Liebe Foristen,
ich habe einen Pfüb erlassen, gegen den sich der S beschwert hat (jedenfalls interpretierte ich seinen schriftlichen Eingang so). Ich hab das ganze als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt und die Vollstreckung einstweilen eingestellt bis zur Entscheidung über die Erinnerung, parallel S wegen ergänzendem Vortrag angeschrieben und Richter schonmal zu´r Kenntnis für den Fall der Nichtahilfe vorgelegt. Nun kommt es von alle Seiten: S teilt mit, das habe er nicht gewollt, Richteriin teilt mit, sie könne meine Auslegung nach § 766 nicht nachvollziehen. Und nun: kann ich die einstweilige Einstellung von Amts wegen aufheben? dachte immer, das ginge nur auf Gläubigerantrag...
LG