Bezeichnung der Geschädigen bei Einziehung nach 73 c StGB

  • Ich habe in letzter Zeit oft Urteile, in denen zwar die Einziehung von Wertersatz angeordnet wird und aufgrund der Delikte auch davon auszugehen ist, dass es Geschädigte gibt, jedoch keine Angaben zu den Geschädigten gemacht werden (auch nicht in den Gründen oder durch Bezugnahme auf die Anklageschrift) Heute zum Beispiel: verurteilung wegen Diebstahl in 3 tatmehrheitlichen Fällen, angeordnet wird Wertersatz von 350 Euro. Lediglich aus den Ermittlungsakten ist ersichtlich, dass der VU bei 2 Drogeriemärkten (Ware) sowie bei einem Friseur (Geldbetrag in unbekannter Höhe -etwa 400 bis 500 Euro geschätzt) gestohlen hat. In den Urteilsgründen wird kein Wort zur Einziehung verloren, ebenso nicht in der Anklageschrift. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich, dass "ein Großteil der Waren an die Märkte zurückgegeben werden konnte" Ich soll jetzt die Mitteilung an den Verletzten nach 459 i StPO machen.

    Müßten Sich die Verletzten nicht aus der Entscheidung bzw. den zugrunde liegenden Feststellungen ergeben? Gemäß § 459 k II StPO kann ich ja auch nur dann ohne weiteres auszahlen.
    Ich finde nichts darüber, inwieweit die Geschädigten zu bezeichnen sind.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Es muss sich aus der Entscheidung klar ergeben, wer der Geschädigte ist. Der Rechtspfleger ist nicht dafür zuständig, sich einen Geschädigten zu basteln.
    Ich würde die Akte über den Dezernenten ans Gericht zurücksenden lassen zur Ergänzung. Wenn das ein paar mal gemacht wird, dürften die zukünftigen Urteile anders, nämlich komplett, aussehen.

  • Hab ich jetzt auch gemacht. Es kostet nur immer ewig Zeit und Mühe zu begründen, warum ich etwas nicht vollstrecken kann. Ein " geht so nicht" reicht hier weder den Dezernenten noch den Richtern. Ich habe mich jetzt (ausnahmsweise) auf den Savini berufen (4. Auflage Seite 277 und 293). Hoffe mal, dass meine halbseitige Begründung den Richter nicht nur zu einem "Rückleitung, nichts veranlasst da rechtskräftig" motiviert.
    Es ist ermüdend........

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    Erasmus von Rotterdam

  • Habe heute die Akte zurück bekommen: handschriftlicher Vermerk: "Wertersatz an Frau X" Unterschrift der Richterin :mad:
    meine Begründung, warum es so nicht geht, ist nicht mehr in der Akte

    Ich hab es so satt......... Akte geht zurück an AG

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  • Zum Ergebnis: Richterin hat einen ergänzenden Beschluss gefertigt: Geschädigte ist Frau X.
    X ist lediglich Angestellte im Friseursalon (was ich der Richterin auch mitgeteilt habe, tatsächlich geschädigt ist die Inhaberin Frau Y).
    Akte kam zurück, sie siehT keine Veranlassung zur Änderung, sollen die sich halt einigen :(

    Habe also die Benachrichtigung weisungsgemäß an X gemacht, woraufhin mich y angerufen hat. Sachverhalt geklärt, die beiden x und y sind befreundet, x hat schriftlich mitgeteilt, dass der Betrag an y gezahlt werden soll.

    Neuer Fall, gleiche Richterin:

    Ehepaar Jobcenter-Betrug: Im Strafbefehl wörtlich: "Gemäß §§ 73, 73c StGB wird die Einzeihung von Wertersatz in Höhe von 2124,16 EUR und gesamtschuldnerisch gegen Sie angeordnet"
    Akte zurück über Staatsanwalt an Richterin mit der Bitte um Berichtigung/ Ergänzung hinsichtlich Geschädigten und Mithaftenden.
    Akte kommt zurück: keine Veranlassung, das wäre eine unzulässige Ergänzung, der Strafbefehl ist rechtskräftig

    Und nun? Okay, Geschädigte ergibt sich aus dem Sachverhalt, Mithaftender aber nicht (nur aus dem Akteninhalt). Ich überlege jetzt, die Akte zurückzugeben mit dem Hinweis, dass die Vollstreckung hinsichtlich der Einziehung nicht möglich ist, da die Schuldner nicht (ausreichend) bezeichnet sind.

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