Wieso steht hier der Schuldner im Regen? Der hat doch die Löschung bekommen, ohne die titulierte Gegenleistung an den Gläubiger erbracht zu haben.
Der Beklagte/Schuldner hat die Löschungbewilligung erteilt, weswegen sein Recht jetzt gelöscht wurde. Die Gegenleistung an den Beklagten/Schuldner ist laut Sachverhalt unterblieben.
Da der Grundbuchpfleger als solcher und nicht als Vollstreckungsorgan tätig war, wird das Schreiben als Beschwerde auszulegen sein und man gelangt damit zum Widerspruch (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2009 - 5 Wx 8/08).