Schenkung eines Teils einer Kommanditeinlage

  • Seit kurzem bin ich für familiengerichtliche Genehmigungen zuständig. Nun habe ich einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin und für Eure Hilfe sehr dankbar wäre.

    Der Vater ist als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Laut Schenkungsvertrag ist seine Kommanditeinlage voll einbezahlt und beträgt 60.000,00 EUR.

    Von dieser Einlage schenkt er seinem minderjährigen Kind einen Betrag von 8.000,00 EUR.

    Der Schenkungsvertrag wird dem Familiengericht zur Genehmigung vorgelegt.

    Ist dieser Vertrag generell genehmigungsfähig? Auf was muss geachtet werden?

  • Die erste Frage, die ich mir stellen würde, wäre: Besteht ein Vertretungsausschluss? Zu denken wäre an §§ 1626, 1629, 1795 Abs. 2, 181 BGB. Grundsätzlich läge §181 BGB vor. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder es sich nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Der Schenkungsvertrag ist grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft und bei dem dinglichen Geschäft handelt es sich dann um die Erfüllung einer Verbindlichkeit (Erfüllung des Schenkungsvertrags). Jedoch hat der BGH (?) entschieden, dass man zum Schutz des Minderjährigen in einigen Fällen eine teleologische Reduktion vornehmen muss.

    Entschieden ist beispielsweise, dass man für die Schenkung einer vermieteten Eigentumswohnung einen Ergänzungspfleger braucht, weil der Minderjährige Vermieter wird und das in der Gesamtschau eben nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei einem voll eingezahlten Kommanditanteil würde ich eher dazu tendieren, dass es ohne Ergänzungspfleger gehen könnte, ganz sicher bin ich mir aber nicht und Teile der Rechtsprechung sehen das auch enger.

    Um rechtliche Probleme zu vermeiden, tendieren wir bei unserem Gericht dazu, vorsorglich die strengere Meinung zu vertreten und einen Vertretungsausschluss anzunehmen.

    Ob der Vertrag Genehmigungsbedürftig ist, wird kontrovers diskutiert (zustimmend: z.B. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. Juli 2019 – 12 W 53/19 (HR) –). Die Tendenz geht wohl dahin, dass grundsätzlich eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht und nur reine Vermögensverwaltungs-KGs genehmigungsfrei sind.

  • dito.

    Da das Familiengericht ja die Aufgabe hat, die Rechtsgeschäfte - so sie denn nicht nachteilig für die Kinder sind - rechtswirksam werden zu lassen, ist bei Zweifeln oder unterschiedlichen Auffassungen wohl stets der kritischeren zu folgen.
    D. h. Ergänzungspfleger und Genehmigung im Regelfall erforderlich.

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