Altadoption und minderjährig

  • Die am 17.07.1959 geborene ledige und kinderlose Erblasserin ist am im Jahr 2020 gestorben; im August des Jahres 1970 wurde sie vom neuen Ehemann der leiblichen Mutter adoptiert, der noch einen Sohn hat.


    Der ERbfall war vor dem 31.12.1976 und die Erblasserin war am 01.01.1977 noch minderjährig; eine Erklärung beim AG Schöneberg liegt nicht vor.
    Ich gehe daher von der Anwendung des neuen Rechts über die minderjährigen Adoption aus; d. h. dass der Sohn des Annehmenden allein erbberechtigt ist.
    Ist das richtig?

  • Die am 17.07.1959 geborene ledige und kinderlose Erblasserin ist am im Jahr 2020 gestorben; im August des Jahres 1970 wurde sie vom neuen Ehemann der leiblichen Mutter adoptiert, der noch einen Sohn hat.


    Der ERbfall war vor dem 31.12.1976 und die Erblasserin war am 01.01.1977 noch minderjährig; eine Erklärung beim AG Schöneberg liegt nicht vor.
    Ich gehe daher von der Anwendung des neuen Rechts über die minderjährigen Adoption aus; d. h. dass der Sohn des Annehmenden allein erbberechtigt ist.
    Ist das richtig?


    Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht mitgeteilt wurde, ob jemand, ggf. wer vorverstorben ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!