Erinnerung gegen PfüB die keine ist

  • Liebe Foristen,

    ich habe einen Pfüb erlassen, gegen den sich der S beschwert hat (jedenfalls interpretierte ich seinen schriftlichen Eingang so). Ich hab das ganze als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt und die Vollstreckung einstweilen eingestellt bis zur Entscheidung über die Erinnerung, parallel S wegen ergänzendem Vortrag angeschrieben und Richter schonmal zu´r Kenntnis für den Fall der Nichtahilfe vorgelegt. Nun kommt es von alle Seiten: S teilt mit, das habe er nicht gewollt, Richteriin teilt mit, sie könne meine Auslegung nach § 766 nicht nachvollziehen. Und nun: kann ich die einstweilige Einstellung von Amts wegen aufheben? dachte immer, das ginge nur auf Gläubigerantrag...

    LG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!