Erinnerung pfandfreier Betrag Kontopfändung

  • Hey, ich habe mal wieder eine schöne PfüB-Akte geerbt:

    Gläubiger: UVG Stelle
    Schuldner: Max
    Drittschuldner: Sparkasse

    Seite 9 des Pfübs wegen Unterhaltsforderungen:
    Pfandfreier Betrag
    Dem Schuldner ..... dürfen 632,00 € verbleiben,
    sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger nachstehen, 4/5 Anteile des Netteinkommens.....
    (Der Gläubiger gab an, dass der Schuldner 5 unterhaltsberechtigte Kinder hat)

    Es ging dann eine Erinnerung ein, mit der Begründung, dass der Schuldner nur über 632,00 € verfügen kann. Er erhält die gesamte Sozialhilfe auf sein Bankkonto und kann nun nicht darüber verfügen. Das Erinnerungsverfahren zieht sich nunmehr seit einem Jahr!

    Ich habe allein mit der Formulierung auf Seite 9 Bauchschmerzen, da es sich ja um eine Kontopfändung und keine Lohnpfändung handelt.
    Zudem ist meiner Meinung nach ist die Forderung der UVG Kasse jedoch gegenüber den laufenden Unterhaltsforderungen nachrangig zu werten.

    Welchem Betrag muss ich dem Schuldner in meiner Abhilfeentscheidung nun pfändungsfrei stellen?

    Danke!

  • Die UVG-Kasse tritt an die Stelle des minderjährigen Kindes und steht daher mit anderen minderjährigen Kindern, für die der Schuldner aktuell Unterhalt leistet, im Gleichrang.

    Die auf S. 9 getroffene Bestimmung ist also prinzipiell richtig und m. E. trotz der Verwendung des Begriffs des Nettoeinkommens von der Bank als Drittschuldnerin zu beachten!

    Eleganter wäre natürlich eine Formulierung, in der zum Ausdruck kommt, dass ein Konto gepfändet wird, z. B.:

    "Sofern der Schuldner bei der Drittschuldnerin ein P-Konto führt, wird der monatlich pfandfreie Betrag abweichend gemäß § 850k Abs. 3 ZPO wie folgt festgesetzt:
      [FONT=&quot]auf x EUR für den Schuldner selbst sowie zusätzlich zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche des dem Gläubiger gleichstehenden weiteren Kindes ..."

    Wer hat eigentlich Erinnerung eingelegt?

    Zitat

    Es ging dann eine Erinnerung ein, mit der Begründung, dass der Schuldner nur über 632,00 € verfügen kann.

    [/FONT]


  • Es ging dann eine Erinnerung ein, mit der Begründung, dass der Schuldner nur über 632,00 € verfügen kann. Er erhält die gesamte Sozialhilfe auf sein Bankkonto und kann nun nicht darüber verfügen. Das Erinnerungsverfahren zieht sich nunmehr seit einem Jahr!

    Verstehe ich das richtig? Der Schuldner kann durch die Pfändung nicht über die Sozialhilfe für sich und seine Familie verfügen? Die ist zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt, unpfändbar und müsste im Ergebnis stets in voller Höhe verfügbar sein (§850k Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO.

  • -> Der Schuldner hat Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO verbunden mit einem Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages eingelegt. Leider sind nicht alle Sachbearbeiter bei der Bank pfiffig, weshalb dem Schuldner tatsächlich nur 632,00 € ausgezahlt werden. Ich persönlich verwende auch deinen Satz für die Kontopfändung.

    Die UVG Kasse vollstreckt wegen rückständigen Unterhalt! Meiner Meinung nach ist die UVG Kasse nachrangig:


    Aber dies Streitthema wäre vorliegend für mich nebensächlich.


    Es ging dann eine Erinnerung ein, mit der Begründung, dass der Schuldner nur über 632,00 € verfügen kann. Er erhält die gesamte Sozialhilfe auf sein Bankkonto und kann nun nicht darüber verfügen. Das Erinnerungsverfahren zieht sich nunmehr seit einem Jahr!

    Verstehe ich das richtig? Der Schuldner kann durch die Pfändung nicht über die Sozialhilfe für sich und seine Familie verfügen? Die ist zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt, unpfändbar und müsste im Ergebnis stets in voller Höhe verfügbar sein (§850k Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO.

