Guten Abend zusammen,
ich habe hier eine sehr sonderbare Sache, zu der ich gerne einmal Eure Meinung wissen würde.
Vom hiesigen FamG wurde ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren (Antragsteller war die Unterhaltsvorschusskasse) erlassen. Dieser Beschluss ist im April 2020 rechtskräftig geworden.
Nunmehr schaue man sich die Rechtsmittelbelehrung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (hier forumSTAR)genauer an, die da am Ende den folgenden Passus enthält, der mir bis dato nie wirklich präsent war:
Weitere Hinweise:
Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Beteiligten im Wege eines Antrages auf Abänderung des Beschlusses verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 255 FamFG gestellt worden ist. Der Antrag ist auch zulässig, wenn mit ihm nur eine geringfügige Abänderung dieses Beschlusses verlangt wird. Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht – Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Auf einen Antrag des unterhaltsverpflichteten Elternteils, der nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben werden wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach seiner Stellung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist ein Abänderungsantrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. Dann kann auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit die Herabsetzung des Unterhaltes beantragen, solange das Verfahren über den Abänderungsantrag des Kindes nicht beendet ist.
Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder der Stellung eines Abänderungsantrages ist beiden Beteiligten – auch mit Blick auf die Kostenbelastung des in dem Verfahren unterliegenden Beteiligten – zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und sich um eine solche Einigung ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Beteiligten den Unterhalt, auf den sie sich geeinigt haben, kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem Amtsgericht in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so ein Verfahren vermeiden.
Nun kommt es in meinem Fall, wie es kommen musste:
Die Beteiligten haben sich geeinigt und wollen diese Einigung beim Amtsgericht beurkunden lassen, um ein Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Vorschrift des § 240 FamFG (und die Kommentierung hierzu) lassen keine Hinweise auf eine mögliche Einigung zur Verhinderung des (Abänderungs-)Verfahrens durchblicken.
In Betracht gezogen habe ich § 67 BeurkG, wonach wir ja zuständig sind für die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes.
Ob hier diese Einigung ebenfalls erfasst sein soll, bleibt für mich offen.
Ich finde hier zudem die Konstellation etwas „merkwürdig“, da ja das Kind hier gar nicht direkt beteiligt ist, sondern die Unterhaltsvorschusskasse und hier eine Einigung zwischen der UVK und dem Vater beurkundet werden soll. Die Kommentierung ist auch hinsichtlich einer solchen möglichen Konstellation nicht hilfreich.
Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt und kann mir weiterhelfen?
Hat jemand eine Idee, wie man damit umgehen soll?
Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.
Viele Grüße von Lilie