Berichtigung des Anordnungsbeschlusses hinsichtlich der Rangklasse

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vom Kollegen übernommen:

    Antrag auf Anordnung der ZV. Nach dem VB sowie der darauf hin eingetragenen Sicherungshypothek im GB ist Der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, .........., eingetragen im GB von .... , aus der in Abt. III lfd. Nr. 4 , über ... Euro zuzüglich Zinsen ....., verpflichtet.
    Wegen des dinglichen Anspruchs wird die Anordnung der ZV beantragt; die ZV wird angeordnet und zwar aus der Rangklasse 4 und 5 des § 10 ZVG (dinglich und persönlich).

    Nunmehr nachdem die Anordnung im Jahre 2019 erfolgte und die Wertfestsetzung ansteht, fällt der Gläubigerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, auf, dass es sich bei der Forderung um eine Hausgeldforderung handelt, welche in die Rangklasse 2 einzuordnen wäre und nicht, wie fälschlicherweise im Anordnungsbeschluss in den Rangklassen 4 und 5.

    Meiner Meinung nach ist der Anordnungsbeschluss des Kollegen richtig, die betr. Gl. (Hausverwaltung) hätte den Antrag auf Anordnung der ZV so stellen müssen, dass daraus ersichtlich gewesen wäre, dass aus der Rangklasse 2 betrieben werden soll.

    Die Antrag kann ich doch somit als unbegründet zurückweisen, oder?

    Kann der betr. Gläubiger seine Hausgeldforderung nicht aus der Rangklasse 2 zum ZV-Termin anmelden?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Sehe ich auch so. Auch wegen Wohngeldrückstände, für die ein Vorrecht nach 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG besteht, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden. Umkehrschluss aus 322 Abs. 5 AO. Entsprechend konnte aus dem dinglichen Anspruch der Rangklasse 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG die ZV betrieben werden. Wenn antragsgemäss wegen des dinglichen Anspruchs betrieben wurde, bleibt jetzt nur der Beitritt.

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