    Ja, nur leider wird es nicht von allen Banken umgesetzt. Der Gläubiger hält auch an den 632,00 € fest!

  • Die Drittschuldnerin hat das doch auch bereits nach § 850k Abs. 2 Nr. 1 von sich aus zu berücksichtigen... :gruebel:

    Bei Konkurrenz (der UVG-Stelle) mit dem Unterhaltsberechtigten hat der Unterhaltsberechtigte Vorrang.

    Ich würde in so einem Fall (wenn sich auch der Gläubiger noch querstellt) den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners (446 + Wohnkosten) mit dem jeweiligen Mindestunterhalt für jedes der 5 Kinder addieren und einen entsprechend hohen Freibetrag festsetzen. Wenn der Gläubiger keine weiteren Angaben machen kann, würde ich natürlich den Mindestunterhalt der Kinder nach der höchsten Altersstufe berechnen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Verstehe ich das richtig? Der Schuldner kann durch die Pfändung nicht über die Sozialhilfe für sich und seine Familie verfügen? Die ist zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt, unpfändbar und müsste im Ergebnis stets in voller Höhe verfügbar sein (§850k Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO.

    Ja, nur leider wird es nicht von allen Banken umgesetzt. Der Gläubiger hält auch an den 632,00 € fest!

    Da haben wir uns falsch verstanden. Dies wäre von dir als Gericht bei deiner Entscheidung zu berücksichtigen.

  • Die Drittschuldnerin hat das doch auch bereits nach § 850k Abs. 2 Nr. 1 von sich aus zu berücksichtigen... :gruebel:

    Bei Konkurrenz (der UVG-Stelle) mit dem Unterhaltsberechtigten hat der Unterhaltsberechtigte Vorrang.

    Ich würde in so einem Fall (wenn sich auch der Gläubiger noch querstellt) den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners (446 + Wohnkosten) mit dem jeweiligen Mindestunterhalt für jedes der 5 Kinder addieren und einen entsprechend hohen Freibetrag festsetzen. Wenn der Gläubiger keine weiteren Angaben machen kann, würde ich natürlich den Mindestunterhalt der Kinder nach der höchsten Altersstufe berechnen.


    Letzteres würde ich sicher nicht machen.

    Die UVG-Kasse tritt in die Rechtsposition des minderjährigen Kindes ein und ist gegenüber anderen minderjährigen Kindern des Schuldners gleichrangig. Dementsprechend wurde auch im Pfüb der dem Schuldner zustehende pfändungsfreie Betrag x um 4/5 der Differenz zum monatlichen Geldeingang erhöht.

    Die Bank setzt die Anordnung im Pfüb wohl nicht um, weil da etwas von Nettoeinkommen steht. Nach § 850k Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Bank in diesem Fall nichts von sich aus berücksichtigen, da gemäß § 850k Abs. 3 ZPO ein abweichender pfändungsfreier Betrag festgesetzt wurde.

  • Ja eben. Die Festsetzung nach 850k Abs. 3 tritt doch an die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 pfändungsfreien Beträge. Früher haben wir uns immer
    dagegen gewehrt, selbst zu rechnen. Dann kam aber ja BGH Beschluss vom 11.10.2017 , VII ZB 53/14. Seitdem rechnen wir eben in solchen Fällen

  • Hallo. Der Rechtspfleger, der den Pfüb erlassen hat, hat lediglich eine Bestimmung für den Arbeitgeber getroffen (632,00 € + 4/5 des überschießenden Betrages). Seite 9 des Pfübs spricht oben von errechneten Nettoeinkommen, sodass dies vom Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. Da Arbeitseinkommen Schwankungen unterliegt, wird auch für den überschießenden Betrag 4/5 angegeben, damit alle Unterhaltsberechtigten gleich behandelt werden.
    Da vorliegend der Drittschuldner aber kein Arbeitgeber sondern eine Bank ist, kann der Bank nicht zugemutet werden zu wissen wie hoch das Nettoeinkommen ist und davon 632,00 € + 4/5 zu berechnen. Die Banken erkennen aus diesem Grund die Anordnung nicht an, da von Einkommen die Rede ist. In diesem Falle ist es zweckmäßig bei Erlass des Pfübs auf Seite 9 im Feld sonstige Anordnungen folgendes festzuhalten:
    "Der Sockelbetrag gemäß §850 k ZPO wird auf 632 € +Kind1+Kind2+Kind3+Kind4 = x € festgesetzt" (entsprechend der Regelsätze (0-5 Jahre 283 €, 6-13 Jahre 309 €, 14-17 Jahre 373 €).
    Mit diesem konkreten Betrag kann dann die Bank arbeiten. In deinem Falle würde ich nach Anhörung den Sockelbetrag entsprechend erhöhen (632 € + (4x Altersregelsatz für Kinder).

