Hallo,
mir lag ein Urteil des LG Berlin vor, in dem der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu erteilen.
Zug um Zug gegen Übertragung der in dem bei der Beklagten geführten Wertpapiere und auf dem bei der Beklagten geführten Konto bestehenden Guthaben sowie gegen Übertragung und Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus dem Bausparvertrag.
Sodann wurde die Löschung der Grundschuld beantragt, Löschungsantrag des Eigentümers lag vor. Die Löschung der Grundschuld ist bereits erfolgt, da im Schöner/Stöber steht, dass das GBA bei einer Zug um Zug Leistung nicht zu prüfen hat, ob die Gegenleistung erbracht wurde.
Nunmehr trägt die Beklagte (Bank) vor, dass die Zug um Zug Leistung nicht erfolgt ist. Das habe ich doch nicht zu prüfen oder. Mir ist nunmehr aufgefallen, dass die vollstreckbare Ausfertigung hier durch den Rechtspfleger zu erteilen gewesen wäre. Klausel ist erteilt vom UdG. Das Urteil ist rechtskräftig. Habe ich nunmehr zu prüfen, ob die Klausel vom "Richtigen" erteilt wurde? Laut BGH, 12.01.2012-VII ZB 71/09 habe ich das doch nicht zu prüfen. Oder sehe ich es falsch. Eintragung Widerspruch?[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']
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