RA: Vergütung erhalten, Was tun mit dem Überschuss?

  • Hallo,

    ein RA beantragt zunächst die Festsetzung der PKH-Gebühren. Kurze Zeit später erklärt er, er habe bereits von der Gegenseite Betrag X erhalten. Er habe seine Vergütung abgezogen und nun einen Überschuss.
    Jetzt fragt er das Gericht, was er damit machen soll. :gruebel:

    RA ist Kläger-Vertreter. Kläger hat PKH ohne Raten. Prozess endete mit Urteil, dass d. Beklagte etwas erklären muss und die Kosten trägt.

    Geht mich das was an? Ich fühle mich gar nicht zuständig ihm zu sagen, dass er es an d. Beklagten zurückgeben soll.....:nixweiss:

    Danke schon mal für eure Hilfe.

  • Ich kenne für das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Beteiligten der Hauptsache wohl die Rechtsprechung des Sozialgerichts Cottbus (Achtung: Rechtspfleger am SG heißen Urkundsbeamte):

    Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Urkundsbeamte darauf hinzuweisen, wenn sich seines Erachtens durch bereits erfolgte Zahlungen des Kostenschuldners Überzahlungen ergeben und in welcher Höhe, vgl. Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 22.10.2015, S 30 SF 186/15 E, dort Rnr. 20 (juris).

    Du könntest diesen Rechtsgedanken nehmen und bei der PKH-Vergütungsfestsetzung so verfahren, dass du die Überzahlung und ihre Höhe feststellst und den Antrag gegen die Landeskasse zurückweist. Ggf. könnte man der Gegenseite aufgrund des (erledigten/nicht mehr vorhandenen) Übergangsanspruchs nach § 59 RVG eine Durchschrift der Festsetzung zur Kenntnisnahme schicken.

    Praktisch würde ich beim RA anfragen, ob der Festsetzungsantrag gegen die Landeskasse zurückgenommen wird, und ihm anraten, sich wegen der Überzahlung mit der Gegenseite in Verbindung zu setzen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • H. Er habe seine Vergütung abgezogen

    Welche Vergütung? Ist das die Vergütung aus der Landeskasse? Hat die schon bezahlt?

    Oder ist noch keine PKH-Vergütung gezahlt worden?

    In diesem Fall würde ich die Zahlung der Landeskasse auf "Null Euro" bzw. den ggf. noch offenen Differenzbetrag festsetzen; dann ist der Vergütungsantrag schonmal abgearbeitet.
    Bezüglich einer dann noch bestehenden Überzahlung durch den Kostenschuldner ist das Gericht raus. Das muss er dann selber mit dem Kostenschuldner klären. Ein Übergang dürfte dann nicht entstehen.


    Hat die Landeskasse schon gezahlt würde ich da auch normal weitermachen. Also ggf. einen Übergang feststellen und beim Kostenschuldner einfordern. Die Überzahlung ist dann zwischen den Parteien zu klären

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