  • Hallo. Der Rechtspfleger, der den Pfüb erlassen hat, hat lediglich eine Bestimmung für den Arbeitgeber getroffen (632,00 € + 4/5 des überschießenden Betrages). Seite 9 des Pfübs spricht oben von errechneten Nettoeinkommen, sodass dies vom Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. Da Arbeitseinkommen Schwankungen unterliegt, wird auch für den überschießenden Betrag 4/5 angegeben, damit alle Unterhaltsberechtigten gleich behandelt werden.
    Da vorliegend der Drittschuldner aber kein Arbeitgeber sondern eine Bank ist, kann der Bank nicht zugemutet werden zu wissen wie hoch das Nettoeinkommen ist und davon 632,00 € + 4/5 zu berechnen.

    Doch, siehe auch Beitrag 8!

    Die Banken erkennen aus diesem Grund die Anordnung nicht an, da von Einkommen die Rede ist. In diesem Falle ist es zweckmäßig bei Erlass des Pfübs auf Seite 9 im Feld sonstige Anordnungen folgendes festzuhalten:
    "Der Sockelbetrag gemäß §850 k ZPO wird auf 632 € +Kind1+Kind2+Kind3+Kind4 = x € festgesetzt" (entsprechend der Regelsätze (0-5 Jahre 283 €, 6-13 Jahre 309 €, 14-17 Jahre 373 €).
    Mit diesem konkreten Betrag kann dann die Bank arbeiten. In deinem Falle würde ich nach Anhörung den Sockelbetrag entsprechend erhöhen (632 € + (4x Altersregelsatz für Kinder).

    Die von dir vorgeschlagene Anordnung wäre wegen des Gleichrangs des Unterhaltsberechtigten, für den Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, mit den anderen Unterhaltsberechtigten des Schuldners vollkommen falsch!


  • Doch, siehe auch Beitrag 8!

    Die von dir vorgeschlagene Anordnung wäre wegen des Gleichrangs des Unterhaltsberechtigten, für den Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, mit den anderen Unterhaltsberechtigten des Schuldners vollkommen falsch!

    Der BGH führt in der Entscheidung aber auch aus, dass die Festlegung des pfandfreien Betrages nach Kopfteilen an und für sich nicht korrekt ist, weil dann die Altersstufen nicht berücksichtigt werden. Die Bank sei dadurch aber nicht beschwert, Schuldner und Gläubiger hatten jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Ergo bedeutet das für mich, dass ich sehr wohl einen konkreten Betrag festzusetzen habe oder zumindest festsetzen kann.

    Das mit dem Gleichrang leuchtet mir noch nicht so recht ein. Im Ausgangssachverhalt steht, dass der Schuldner 5 unterhaltsberechtigte Kinder habe. Für eines dieser Kinder hat der Gläubiger UVG gezahlt und macht den Rückstand jetzt wohl geltend. Wenn jetzt dieses Kind als Berechtigter des (laufenden) Unterhalts berücksichtigt wird, dann tritt es mit den Forderungen der UVG-Stelle in Konkurrenz und ist daher vorrangig zu berücksichtigen. UVG tritt dann zurück. Konsequenterweise müsste man dann alle 5 Kinder mit dem konkreten Freibetrag beziffern. Wenn der Schuldner für das Kind, für welches UVG gezahlt wurde, überhaupt keinen laufenden Unterhalt gewährt, dann sind nur 4 Kinder zu berücksichtigen. Insofern finde ich #9 nicht wirklich "vollkommen falsch".

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Doch, siehe auch Beitrag 8!

    Die von dir vorgeschlagene Anordnung wäre wegen des Gleichrangs des Unterhaltsberechtigten, für den Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, mit den anderen Unterhaltsberechtigten des Schuldners vollkommen falsch!

