Testamente vs. Erbverträge

  • Ich steige durch die vielen Erklärungen nicht durch:
    A und B sind Eheleute und Eigentümer div. Grundstücke:

    A und B errichten 1967 einen Erbvertrag.
    Hierin setzen sie sich gegenseitig zu Erben ein. Erben nach dem Längstlebenden sind die Kinder C und D zu gleichen Teilen.

    1992 erfolgt eine Feststellung der Eblasser, dass die Erbverträge 1967 und 1982 (Inhalt nicht bekannt da nicht beigefügt) aus der Verwahrung versehentlich entnommen wurden. Diese zurückgegeben werden, aber ausdrücklich die beiden Erbverträge erneut widerrufen.

    1999 Erbvertrag zwischen A, B C und D. Gegenseitige Erbeinsetzung von A und B . Schlußerben sind C und D. Bzgl. C und D wird bei deren Versterben vertraglich vereinbart, dass sie ihnen übertragenen Grundbesitz auch nach Maßgabe der Höfeordnung ,wenn keine leibliche Abkömmlinge vorhanden sind, an den anderen Bruder bzw. dessen Abkömmlinge zu übertragen.

    2006 handschriftliche Auflistung von der Ehefrau bzgl. div. bewgl. Gegenstände Schmuck , Möbel usw an Kinder und Enkelkinder- nicht unterschrieben. Ein Blatt vom Ehemann wie er seine Waffen und Uhr verteilt. Unterschrift ist auch nur vom Ehemann vorhanden.

    2008 errichten A und B ein Testament in dem sie die Enkelkinder E F G und H (alles Kinder von C) als Vermächtnisnehmer für bestimmte Grundbücher einsetzen. Die Kinder und C und D sind durch die Übertragung von Hofvermögen abgefunden.

    Beantragt wird nun die Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbvertrages von 1999 auf C und D. Kann ich diese Eintragung vollziehen?

  • Es wäre schön zu wissen, um welchen Erbfall es eigentlich geht (vermutlich um denjenigen nach dem überlebenden Ehegatten, nachdem er den erstversterbenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt hatte) und ob die Schlusserbensetzung im Erbvertrag (1999) vertragsmäßig getroffen wurde.

  • A ist 2019 und B ist 2020 verstorben. Es wird nun nach beiden die Grundbuchberichtigung beantragt. Es wird angegeben im Antrag, dass B Alleinerbin nach A geworden ist und dann die Schlusserbeneinsettzung zu vollziehen ist.

  • Bzgl. der Erbvertragregelung mit den Kindern wird erklärt:
    klargestellt wird, dass Bindungswirkung nicht besteht,wenn leibliche Abkömmlinge vorhanden sind.

    Dann weiter:
    Auf Bindungswirkung des EV wurde hingewiesen, auch auf evtl. Anfechtungsrechte . Auf diese wird verzichtet. Die Bindungswirkung wird dahin eingeschränkt, dass der Überlebende der Erblasser, unter den Abkömmlingen die Schlußerbfolge auch anderweit regeln kann. Dritte, z.B. neue Ehegatten, darf er nicht bedenken.

  • Ist die "Feststellung" beider Ehegatten aus dem Jahr 1992 in notariell beurkundeter Form oder lediglich in privatschriftlicher Form nach Maßgabe der für ein gemeinschaftlichen Testaments geltenden Formvorschriften getroffen worden?

    Ist das gemeinschaftliche Testament aus dem jahr 2008 ein notarielles oder ein privatschriftliches Ehegattentestament?

  • Erbvertrag 1967: Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und beide Kinder als Schlusserben. Da keine anderweitige Sachverhaltsangabe erfolgt ist, gehe ich davon aus, dass alle Verfügungen vertragsmäßig getroffen wurden.

    Notarielle Erklärung 1992: Falls notariell beurkundet, kann ein Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Vertragschließneden widerrufen werden.

    Erbvertrag 1999: Identische gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbeneinsetzung wie im Erbvertrag 1967, nur dass nunmehr auch die beiden Kinder Vertragschließende sind. Auch insoweit gehe ich mangels anderweitiger Sachverhaltsangabe davon aus, dass alle Verfügungen vertragsmäßig getroffen wurden.

    2006: Irrelevant, da alles lediglich Vermächtnisse, ganz gleich, ob sie formwirksam oder formunwirksam angeordnet wurden.

    Gemeinschaftliches notarielles Testament 2008: Enthält erklärtermaßen lediglich Vermächtnisanordnungen, für die Erbfolge also ohne Belang. Die Abgefundenheitserklärung hat keinen rechtlichen Gehalt im Sinne eines Widerrufs der Schlusserbeneinsetzung im Erbvertrag 1999, da diese Schlusserbeneinsetzung vertragsmäßig getroffen wurden und die Kinder nicht mitgewirkt haben.

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