Huhu,
ich habe folgenden Fall:
Ergänzend zu einer 1,3 Verfahrensgebühr, iH.v. 195,00 € sowie einer 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 180,00 € beantragt die der PBV die Festsetzung einer Pauschale für einen Unterbevollmächtigten i.H.v. 120,00 €.
Zur Glaubhaftmachung wird die Rechnung des Unterbevollmächtigten vorgelegt.
Die Rechnung des Unterbevollmächtigten ist an die im Verfahren nicht beteiligte, ausländische Haftpflichtversicherung des Beklagten, die xy, gerichtet, mithin nicht an die des Verfahrens, dem xx e.V. und auch nicht an den Prozessbevollmächtigten selbst.
In der Rechnung wird auf die Untervollmacht des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen und auf § 4 RVG verwiesen.
Nun herrscht Streit über die Erstattungsfähigkeit.
Der PBV gibt an, es ist Beauftragung im eigenen Namen erfolgt.
Es wird hilfsweise beantragt die Kosten von 120 € zumindest in Höhe der Gebühr von 0,65 nach VV RVG 3401 festzusetzen, was 97,50 € zusätzlich zur Terminsgebühr entspricht.
Er verweist auch auf die ersparten Reisekosten.
Wie seht ihr die Abrechnung gegenüber dem Dritten?!
Trotzdem im eigenen Auftrag des Hauptbevollmächtigten und damit Terminsgebühr auf jeden Fall zu erstatten?
Daneben wegen etwaig ersparter Reisekosten eine Erstattung?
Liebe Grüße