Darf Vormund/Ergänzungspfleger Dritte zur Wahrnehmung seiner Aufgabe bevollmächtigen?

  • Guten Tag zusammen,

    mich beschäftigt gerade die Frage, ob ein Vormund oder ein für die "Vermögenssorge" bestellter Ergänzungspfleger berechtigt ist, einem Dritten eine Vollmacht für ein Bankkonto des Mündels/Pfleglings zu bestellen.
    Mir ist bekannt, dass zum Beispiel für Dinge des Alltags durchaus Vollmachten an, zum Beispiel, die Pflegeeltern erteilt werden. Geht das auch für Bereiche, die die Vermögenssorge betreffen?
    Mit missfällt das irgendwie, wüsste allerdings auch nicht, welche Vorschrift dagegen sprechen sollte.

    Vielleicht habt ihr euch dazu ja auch schon mal Gedanken dazu gemacht und könnt mir weiterhelfen :-).

    Vielen Dank!

  • ich frage mich gerade, warum dies nicht möglich sein sollte? gut, ein Ergänzungspfleger wird meistens für einen klar umrissenen Aufgabenkreis bestimmt, doch bei längerer Dauer des vorzunehmenden Geschäftes... Vormund/Betreuer/etc. sind gesetzliche Vertreter. Im Rahmen dessen können sie auch etwa im Rahmen eines Anwaltsvertrages dem Anwalt eine Vollmacht ausstellen, der Anwalt wird dabei rechtsgeschäftlicher Vertreter des Betroffenen... Handlungen des Bevollmächtigten wirken gem. § 276, 278 BGB auf den ges. Vertreter zurück..

  • Als Vormund erteile ich Mündeln Erziehungspersonen regelmäßig spezifische Kontovollmachten für Mündelkonten. Ausgenommen sind zweckgebundene Rücklagenkonten. Die Vereinbarungen werden in Hilfeplangesprächen getroffen und dokumentiert. Die Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht erfolgt durch mich.
    Typischer Absatz:
    Mündel führt das Girokonto 123 und das Sparbuch456 (für Rücklagen). Der Kontostand per 31.12. findet sich auf den Kopien.
    Die Kontobewegungen werden vom Mündel mit den Pflegeeltern (mit mir ) besprochen. Mündel ist zur Zeit nur begrenzt kritikfähig. Der Umgang mit Konto und Geld sind konflikthafte Lernfelder.
    Beträge, die demnächst an das Jugendamt abgeführt werden müssen, werden auf Girokonto 789 angesammelt und an das JA weitergeleitet, sobald der Heranziehungsbescheid des Jugendamts vorliegt und geprüft ist.....

  • Ist auf jeden Fall möglich, solange es sich nicht um eine Generalvollmacht handelt (also mal eben alle möglichen AK übertragen). Man muss dabei nur im Hinterkopf behalten, dass die Genehmigungsbedürfnisse nicht ausgehebelt werden. Die Rechtsgeschäfte, die der Betreuer/Vormund/usw. nur mit Genehmigung vornehmen kann, kann natürlich auch der Bevollmächtigte nur mit Genehmigung des Gerichts vornehmen.

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