Abberufung Geschäftsführer mit Wirkung auf späteren Zeitpunkt

  • Die Abberufung eines Geschäftsführers zu einem späteren Zeitpunkt ist unstreitig möglich.
    Der hiesige Beschluss lautet: Der Geschäftsführer wird mit Wirkung zum 31.12.2020 abberufen.
    M.E. bedeutet das mit Beginn des 31.12., nicht mit dessen Ablauf.

    Dieser Frage ist für meinen Fall von Bedeutung, da dieser Geschäftsführer noch am 31.12. einen Gesellschafterbeschluss für eine Tochtergesellschaft gefasst hat.
    Hat er das zu Recht oder nicht?

    Meinungen?

  • Auf jeden Fall kann er nicht rückwirkend abberufen werden.
    Wenn der Geschäftsführer den anderen Beschluss gefasst hat, bevor seine Abberufung beschlossen wurde, ist sein Beschluss wirksam.
    Lässt sich die zeitliche Abfolge überhaupt klären?

    Ansonsten denke ich, man muss die Erklärungen auslegen:
    Gelegentlich wird ein Geschäftsführer zum Monatsletzten abberufen und ein neuer GF zum 1. bestellt; dann ist es m. E. eindeutig, dass die Bestellung nahtlos aneinander anschließen soll und die Gesellschaft nicht an einem Tag ohne Geschäftsführer sein soll.

  • Die Abberufung eines Geschäftsführers zu einem späteren Zeitpunkt ist unstreitig möglich.
    Der hiesige Beschluss lautet: Der Geschäftsführer wird mit Wirkung zum 31.12.2020 abberufen.
    M.E. bedeutet das mit Beginn des 31.12., nicht mit dessen Ablauf.

    ...

    "Zum 31.12.2020" bedeutet dem Sprachgebrauch nach mit dem Ende des entsprechenden Tages, also hier des 31.12.2020 (genauso wie z. B. bei ordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen).

  • Mein Sprachgebrauch ist da ganz anders.
    "Zum" heißt bei mir, dass er am 31.12.20 kein GF mehr ist. Am Beginn des Tages 31.12. sollen die Verhältnisse sich ändern.
    Gruß nanga.

  • Mein Sprachgebrauch ist da ganz anders.
    "Zum" heißt bei mir, dass er am 31.12.20 kein GF mehr ist. Am Beginn des Tages 31.12. sollen die Verhältnisse sich ändern.
    Gruß nanga.

    Du meinst tatsächlich, dass die ordentliche/fristgemäße Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2020 dann auch bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des 30.10.2020 um 24:00 Uhr endete? :gruebel:

    Das wäre m. E. eher eine exotische Auslegung.

    Eine Diskussion gab es z. B. auch schon hier: https://www.juraforum.de/forum/t/kuendigung-zum-per.239766/

  • Der Fall ist halt nicht so einfach.
    Im Beschluss wird der Geschäftsführer mit Wirkung zum 31.12. abberufen und mit Wirkung zum 01.01. ein weiterer Geschäftsführer bestellt (der abberufene war also nicht der alleinige GF und die Gesellschaft noch durch weitere vertreten).
    Ich stelle mir halt die Frage, ob die Bezeichnung "mit Wirkung zum" bei der Abberufung anders auszulegen ist als bei der Bestellung.
    Zumal meist - um Unklarheiten zu umgehen - die Abberufung "mit Ablauf des" erfolgt.

    Eine uhrzeitliche Einordnung der Beschlüsse ist so nicht erkennbar, sind halt übliche schriftliche Gesellschafterbeschlüsse.
    Ich werde hier auf jeden Fall nachhaken.

    Danke bereits fürs Mitdenken, gerne auch noch weitere Meinungen.

  • Ist der letzte Tag eines Monats bezeichnet, so würde ich regelmäßig – wenn nicht ausnahmsweise ein anderer Wille erkennbar ist – den Schluss des Monats annehmen, also 24 Uhr des genannten Tages (so auch für den Bereich der Gesetzgebung das Handbuch der Rechtsförmlichkeit Rn. 148 und 477: http://hdr.bmj.de/page_b.1.html#an_148 und http://hdr.bmj.de/page_c.11.html#an_477).

  • Im Beschluss wird der Geschäftsführer mit Wirkung zum 31.12. abberufen und mit Wirkung zum 01.01. ein weiterer Geschäftsführer bestellt

    Auch wenn ich grundsätzlich ohnehin schon davon ausgehen würde, dass der 31.12. Tagesende gemeint sein soll, würde ich gerade in so einer Konstellation annehmen, dass die Gesellschafter einen "nahtlosen" Übergang vom einen GF zum anderen ohne einen Tag Vakanz haben wollten.

    Aber - wie die Beiträge auch zeigen - man kann es wohl so oder so verstehen. Wenn du Zweifel hast, kannst du für den Beschluss der Tochtergesellschaft ja auch noch die Genehmigung eines anderen GF anfordern - oder eine Klarstellung der Gesellschafterversammlung, dass "mit Wirkung zum" eigentlich heißen sollte "mit Ablauf des".

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