Anrechnung PKH- auf Wahlanwaltsvergütung bei Anwaltswechsel

  • Hallo!

    In meinem Fall wurde der Klägerin PKH bewilligt und RA A beigeordnet.
    Später wurde über das Vermögen der Klägerin Insolvenzverfahren eröffnet und RA B als Insolvenzverwalter bestellt. RA B hat sich dann auch für den Prozess gemeldet, den Termin wahrgenommen und die Klägerin weiter vertreten. RA A ist aus der Sache raus. RA A hat allerdings einen PKH-Vorschuss bekommen, weil RA A der Klägerin als Rechtsanwalt im Rahmen der PKH beigeordnet wurde. RA B wurde nicht für die Klägerin beigeordnet.
    Nun ergab sich ein Vergleich mit Quotelung, die Klägerin trägt 1/5 der Kosten. Ist auf die angemeldeten Kosten von RA B nach § 106 nun der PKH-Vorschuss anzurechnen, den RA A bekommen hat?

    Liebe Grüße und danke im Voraus!

  • Gequotelt werden ja die notwendigen außergerichtlichen Kosten. Da würde ich also tatsächlich einen Übergangsanspruch der Landeskasse in Höhe des an RA A gezahlten Vorschusses feststellen wollen (und die Gegenseite vorab dazu anhören).

    Der Vorschuss wäre dann im Kostenfestsetzungsverfahren m. E. auch abzuziehen. Die Problematik bei der Kostenfestsetzung sehe ich eher bei der Frage, ob der Anwaltswechsel notwendig war. RA B sich aufregt, wenn er sich (mittelbar) einen Vorschuss entgegenhalten lassen soll, den er selbst nie gekriegt hat. Zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels fehlen mir da im Sachverhalt ein paar Angaben - "war praktisch" ist für mich nicht zwingend gleich mit "war notwendig".

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wegen § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO - sich selbst vertretender Anwalt kann in eigener Sache wie ein bevollmächtigter Anwalt abrechnen - sehe ich hier trotzdem eine "wieso soll der Gegner zwei Anwälte bezahlen"-Problematik. Natürlich ist die erst im laufenden Verfahren durch die Insolvenzeröffnung eingetreten, aber warum RA A als beigeordneter Anwalt das Mandat nicht hätte zu Ende führen sollen, ist für mich nicht ersichtlich. Die Beiordnung ist ja auch nie aufgehoben worden.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Es geht übrigens um ein Verfahren am Landgericht, es besteht also Anwaltszwang und daher ist RA B auch als Rechtsanwalt und nicht nur als Partei aufgetreten.

  • Wegen § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO - sich selbst vertretender Anwalt kann in eigener Sache wie ein bevollmächtigter Anwalt abrechnen - sehe ich hier trotzdem eine "wieso soll der Gegner zwei Anwälte bezahlen"-Problematik. Natürlich ist die erst im laufenden Verfahren durch die Insolvenzeröffnung eingetreten, aber warum RA A als beigeordneter Anwalt das Mandat nicht hätte zu Ende führen sollen, ist für mich nicht ersichtlich. Die Beiordnung ist ja auch nie aufgehoben worden.

    Sehe ich genauso. Die Notwendigkeit des RA-Wechsels ist zu belegen.

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