Der Richter hat eine vorläufige Betreuung angeordnet im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Betroffene war bei uns im Gerichtsbezirk im Krankenhaus, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht im Gerichtsbezirk. Nachdem die Betroffene aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat der Richter "weglegen" verfügt. Die vorläufige Betreuung läuft aber noch bis 17.05.21.
Wie wird das an den anderen Gerichten gehandhabt? Erfolgt nur die Mitteilung über die vorläufige Betreuung an das Wohnsitzgericht? Wird die Akte komplett "abgegeben" bzw. einfach übersendet?
§ 272 Abs. 2 FamFG spricht nur von Mitteilung.
Ich halte eine Abgabe für sinnvoll und habe den Richter auf die Abgabe hingewiesen. Die Akte kam mit dem Vermerk "Eilbetreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung sind grundsätzlich nicht abzugeben, nur in Ausnahmefällen" zurück.
Folge, wenn die Akte bei uns bleibt, wäre, dass die Schlussrechnung einzureichen wäre und ich ggf. Kosten erhebe. Jedoch weiß ich nicht, ob das Wohnsitzgericht eine Betreuung einrichtet und ggf. Kosten erhebt. Zudem wird sich der Betreuer bestimmt wundern, warum er jetzt eine Schlussrechnung einreichen muss, obwohl ggf. die Betreuung am Wohnsitzgericht fortgeführt wird.