Guten Morgen,
mir ist, als würde es irgendwo stehen, aber weder im Forum noch im Kommentar hab ich gerade etwas gefunden, daher die Frage:
Es gibt einen Vergleich, Bekl. trägt die Kosten zu 100 % außer der Einigungsgebühr, die wird gegeneinander aufgehoben.
Kl. hat PKH.
PKH-Gebühren sind bereits beantragt und ausgezahlt, inklusive EG (da gegen eigene Partei).
Wenn ich nun den KFB gegen den Beklagten mache und Forderungsübergang nach § 59 RVG ermittle, rechne ich nur die PKH-Gebühren ohne EG an, oder?
Vielen Dank