Abgabe vorläufige Betreuung

  • Der Richter hat eine vorläufige Betreuung angeordnet im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Betroffene war bei uns im Gerichtsbezirk im Krankenhaus, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht im Gerichtsbezirk. Nachdem die Betroffene aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat der Richter "weglegen" verfügt. Die vorläufige Betreuung läuft aber noch bis 17.05.21.

    Wie wird das an den anderen Gerichten gehandhabt? Erfolgt nur die Mitteilung über die vorläufige Betreuung an das Wohnsitzgericht? Wird die Akte komplett "abgegeben" bzw. einfach übersendet?
    § 272 Abs. 2 FamFG spricht nur von Mitteilung.

    Ich halte eine Abgabe für sinnvoll und habe den Richter auf die Abgabe hingewiesen. Die Akte kam mit dem Vermerk "Eilbetreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung sind grundsätzlich nicht abzugeben, nur in Ausnahmefällen" zurück.

    Folge, wenn die Akte bei uns bleibt, wäre, dass die Schlussrechnung einzureichen wäre und ich ggf. Kosten erhebe. Jedoch weiß ich nicht, ob das Wohnsitzgericht eine Betreuung einrichtet und ggf. Kosten erhebt. Zudem wird sich der Betreuer bestimmt wundern, warum er jetzt eine Schlussrechnung einreichen muss, obwohl ggf. die Betreuung am Wohnsitzgericht fortgeführt wird.

  • Wie wird das an den anderen Gerichten gehandhabt? Erfolgt nur die Mitteilung über die vorläufige Betreuung an das Wohnsitzgericht? Wird die Akte komplett "abgegeben" bzw. einfach übersendet?
    § 272 Abs. 2 FamFG spricht nur von Mitteilung.

    Bei uns wird sogleich nach Anordnung Eilbetreuung abgegeben. Genauso übernehmen wir Sachen ohne Weiteres, die vom Eilgericht kommen. Siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – I-15 SA 4/15 –, juris.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wie wird das an den anderen Gerichten gehandhabt? Erfolgt nur die Mitteilung über die vorläufige Betreuung an das Wohnsitzgericht? Wird die Akte komplett "abgegeben" bzw. einfach übersendet?
    § 272 Abs. 2 FamFG spricht nur von Mitteilung.

    Bei uns wird sogleich nach Anordnung Eilbetreuung abgegeben. Genauso übernehmen wir Sachen ohne Weiteres, die vom Eilgericht kommen. Siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – I-15 SA 4/15 –, juris.

    Wird hier auch so gehandhabt. Die Gerichte mit Krankenhäuser machen die Eilbetreuung und geben dann sofort ab, noch vor Verpflichtung o.ä. Wir übernehmen dann auch ohne Prüfung (abgesehen vom Wohnort) und veranlassen alles weitere, inkl. Überprüfung endgültige Betreuung oder Auslaufen lassen.

  • Ist denn die Anordnungsentscheidung dem örtlich zuständigen Gericht zur Kenntnis gegeben worden?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bei uns behalten die Richter die vorläufigen Betreuungen leider auch immer. Sie verfügen nur eine Nachricht an das Wohnsitzgericht und "nach Ablauf weglegen". Hintergrund ist wohl, dass die Verfahren statistisch sonst nicht zählen.
    Uns ärgert das auch, weil es für die Betreuer und für uns so viel Mehrarbeit bedeutet. Außerdem verstehen die ehrenamtlichen Betreuer oft nicht, warum ich jetzt noch was von ihnen will, wenn doch jetzt das AG XY zuständig ist. Ich habe da schon richtig böse Schreiben bekommen. Zum Glück wird vorläufig meist nur Gesundheitssorge angeordnet. Wegen der Kosten muss man sich dann mit dem Gericht am Wohnort in Verbindung setzen.

  • Wie wird das an den anderen Gerichten gehandhabt? Erfolgt nur die Mitteilung über die vorläufige Betreuung an das Wohnsitzgericht? Wird die Akte komplett "abgegeben" bzw. einfach übersendet?
    § 272 Abs. 2 FamFG spricht nur von Mitteilung.

    Bei uns wird sogleich nach Anordnung Eilbetreuung abgegeben. Genauso übernehmen wir Sachen ohne Weiteres, die vom Eilgericht kommen. Siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – I-15 SA 4/15 –, juris.

    Wird hier auch so gehandhabt. Die Gerichte mit Krankenhäuser machen die Eilbetreuung und geben dann sofort ab, noch vor Verpflichtung o.ä. Wir übernehmen dann auch ohne Prüfung (abgesehen vom Wohnort) und veranlassen alles weitere, inkl. Überprüfung endgültige Betreuung oder Auslaufen lassen.

    Das wird hier auch so gehandhabt.

  • Bei uns behalten die Richter die vorläufigen Betreuungen leider auch immer. Sie verfügen nur eine Nachricht an das Wohnsitzgericht und "nach Ablauf weglegen". Hintergrund ist wohl, dass die Verfahren statistisch sonst nicht zählen.
    ...

    Ist denn das wirklich so? :gruebel: Hat das mal jemand überprüft?

  • Zitat

    Ist denn die Anordnungsentscheidung dem örtlich zuständigen Gericht zur Kenntnis gegeben worden?

    Ja, der Beschluss wurde weitergeleitet.

    Dann ist doch dort zumindest bekannt. Kann also nix passieren.
    Hinsichtlich der Vefahrensbeendigung würde ich den kurzen telef. Weg gehen und mich mit den Kollegen dort absprechen.
    Das spart Frust auf allen Seiten.

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