Säumniszuschläge bei ZwaSiHyp

  • Ersuchen einer gesetzlichen Krankenkasse auf Eintragung einer ZwaSiHyp:

    Im Grundbuch soll eine ZwaSiHyp in Höhe von 10.000,-- EUR eingetragen werden.

    Zusätzlich weiterer Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV / Zinsen aus 32.686,12 EUR in Höhe von 1 % ab ….

    Laut § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV und Kommentierung hierzu ist der Berechnung der Säumniszuschläge der auf 50 EUR abgerundete Betrag zugrunde zu legen.

    Dies ist doch hier (32.686,12 EUR)

    nicht der Fall?

    Frage ist jetzt aber muss ich das überhaupt prüfen und beanstanden?

    Wenn ja, reicht hier die Anforderung einer Klarstellung des Ersuchens mit einfachem Schreiben?

  • Die Berechnungsmethode für die als Nebenleistungen geltend gemachten Säumniszuschläge muss sich aus dem Eintragungsersuchen ergeben (s. OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2013 - 3 W 46/13 = BeckRS 2014, 1559). Wenn diese Berechnungsmethode erkennbar falsch ist, würde ich das GBA schon für berechtigt halten, dies zu monieren. Wie hier dargestellt,
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…073#post1101073
    entstehen Versäumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von 1 vH des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages. Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages, ist also nicht nach Kalendermonaten zu berechnen. Insoweit unterscheidet sich die Berechnung nach § 24 SGB IV nicht von derjenigen nach § 240 AO (s. Zieglmeier im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 112. EL September 2020, § 24 SGB IV RNern. 23, 24).

    Zwar hat das GBA die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs, die den Vollstreckungstitel ersetzt, nicht nachprüfen; das Grundbuchamt hat aber bei Ersuchen nach § 38 GBO zu prüfen, ob die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, insbesondere ob die betreffende Behörde zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art befugt ist, ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind und ob das Ersuchen bezüglich Form (vgl. § 29 Abs. 3 GBO) und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht (OLG München, Beschl. v. 09.04.2019, 34 Wx 281/17, Rz. 19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-6007?hl=true
    unter Zitat Demharter, GBO, 31. Aufl., § 38 Rn. 73).

    Jedenfalls vom Inhalt her entspricht das Ersuchen bzgl. der Säumniszuschläge nicht den gesetzlichen Vorschriften.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (16. März 2021 um 13:04) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Da es sich um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelt, kommt eine Zwischenverfügung nicht in Betracht. Ich würde den Antragsteller im Wege der Anhörung (formlos) darauf hinweisen, dass die Säumniszuschläge so, wie sie beantragt worden sind, nicht eingetragen werden können, weil dies der Bestimmung des § 24 I 1 SGB IV („Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen“) widerspricht. Wird innerhalb von 2 Wochen kein geändertes Ersuchen vorgelegt, ist mit der Zurückweisung des auf die Eintragung der Säumniszuschläge gerichteten Antrags zu rechnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • M.E. hattest du es nicht zu prüfen, da dieses in der Verantwortung der Behörde liegt. Jetzt hast du es geprüft und darfst das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen. Und mich hast du jetzt auch noch "bösgläubig" gemacht^^. Ist aber nicht schlimm, da unsere FA usw. immer nur Forderungen aus der Vergangenheit eintragen lassen.

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