Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Löschungsbewilligung Zug um Zug

  • Wieso steht hier der Schuldner im Regen? Der hat doch die Löschung bekommen, ohne die titulierte Gegenleistung an den Gläubiger erbracht zu haben.

    Der Beklagte/Schuldner hat die Löschungbewilligung erteilt, weswegen sein Recht jetzt gelöscht wurde. Die Gegenleistung an den Beklagten/Schuldner ist laut Sachverhalt unterblieben.

    Da der Grundbuchpfleger als solcher und nicht als Vollstreckungsorgan tätig war, wird das Schreiben als Beschwerde auszulegen sein und man gelangt damit zum Widerspruch (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2009 - 5 Wx 8/08).

  • Wir beide sind uns also einig und verwenden nur den Begriff Schuldner verschieden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wir beide sind uns also einig und verwenden nur den Begriff Schuldner verschieden.

    Sind wir. Jetzt müßte man sich noch darüber einigen, dass die Abhängigmachung von der qualifizierten Klausel dem Schutz des Schuldners dient und eine Nichtprüfung der Klausel den Schutz im Grundbuchverfahren mächtig untergräbt. Wie man sieht.

  • Daher Widerspruch unter Berufung auf Hamm sowie die untragbare Folge einer Übertragung der BGH-Entscheidung auf das Grundbuchverfahren eintragen, den Status quo sichern und dem Eigentümer den Rechtsweg zum OLG eröffnen.

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  • So sehe ich das auch. Leider war ich nicht schnell genug:
    ich meine, dass die Ansicht des BGH im Beschluss vom 12.01.2012, VII ZB 71/09 = NJW-RR 2012, 1146, wonach die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsorgans gestellt ist, vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. Im entschiedenen Fall ging es um die vom UdG fehlerhaft vorgenommenen Abgrenzung zwischen einem unbedingt und einem bedingt vollstreckbaren Titel im Sinne des § 726 Absatz 1 ZPO. Der BGH sieht den Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als nicht derart schwerwiegend an, dass er auch ohne eine erfolgreiche Anfechtung im Verfahren nach § 732 ZPO die im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigende Unwirksamkeit der Klausel begründen könnte. Ein Vollstreckungsakt könne aber bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein. Das gelte ebenso für Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel.

    Bei einer Zug-um-Zug-Leistung muss man mE aber zu einem anderen Ergebnis kommen:

    Nach § 894 Satz 2 ZPO tritt der Umstand, dass die Willenserklärung als abgegeben gilt, bei der Abhängigkeit von einer Gegenleistung erst dann ein, wenn nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

    Vorliegend ist schon keine vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 ZPO, sondern eine solche nach § 724 ZPO erteilt worden. Da das Urteil auch keinen Rechtskraftvermerk trug, ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel offensichtlich auch unabhängig vom Nachweis der Rechtskraft erfolgt. Ohnehin wurde sie erteilt, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat, ob die Gegenleistung erfolgt ist.

    Das ist dann dann mE ein grundlegender Mangel, der den Vollstreckungsakt nichtig macht.

    Das OLG Hamm führt dazu im Beschluss vom 13.12.2013, 15 W 322/13, aus: „Würde man entgegen dem Gesetzeswortlaut bereits die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für den Eintritt der Fiktionswirkung genügen lassen, würde hierdurch der vom Gesetz bezweckte Schuldnerschutz ausgehöhlt, zumal im Falle des § 894 S. 2 ZPO die Vollstreckung schon mit der Klauselerteilung abgeschlossen ist, so dass dem Schuldner der Rechtsbehelf des § 732 ZPO gegen die Erteilung der Klausel nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. OLG München, NJOZ 2014, 130)“

    Lackmann geht in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 894 RN 13 davon aus, dass eine zu Unrecht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte einfache Klausel nicht ausreicht und bezieht sich auf den Beschluss des OLG Hamm vom 13.12.2013 - 15 W 322/13.

    Dass die Vollstreckungsklausel vorliegend nicht vom zuständigen Rechtspfleger und auch wohl auch schon vor Rechtskraft der Entscheidung erteilt worden ist, geht aus den Eintragungsunterlagen hervor.

    Ich würde daher gegen die erfolgte Löschung einen Amtswiderspruch eintragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Linamax: Was ist denn nun aus der Nummer geworden?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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