belegpflicht des Beziehers von Sozialleistungen beim vereinfachten Minderjährigenunterhaltsverfahren gemäß § 252 Abs. 4 S. 2 FamFG berührt die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners – insbesondere mit Blick auf sein Vermögen – nicht.
    HansOLG 2 WF 64/19, B. v. 14.8.2019

    2 WF 64 19.pdf SGBII Bescheid reicht nicht.pdf

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Hier nun der Nachtrag zur Entscheidung des HansOLG:

    Die Einschränkung der Belegpflicht des Beziehers von Sozialleistungen beim vereinfachten Minderjährigenunterhaltsverfahren gemäß § 252 Abs. 4 S. 2 FamFG berührt die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners – insbesondere mit Blick auf sein Vermögen – nicht.
    HansOLG 2 WF 64/19, B. v. 14.8.2019

    2 WF 64 19.pdf SGBII Bescheid reicht nicht.pdf

    Diese Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, Angaben zu seinem Vermögen zu machen. Davon entbindet ihn die Vorlage des SGB II-Bescheides in der Tat nicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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