Terminsvertreter, Abrechnung nach § 4 RVG gegenüber Drittem

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall:
    Ergänzend zu einer 1,3 Verfahrensgebühr, iH.v. 195,00 € sowie einer 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 180,00 € beantragt die der PBV die Festsetzung einer Pauschale für einen Unterbevollmächtigten i.H.v. 120,00 €.
    Zur Glaubhaftmachung wird die Rechnung des Unterbevollmächtigten vorgelegt.
    Die Rechnung des Unterbevollmächtigten ist an die im Verfahren nicht beteiligte, ausländische Haftpflichtversicherung des Beklagten, die xy, gerichtet, mithin nicht an die des Verfahrens, dem xx e.V. und auch nicht an den Prozessbevollmächtigten selbst.
    In der Rechnung wird auf die Untervollmacht des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen und auf § 4 RVG verwiesen.

    Nun herrscht Streit über die Erstattungsfähigkeit.

    Der PBV gibt an, es ist Beauftragung im eigenen Namen erfolgt.

    Es wird hilfsweise beantragt die Kosten von 120 € zumindest in Höhe der Gebühr von 0,65 nach VV RVG 3401 festzusetzen, was 97,50 € zusätzlich zur Terminsgebühr entspricht.
    Er verweist auch auf die ersparten Reisekosten.

    Wie seht ihr die Abrechnung gegenüber dem Dritten?!
    Trotzdem im eigenen Auftrag des Hauptbevollmächtigten und damit Terminsgebühr auf jeden Fall zu erstatten?
    Daneben wegen etwaig ersparter Reisekosten eine Erstattung?

    Liebe Grüße

  • Der PBV gibt an, es ist Beauftragung im eigenen Namen erfolgt.

    Wenn der UBV vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wurde sind die Kosten des UBV keine Kosten der Partei (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19).
    Da der Partei keine Kosten entstanden sind ist auch nichts erstattungsfähig.

    Der HBV hat vorliegend den UBV dafür bezahlt, dass er nach §5 RVG für ihn die Terminsgebühr verdient.

  • Die Terminsgebühr verdient ja dann den UBV als Erfüllungsgehilfe.
    Abgerechnet wird -zumindest die Pauschale- aber gegenüber einer Dritten.
    Erstattungsfähig?

    Ich tendiere dazu die TG zu erstatten, daneben allerdings nichts, auch nicht aufgrund Verweis auf etwaig ersparte fiktive Kosten.


  • Ich tendiere dazu die TG zu erstatten, daneben allerdings nichts, auch nicht aufgrund Verweis auf etwaig ersparte fiktive Kosten.

    Ebenso. :daumenrau

    Die 1,2 Terminsgebühr ist wie gesagt nach §5 RVG für den HBV entstanden und auch erstattungsfähig.
    Die Pauschale ist nur im Verhältnis UBV zu HBV entstanden welches nicht relevant ist. Die Partei schuldet diese Kosten nicht.

  • siehe auch OLG Hamm 25 W 242/19 vom 15.10.019 nicht erstattungsfähig


    Dank Dir für die interessante Entscheidung, die den aktuellen Meinungsstand noch einmal sehr schön wiedergibt. :daumenrau

    Die Begründung allerdings, mangels "Aufwendung" des RA (für den im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter) bestünde für den RA kein Vergütungsanspruch nach Vorb. 7 Abs. 1 Satz 2 VV, so daß diese Kosten dann auch nicht über § 91 ZPO vom Gegner zu erstatten sind, läßt sich aber sicher diskutieren - was ja letztlich auch die Zulassung zur Rechtsbeschwerde zeigt (die aber offensichtlich nicht eingelegt wurde?).