    Der BGH führt in der Entscheidung aber auch aus, dass die Festlegung des pfandfreien Betrages nach Kopfteilen an und für sich nicht korrekt ist, weil dann die Altersstufen nicht berücksichtigt werden. Die Bank sei dadurch aber nicht beschwert, Schuldner und Gläubiger hatten jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Ergo bedeutet das für mich, dass ich sehr wohl einen konkreten Betrag festzusetzen habe oder zumindest festsetzen kann.

    Das mit dem Gleichrang leuchtet mir noch nicht so recht ein. Im Ausgangssachverhalt steht, dass der Schuldner 5 unterhaltsberechtigte Kinder habe. Für eines dieser Kinder hat der Gläubiger UVG gezahlt und macht den Rückstand jetzt wohl geltend. Wenn jetzt dieses Kind als Berechtigter des (laufenden) Unterhalts berücksichtigt wird, dann tritt es mit den Forderungen der UVG-Stelle in Konkurrenz und ist daher vorrangig zu berücksichtigen. UVG tritt dann zurück. Konsequenterweise müsste man dann alle 5 Kinder mit dem konkreten Freibetrag beziffern. Wenn der Schuldner für das Kind, für welches UVG gezahlt wurde, überhaupt keinen laufenden Unterhalt gewährt, dann sind nur 4 Kinder zu berücksichtigen. Insofern finde ich #9 nicht wirklich "vollkommen falsch".

    Im Beitrag #9 wird so getan als seien die Forderungen der UVG-Stelle gegenüber sämtlichen Kindern des Schuldners nachrangig. Diese sind aber allenfalls hinsichtlich des Kindes nachrangig, für das Unterhaltsvorschuss erbracht wurde, wenn die UVG-Stelle nur Rückstände geltend macht und der Schuldner seinen laufenden Unterhalt für das betreffende Kind erfüllt.

    Eine ähnliche Diskussion gab es auch hier, u. a. auch mit Formulierungsvorschlägen für einen Pfüb zur Kontopfändung (ab Beitrag 40):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1204416

  • Ich würde der Erinnerung im vorliegenden Fall abhelfen und vermutlich folgende Gelder freigeben:

    "Soweit es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt, wird der pfandfreie Betrag auf Antrag des Gläubigers gem. § 850k III ZPO in Verbindung mit § 850d ZPO monatlich festgesetzt auf … Euro, sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen 4/5 Anteile der monatlichen Geldeingänge, welche nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleiben."

    Konkrete Beträge für die Kinder würde ich hier ebenfalls vermeiden, da dies die Unterhaltsvorschusskasse ungerechtfertigterweise benachteiligen würde.

  • Die Diskussion um 4/5 Anteile führt m.E. in die völlig falsche Richtung, wenn der Schuldner Sozialleistungen nach SGB II oder XII bezieht. Leider steht hierzu im Ausgangspost nicht mehr als "die gesamte Sozialhilfe". Ich werfe dazu noch einmal den § 850f ZPO in die Diskussion, auf den §850k Abs. 4 ausdrücklich verweist.
    Etwas mehr Sachverhalt wäre vielleicht hilfreich...

  • Die Diskussion um 4/5 Anteile führt m.E. in die völlig falsche Richtung, wenn der Schuldner Sozialleistungen nach SGB II oder XII bezieht. Leider steht hierzu im Ausgangspost nicht mehr als "die gesamte Sozialhilfe". Ich werfe dazu noch einmal den § 850f ZPO in die Diskussion, auf den §850k Abs. 4 ausdrücklich verweist.
    Etwas mehr Sachverhalt wäre vielleicht hilfreich...

    Ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO liegt nicht vor. Es geht darum, dass die im Pfüb erfolgte Festsetzung des unpfändbaren Betrages durch den Schuldner mit der Erinnerung angegriffen wird.

    Für einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gäbe es wohl auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da der für den Schuldner zuzüglich der gleichrangigen Unterhaltspflichten bei einer bervorrechtigten Pfändung im Pfüb festgelegte unpfändbare Betrag regelmäßig über der Höhe der monatlichen Gutschriften liegt.

    Zudem weiß man bei Erlass eines Pfüb wegen Kontopfändung normalerweise nicht, über welches Einkommen der Schuldner verfügt.

  • Die Drittschuldnerin hat das doch auch bereits nach § 850k Abs. 2 Nr. 1 von sich aus zu berücksichtigen... :gruebel:

    Bei Konkurrenz (der UVG-Stelle) mit dem Unterhaltsberechtigten hat der Unterhaltsberechtigte Vorrang.

