Verspäteter Widerspruch auf MBA Kostenfestsetzungsantrag

  • Giúten Morgen,

    nachdem bereits der Vollstreckungsbescheid zugegangen war, hatte die Schuldnerin verspätet Widerspruch erhoben.
    Es folge ein Prozeß. Das Urteil: "Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten."

    Wie hat der KFA auszusehen?

    1,3 Geschäftsgebühr 2,13 RVG Nr. 2300 VV (Wert 250,00 Euro)
    Post- und Telekommunikationspauschale 2,13 RVG Nr. 7002 VV
    1,0 Mahnbescheidantrag 2,13 RVG Nr. 3305 VV
    0,5 Vollstreckungsbescheidantrag 2,13 RVG Nr. 3308 VV
    Post- und Telekommunikationspauschale 2,13 RVG Nr. 7002 VV
    [FONT=&quot]Abzügl. Anrechnung der Geschäftsgebühr iHV 0,65

    1,3 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    [/FONT][FONT=&quot]Post- und Telekommunikationspauschale 2,13 RVG Nr. 7002

    oder muss ich wieder etwas anrechnen lassen?

    Danke!
    [/FONT]

  • Wurden im Vollstreckungsbescheid bereits Gebühren tituliert? Die könnten dann in der Kostenfestsetzung nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.
    Falls Mahnverfahrensgebühr tituliert worden ist, ist die im Kostenfestsetzungsantrag nur anzurechnen.

    Die Geschäftsgebühr nebst Pauschale kann unter keinen Umständen im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden, da vorgerichtlich entstandene Kosten.
    Geschäftsgebühr spielt auch nur bei der Anrechnungsfrage eine Rolle.

  • Das passt wohl eher in den Kosten-Fred.

    1. Eine Geschäftsgebühr hat im KFA nichts zu suchen, zumal die ja bereits im VB tituliert sein sollte. Ebenso die AP für die vorgerichtliche Tätigkeit.

    2. Auch die Kosten für MB- und VB-Antrag sowie entsprechende AP sollten bereits tituliert sein. Wenn nicht, dann können sie in den KFA aufgenommen werden (nebst Anrechnung)

    3. Die Gebühr 3305 VV RVG ist auf die VG des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wurden im Vollstreckungsbescheid bereits Gebühren tituliert? Die könnten dann in der Kostenfestsetzung nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.
    Falls Mahnverfahrensgebühr tituliert worden ist, ist die im Kostenfestsetzungsantrag nur anzurechnen.

    Die Geschäftsgebühr nebst Pauschale kann unter keinen Umständen im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden, da vorgerichtlich entstandene Kosten.
    Geschäftsgebühr spielt auch nur bei der Anrechnungsfrage eine Rolle.

    Ebenso :daumenrau

    Ob eine 1,2 Terminsgebühr entstanden ist kann anhand des Sachverhaltes nicht ersehen werden. Auch lässt sich nicht ersehen, ob eine Anrechnung der Geschäftsgebühr (noch) erforderlich ist. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Gegenseite überhaupt nach §15 III RVG auf die Anrechnung berufen kann (und ob die Anrechnung schon im VB berücksichtigt wurde).

  • Das passt wohl eher in den Kosten-Fred.

    1. Eine Geschäftsgebühr hat im KFA nichts zu suchen, zumal die ja bereits im VB tituliert sein sollte. Ebenso die AP für die vorgerichtliche Tätigkeit.

    2. Auch die Kosten für MB- und VB-Antrag sowie entsprechende AP sollten bereits tituliert sein. Wenn nicht, dann können sie in den KFA aufgenommen werden (nebst Anrechnung)

    3. Die Gebühr 3305 VV RVG ist auf die VG des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

    Also dann folgendermaßen:

    Verfahrensgebühr
    Terminsgebühr (fiel an)
    - 0,65 Geschäftsgebühr ((Gebühr 3305 VV RVG ist auf die VG des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen) Das verstehe ich nicht - 3305 ist doch die Verfahrensgebühr.)

  • - 0,65 Geschäftsgebühr ((Gebühr 3305 VV RVG ist auf die VG des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen) Das verstehe ich nicht - 3305 ist doch die Verfahrensgebühr.)

    Nr. 3305 VV RVG ist die verfahrensgebühr des Mahnverfahrens welche in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach 3100 VV RVG angerechnet wird.

    Ich gehe mal davon aus, dass im VB folgendes tituliert ist:
    1,0 VG 3305 VV RVG
    - 0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
    0,5 VG 3308 VV RVG
    Pauschale nach 7002 VV RVG
    ggf. Umsatzsteuer

    Dann kann im KFV nur noch folgendes beansprucht werden.

    0,3 VG 3100 VV RVG (1,3 VG abzüglich der Anrechnung der schon titulierten 1,0 Gebühr nach 3305 VV RVG)
    1,2 TG 3104 VV RVG
    Pauschale 7002 VV RVG
    ggf. Umsatzsteuer

    Wenn die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im VB (fehlerhaft) unterblieben ist, dann wäre ohnehin schon zu viel festgesetzt (Festgesetzt wären dann 1,0 VG, obwohl nur Anspruch auf 0,65 besteht). In diesem Fall sollte man keine weitere VG beanspruchen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!