Anrechnung PKH/Einigungsgebühr

  • Guten Morgen,

    mir ist, als würde es irgendwo stehen, aber weder im Forum noch im Kommentar hab ich gerade etwas gefunden, daher die Frage:

    Es gibt einen Vergleich, Bekl. trägt die Kosten zu 100 % außer der Einigungsgebühr, die wird gegeneinander aufgehoben.
    Kl. hat PKH.

    PKH-Gebühren sind bereits beantragt und ausgezahlt, inklusive EG (da gegen eigene Partei).
    Wenn ich nun den KFB gegen den Beklagten mache und Forderungsübergang nach § 59 RVG ermittle, rechne ich nur die PKH-Gebühren ohne EG an, oder?

    Vielen Dank :)

  • :daumenrau

    Ja. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Einigungsgebühr nicht erstatten muss. Daher kannst du sie auch nicht wegen eines Übergangs von ihm fordern.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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