    Ich würde in so einem Fall (wenn sich auch der Gläubiger noch querstellt) den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners (446 + Wohnkosten) mit dem jeweiligen Mindestunterhalt für jedes der 5 Kinder addieren und einen entsprechend hohen Freibetrag festsetzen. Wenn der Gläubiger keine weiteren Angaben machen kann, würde ich natürlich den Mindestunterhalt der Kinder nach der höchsten Altersstufe berechnen.

    So handhaben wir es hier auch:

    S[FONT=&amp] dürfen monatlich von dem errechneten Nettoeinkommen/Einkommen an sich bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für den eigenen notwendigen Unterhalt 935,00 EUR sowie weitere 1.040,50 EUR zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten, die dem Gläubiger vorgehen, verbleiben.[/FONT]
    [FONT=&amp]Der notwendige Unterhaltsbedarf des S stellt sich wie folgt dar:[/FONT]

    [FONT=&amp]Regelbedarfsstufe 1 gemäß Anlage zu § 28 SGB XII 446,00 EUR[/FONT]

    [FONT=&amp]30 % Besserstellungszuschlag aufgrund Erwerbstätigkeit 133,80 EUR[/FONT]

    [FONT=&amp]Wohnkosten nach Mietspiegel 340,00 EUR [/FONT]
    [FONT=&amp]Gesamt: 935,00 EUR[/FONT]

    [FONT=&amp]Zur Erfüllung der dem pfändenden Gläubiger vorgehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Kinder:[/FONT]

    · [FONT=&amp]A (geb. 2005), [/FONT]

    · [FONT=&amp]B (geb. 2014) [/FONT]

    · [FONT=&amp]C (geb.2020) [/FONT]

    [FONT=&amp]war dem S ein weiterer Betrag i.H.v. 1.040,50 EUR (für die im Haushalt des S lebenden Kinder: 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen gesetzlichen Kindergeldes monatlich pfandfrei zu belassen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 1100,1101). [/FONT]

    [FONT=&amp]Im Einzelnen: [/FONT]
    [FONT=&amp]A(2005) - 528,00 EUR abzgl. 109,50 EUR = 418,50 EUR[/FONT]

    [FONT=&amp]B(2014) - 451,00 EUR abzgl. 109,50 EUR = 341,50 EUR[/FONT]

    [FONT=&amp]C(2020) - 393,00 EUR abzgl. 112,50 EUR = 280,50 EUR[/FONT]

    [FONT=&amp] gesamt: 1.040,50 EUR[/FONT]

  • Nehmen wir mal an, die Unterhaltsvorschuss-Kasse hat einen Pfüb beantragt, weil sie für das (nicht beim Schuldner lebende) Kind D Unterhaltsvorschuss gezahlt hat. Damit tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in die Rechtsstellung des betreffenden Kindes ein.

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage sollen dann bitte die Kinder A, B und C in deinem Beispiel gegenüber dem Kind D im Rang vorgehen? :gruebel:

  • Nehmen wir mal an, die Unterhaltsvorschuss-Kasse hat einen Pfüb beantragt, weil sie für das (nicht beim Schuldner lebende) Kind D Unterhaltsvorschuss gezahlt hat. Damit tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in die Rechtsstellung des betreffenden Kindes ein.

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage sollen dann bitte die Kinder A, B und C in deinem Beispiel gegenüber dem Kind D im Rang vorgehen? :gruebel:

    Du hast Recht:
    In der Konstellation von A + B+ C + D und der UVG wurde für D bezahlt herrscht Gleichrang

    In meiner Konstellation ging es um UVG von A:)

  • Nehmen wir mal an, die Unterhaltsvorschuss-Kasse hat einen Pfüb beantragt, weil sie für das (nicht beim Schuldner lebende) Kind D Unterhaltsvorschuss gezahlt hat. Damit tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in die Rechtsstellung des betreffenden Kindes ein.

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage sollen dann bitte die Kinder A, B und C in deinem Beispiel gegenüber dem Kind D im Rang vorgehen? :gruebel:

    Du hast Recht:
    In der Konstellation von A + B+ C + D und der UVG wurde für D bezahlt herrscht Gleichrang

    In meiner Konstellation ging es um UVG von A:)

    Dann ist lediglich der laufende Unterhalt für A vorrangig, nicht der für die Kinder B und C.

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