    Denn im Ergebnis ist es von der Sache her für mich nicht nachvollziehbar, wenn einerseits mit der Pflicht des RA zur höchstpersönlichen Vertretung im Termin argumentiert wird (wonach der RA aufgrund des RA-Vertrages seine Pflichten zur Terminsvertretung nicht auf einen Dritten delegieren dürfe), auf der anderen Seite das dann aber dem Auftraggeber zugestanden wird (Beauftragung des Terminsvertreters durch den Auftraggeber direkt oder per Untervollmacht durch den RA). Will man dem Argument folgen, so würde ich hier bereits einhaken und mich fragen, wie es denn mit der vorherigen Genehmigung der Partei aussieht. Denn andernfalls unterstellt das OLG quasi ein gesetzliches Verbot, das nicht dispositiv wäre. Ich frage mich, wieso (die negative Tatsache) unterstellt wird, daß die Partei keiner Eigenbeauftragung zugestimmt haben sollte? Denn ihr kommt durch die Eigenbeauftragung des TV durch den RA (anstelle einer Beauftragung im Namen der Partei) doch ein Doppeltes zugute: geringeres Kostenhaftungsrisiko und - im Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner - die Kostenschonung. Denn - auch das stellt das OLG ja fest - ist die Folge seiner eigenen Auffassung, daß Kosten des durch die Partei beauftragten Terminsvertreters (im Rahmen der vom BGH aufgestellten Grundsätze) grds. erstattbar sind, die Vergütung bei der Eigenbeauftragung durch den RA dagegen (weil frei zwischen beiden RAe verhandelbar) dagegen aber nicht, obgleich die Kosten der Eigenbeauftragung meist geringer als die gesetzliche Vergütung ausfällt.

    Diese (noch selbst erkannte) Rechtsfolge sollte m. E. eigentlich dazu führen, die Auffassung noch einmal zu durchdenken und sie nicht einfach nur als "Reflex" der eigenen Auffassung zu betiteln. Denn sie zeigt doch, daß die eigene Auffassung ihre argumentativen Schwächen hat. Und sie steht im Ergebnis im Widerspruch zur allg. M., wonach auch nicht notwendige Kosten, durch die andernfalls notwendige Kosten erspart wurden, erstattungsfähig sind (durch den argumentativen "Kunstgriff", sie nicht einmal zu "nicht notwendige Kosten", sondern zu "keine Kosten des Rechtsstreites" zu erklären).

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  • Zur Glaubhaftmachung wird die Rechnung des Unterbevollmächtigten vorgelegt.
    Die Rechnung des Unterbevollmächtigten ist an die im Verfahren nicht beteiligte, ausländische Haftpflichtversicherung des Beklagten, die xy, gerichtet, mithin nicht an die des Verfahrens, dem xx e.V. und auch nicht an den Prozessbevollmächtigten selbst.

    In der Rechnung wird auf die Untervollmacht des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen und auf § 4 RVG verwiesen.

    (...)

    Der PBV gibt an, es ist Beauftragung im eigenen Namen erfolgt.


    Nur der Vollständigkeit halber: Bislang fehlt es doch an der Glaubhaftmachung, ob es sich dabei jetzt um Kosten der Partei oder des RA handelt. Einerseits wird auf die Untervollmacht Bezug genommen, was für die Beauftragung durch die Partei spräche. Dann fehlt es aber an der Parteienidentität (ein etwaiger Forderungsübergang und Geltendmachung im Wege der Kostenfestsetzung steht die bislang nicht erfolgte "Umschreibung" der Klausel nach § 727 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kostengrundentscheidung des zugrundeliegenden Hauptsachetitels entgegen), so daß Kosten der Haftpflichtversicherung sowieso nicht berücksichtigt werden können. Zugleich steht der Erklärung der Prozeßbevollmächtigten die Rechnung (auf die Haftpflichtversicherung und nicht den Prozeßbevollmächtigten) entgegen.

    Daher wäre m. E. mangels Glaubhaftmachung, daß die Kosten der Partei oder alternativ ihren RAe entstanden sind, die Festsetzung bereits aus diesen Gründen abzulehnen - also unabhängig von dem Meinungsstreit über die Erstattungsfähigkeit des im eigenen Namen des RA beauftragten Terminsvertreters.

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  • Hab sie jetzt entschieden... und die Pauschale nicht festgesetzt.

    Ich war zwischendurch auch kurz der Meinung, dass man nicht mal die 1,2 TG festsetzen kann, da der HBV diese ja nicht selbst verdient hat und die Rechnung an den Dritten ging, der Gegner hatte sich dem sodann (natürlich) angeschlossen.

    Im Endergebnis habe ich nun aber die 1,2 TG festgesetzt.

    Bin mal gespannt ob ein Rechtsmittel kommt.
    Wenn sich nur wegen der Pauschale beschwert wird, wird es aber nur eine Erinnerung.

    Hätte da schon mal gerne die Meinung von meinem LG gehabt :), da ich die Argumentation hinsichtlich der Nichterstattungsfähigkeit etwaiger Fiktivkosten durchaus -wie von Bolleff ausgeführt- für angreifbar halte.
    Lieben Dank Euch!

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